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Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB

 
Der Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB

Mieter müssen sich in gewissem Rahmen Modernisierungswünsche seitens ihrer Vermieter gefallen lassen. Geregelt ist das in § 554 BGB. Jedoch gibt es laut Absatz 3 der genannten Rechtnorm bestimmte formale Voraussetzungen, die der Vermieter erfüllen muss. So muss er den Mieter 3 Monate im Voraus über die Details der geplanten Maßnahmen informieren. Wie weit die Informationspflicht reicht, darüber gibt es zwischen Mieter und Vermieter nicht selten große Meinungsverschiedenheiten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr in einem Urteil vom 28. September 2011 (AZ: VIII ZR 242/10) seine Rechtsauffassung dazu kundgetan. In dem Fall, der vom BGH zu entscheiden war, hatte ein Münchener Vermieter seinen Mietern angekündigt, an einer Seite des Mietshauses Balkone anzubringen. Der Vermieter begehrte die Duldung dieser Modernisierung. Daher versandte er eine stichwortähnlich gestaltete Ankündigung an den Mieter, welche den voraussichtlichen Zeitpunkt des Baubeginns, der Bauzeit sowie der Höhe der beabsichtigten Mietanhebung enthielt. Des Weiteren informierte er den Beklagten, welche Arbeiten für den Anbau der Balkone in der Wohnung des Beklagten selbst durchgeführt werden mussten und welcher Zeitraum dazu veranschlagt werden soll. Der Beklagte widersprach dem Begehr seines Vermieters und unterlag in zwei Vorinstanzen gegen den Vermieter. Auch die gegen das Urteil des Landesgerichts beim BGH eingelegte Revision blieb ohne Erfolg. Wie der VIIII. Zivilsenat des Gerichts entschied, ist das Erfordernis an eine Modernisierungsankündigung nicht dahingehend zu überspannen, dass jedes Detail und jede Auswirkung der geplanten Maßnahmen in dem Ankündigungsschreiben geschildert werden müsse. Vielmehr sei dem Zweck der Ankündigung schon damit Genüge getan, wenn dem Mieter durch das Schreiben eine hinreichende Kenntnis hinsichtlich der Art und Weise der Modernisierung vermittelt wird und welche Auswirkungen sich auf den Mietgebrauch und den Mietzins ergeben. Es reicht also völlig aus, wenn der Mieter eine zutreffende Vorstellung von den Baumaßnahmen erhält. Das sei hier der Fall gewesen, daher habe der Mieter die geplante Modernisierung zu dulden.

 
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