Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Annahme einer Kündigung

 
Grundsätzlich ist in Deutschland eine Kündigung nur wirksam, wenn sie zugegangen ist. Das gilt laut deutschem Gesetz bei allen Kündigungsschreiben. Zugegangen bedeutet, dass die andere Partei das Schreiben entweder angenommen hat oder es in ihrem „Machtbereich" gelangt ist, z.B. durch eine Einwurf in den Briefkasten.

Allerdings reicht es nicht aus, wenn ein Mieter oder Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben als Brief versendet. Denn Mieter und Arbeitnehmer müssen nachweisen, dass sie das Schreiben ordnungsgemäß abgegeben haben. Eine sicherere Methode ist der Versand als Einschreiben-Rückschein, da man wenn der Empfänger das Schreiben entgegen nimmt den Rückschein als Beleg hat. Jedoch muss ein Einschreiben vom Empfänger nicht abgeholt werden und dann bekommt man den Brief mit dem Vermerk „Annahme verweigert" zurück.

Um ganz sicher zu gehen und ein Beweis zu haben empfiehlt es sich daher das Schreiben persönlich in Gegenwart eines Zeugen zu übergeben und dabei mündlich seine Kündigungsabsicht kund zu geben. Dabei empfiehlt es sich auch um eine schriftliche Empfangsbestätigung zu bitten. Alternativ kann auch ein Bote für die Übergabe beauftragt werden.

Lehnt die Empfangspartei die Annahme des Schreibens ab sollte mindestens auf einem weiteren Wege die Kündigung verschickt werden. Z.B. bei einer Nichtannahme des Einschreibens zusätzlich per Fax oder E-Mail oder wenn möglich durch persönliche Übergabe.

Ferner besteht noch die Übergabe durch einen Gerichtsvollzieher zu beantragen (siehe §§132 BGB, 192ff. ZPO), der dabei eine Postzustellurkunde ausfüllt. Dieser Weg hat eine sehr hohe Rechtssicherheit, jedoch kostet eine solche Zustellung mehr als 9€ (je nach Seitenzahl mehr).

Ohne Zugang ist eine Kündigung nicht ohne Weiteres wirksam Es gilt: wenn die Vertragspartei mit einer Kündigung zu rechnen hatte, oder sogar von der bevorstehenden Kündigung wusste, so gilt die Kündigung auch als Ausgesprochen wenn die Annahme das Kündigungsschreibens verweigert wurde.

Besonders wenn ein Arbeitgeber oder Vermieter das Kündigungsschreiben nicht annimmt und es ihm auch nicht Zugegangen ist (z.B. durch Einwurf in den Briefkasten), bleibt es unwirksam und das Arbeits- oder Mietverhältnis bleibt bestehen. Ein Beleg in Form einer E-Mail oder eines Fax ist dabei nicht ausreichend, da das Gesetz zwingend die Schriftform vorschreibt.

Arbeitgeber und Vermieter haben Sorgfaltspflicht Einfach so können Arbeitgeber und Vermieter das Kündigungsschreiben nicht verweigern. Unter Anderem ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes München 2005 bestärkt die Rechte des Arbeitnehmers und des Mieters.

In dem konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der das Kündigungsschreiben nicht ordnungsgemäß zu stellen konnte, weil, so das Landesarbeitsgericht, der Arbeitgeber nicht seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und das Schriftstück seines Angestellten nicht entgegenommen hat. Daher gab das Gericht am Ende dem Arbeitnehmer recht.

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