Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Arbeitsrecht Kündigung

 
Ein Arbeitsverhältnis beruht auf einer Übereinkunft zweier Parteien, des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Das Arbeitsverhältnis kann durch eine Kündigung, die von jeder der beiden Parteien ausgehen kann, beendet werden. In vielen Fällen ist die Kündigung jedoch unwirksam, weil die gesetzlichen Regelungen und Vorschriften, die eine Kündigung betreffen, nicht eingehalten werden.

Man unterscheidet zwischen zwei Formen der Kündigung: die ordentliche (fristgemäße) und die außerordentliche (fristlose) Kündigung aus schwerwiegenden Gründen. Damit die Kündigung gesetzlich wirksam ist, muss sie laut § 623 BGB schriftlich ausgesprochen werden und von der Partei, die die Kündigung ausspricht, eigenhändig unterschrieben sein.

Die Kündigung ist eine unilaterale Erklärung der aussprechenden Seite, unabhängig vom Willen des Empfängers. Der Kündigende muss lediglich im Zweifelsfall die Übergabe des Schreibens an den zu Kündigenden nachweisen können. Dabei wird der Einwurf in den Briefkasten oder die Aushändigung an den Ehepartner oder eine andere, im Haushalt lebenden geeignete Person als Übergabe gerechnet. Es ist nicht notwendig, dass im Kündigungsschreiben eine Begründung gegeben wird.

»Kündigung schreiben als Arbeitnehmer

»Arbeitnehmer kündigen

Bei der ordentlichen oder fristgemäßen Kündigung müssen mindestens die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Sie sind im § 622 BGB festgelegt und betragen mindestens 4 Wochen zum Monatsende, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als 2 Jahre bestand. Die Fristen verlängern sich entsprechend der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Sie können grundsätzlich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers verkürzt werden, eine individuelle Verlängerung per Arbeitsvertrag ist möglich. Eine Ausnahme bildet die Kündigung während der maximal bis zu 6 Monaten dauernden Probezeit. Dann gilt § 622, Absatz 3 des BGB, der eine Kündigungsfrist von 2 Wochen vorsieht.

Die außerordentliche (fristlose) Kündigung kann laut § 626 BGB ausgesprochen werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die es dem Kündigenden nicht zumutbar machen, die Beschäftigung bis zum Ende der regulären Kündigungszeit oder dem Ende des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Die Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen, nachdem der Kündigende vom Kündigungsgrund Kenntnis erhielt, ausgesprochen werden.

Es wird dabei zwischen den verschiedenen Kündigungstypen unterschieden:

»Betriebsbedingte Kündigung

»Verhaltensbedingte Kündigung

»Personenbedingte Kündigung

»Krankheitsbedingte Kündigung

Auf Verlangen des Gekündigten muss der Kündigungsgrund schriftlich mitgeteilt werden. Als Kündigungsgrund kommen zum Beispiel Diebstahl von Firmeneigentum, falsche Angaben bei der Einstellung, wiederholte Arbeitsverweigerung und anderes in Betracht. Das Gesetz zählt keine Gründe auf, die eine fristlose Kündigung zur Folge haben. Vielmehr wird jeder Einzelfall gesondert betrachtet.

Bestimmte Arbeitgeber genießen einen Kündigungsschutz. Dazu gehören Schwangere und Mütter bis zu 4 Monaten nach der Entbindung sowie während der Elternzeit, Schwerbehinderte, die mindestens 6 Monate im Unternehmen gearbeitet haben, Wehr- und Zivildienst Leistende sowie Mitglieder des Betriebsrats.

Sobald der Arbeitnehmer von der Kündigung Kenntnis erhält, sollte er schnellstmöglich seine zuständige Arbeitsagentur aufsuchen, nicht nur um seine Ansprüche auf Sozialleistungen zu sichern, sondern auch um die Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen zu lassen.

»Gekündigt worden? Was tun?


 
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