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Abmahnung vor Kündigung bei Verträgen und Nichterfüllung oder Schlechtleistung

 
Immer wieder kommt es vor, dass Verkäufer (Kaufvertrag § 433 BGB ff.) oder Handwerker (Werkvertrag § 631 BGB ff.) schlecht leisten. Auch bei anderen Verträgen kommt es regelmäßig dazu, dass die vereinbarten Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht werden.

Von der defekten Jeanshose bis hin zur schiefen Tapete. Jeder hatte sicherlich schon einmal ein Problem mit einem Produkt oder einer handwerklichen Arbeit.

Im juristischen Fachjargon bezeichnet man eine Schlechtleistung auch als Mangel. Dieser liegt immer dann vor, wenn die vertraglichen Vereinbarungen nicht eingehalten werden. In der Regel treten solche Mängel aber hauptsächlich bei gekauften Produkten auf.

Selbstverständlich müssen Verbraucher es nicht hinnehmen, wenn die neue Jeanshose bereits nach wenigen Tagen reißt oder das neue Auto schon nach wenigen Wochen liegen bleibt. Die Rechte des Käufers bei Mängeln richten sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und sind in §434 ff. aufzufinden.

Demnach sind Sachen immer frei von Mängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit besitzen.

Ware nicht wie vereinbart? Hat der nette Verkäufer beispielsweise versprochen, dass der neue Traumwagen 200 Stundenkilometer schnell fahren kann und sich nach dem Kauf herausstellt, dass das Fahrzeug nur 170 Kilometer pro Stunde erreicht, so liegt gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 ein Mangel vor und es gelten die Rechte des Käufers bei Mängeln.

Diese finden sich in § 437 BGB. Folglich kann der Käufer zunächst eine Nacherfüllung verlangen, deren Vorschriften in § 439 BGB geregelt sind. Hier kann der Käufer wählen, ob er eine neue Sache erhalten möchte oder ob er eine Reparatur der Sache verlangt.

Es sei denn, die gewählte Art wäre völlig unwirtschaftlich. In diesem Fall kann der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen.

Darüber hinaus muss der Verkäufer für alle anfallenden Kosten aufkommen. Muss der Käufer zum Beispiel einen weiten Weg zur Reparaturwerkstatt des Verkäufers zurücklegen, kann er gemäß § 439 Abs. 2 BGB eine Erstattung der hierfür anfallenden Kosten verlangen.

Wenn eine Reparatur oder eine Neulieferung der Kaufsache unmöglich ist, wie ganz offensichtlich in dem Fall des deutlich zu langsamen Fahrzeugs, kann der Käufer eine Kaufpreisminderung (§ 441 BGB) oder einen Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 440 BGB) durchführen.

Bei einer Minderung des Kaufpreises hat der Käufer das Recht einen angemessenen Betrag des Kaufpreises zurückverlangen. Bei einen Rücktritt hingegen ist die erhaltende Leistung zurückzugeben und der Kaufpreis vollständig zu erstatten.

Gegebenenfalls muss der Käufer jedoch Wertersatz für die Nutzung zahlen. Wenn eine Reparatur oder Neulieferung zweimal fehlgeschlagen ist, darf der Käufer ebenfalls mindern oder zurücktreten. Weitere Besonderheiten ergeben sich aus der Beweislastumkehr nach § 476 BGB.

Dienstleistung nicht wie vereinbart? Auch bei Dienstleistungen gilt das Mängel zu beheben sind. Fällt z.B. der Internetanschluss ständig aus oder ist erheblich langsamer als vereinbart so liegt ein Mangel vor und es gelten im Wesentlichen die selben Bestimmung wie bei einer Kaufsache. Der Anbieter hat nachzubessern, es sei denn es ist vollig unwirtschaftlich, in diesem Fall kann der Anbieter den Vertrag aufkündigen.

Bei einigen Vertragsarten, insbesondere bei gewerblichen Verträgen, kann ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Dies gilt unter Anderem auch wenn der Anbieter versprochene Leistungen nicht erbringt. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen ob es sich lohnt diesen Anspruch auch gerichtlich durchzusetzen, sollte der Anbieter einem eine Entschädigung verweigern.

»Einen Auftrag kündigen als Selbstständiger bzw. Gewerbetreibender

Mangel nach nach mehr als 6 Monaten Sollte ein Mangel erst 6 Monate nach Kaufdatum auffallen, so muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag. Innerhalb der ersten 6 Monate trägt jedoch der Verkäufer diese Pflicht. Werkverträge gemäß § 631 ff. unterscheiden sich in den Vorschriften kaum von Kaufverträgen.

Auch hier gelten die gleichen Maßstäbe für Mängel und die gleichen Rechte, die ein Käufer auch bei Kaufverträgen hat. Eine schriftliche Mahnung ist nicht zwingend erforderlich. Es reicht vollkommen aus, wenn der Käufer oder Besteller (des Werkes) mündlich reklamiert.

Eine schriftliche Mahnung kann jedoch für eine Beweisführung vor Gericht sehr hilfreich sein. In einer solchen Mahnung muss angegeben werden, was reklamiert wird. Bestenfalls werden Beweisfotos hinzugefügt. Darüber hinaus sollte das Schreiben ein Datum sowie die Signatur des Versenders enthalten.

Mahnung bei Verträgen wegen Nicht-/Teilerfüllung/Schlechtleistung Muster


»Mit dem Generator eine Mahnung erstellen wenn nicht oder schlecht geleistet wird...

Mustermahnung herunterladen:


Mahnung bei Verträgen Muster:

Musterstadt, den XX.XX.20XX
Name des Unternehmens
Strasse Nr.
Plz. Ort
Maria Mustermann
Mustergasse 2
12346 Musterstadt

Mahnung wegen Nichterfüllung/Schlechtleistung


Sehr geehrte Damen und Herren,

am XX.XX.20XX habe ich bei Ihnen ein XY-Vertrag, mit der Vertragsnummer V123456, abgeschlossen. Leider haben Sie folgende Bedingungen nicht/nur Teilweise erfüllt:
(ausführlich die Mängel nennen)
Oder:
Leider bestehen seit dem XX.XX.20XX folgende Mängel:
(ausführlich die Mängel nennen)

Ich bitte Sie hiermit unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Sollte innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab dem XX.XX.20XX, keine Besserung eintreten so kündige ich den Vertrag fristlos. Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir ausdrücklich vor.

Ich möchte Sie bitten mir eine Bestätigung, über den Erhalt dieses Briefes, und eine Stellungnahme zu den Mängel zuzusenden.

Mit freundlichen Grüßen

M.Mustermann
Maria Mustermann

 
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