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Arbeitszeugnis und Zeugnissprache

 
 Abhängig Beschäftigte, die in einem fortdauernden Dienstverhältnis stehen, haben ihren Dienstherren gegenüber einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Dies ergibt sich aus § 630 BGB. Die konkretere Regelung gilt für gewerbliche Arbeitnehmer und ist in § 109 der Gewerbeordnung festgeschrieben. Hier finden sich die Vorschriften, nach denen die Arbeitsgerichte in Deutschland Rechtsstreitigkeiten über Arbeitszeugnis und Zeugnissprache entscheiden.

Arbeitnehmer machen in der Regel von ihrem gesetzlichen Anspruch, nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses per Kündigungsschreiben ein Arbeitszeugnis zu verlangen, Gebrauch, da das Zeugnis ihre Bewerbungsunterlagen für das nächste Arbeitsverhältnis komplettiert. Das Arbeitszeugnis muss immer in Schriftform erteilt werden. Das schließt die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift des verantwortlichen Zeugnisverfassers mit ein. Elektronische Erstellung oder elektronische Übermittlung muss der Berechtigte nicht dulden.

Neben einem einfachen Arbeitszeugnis, das nur Angaben über Art und Dauer der Tätigkeit enthalten muss, kann jeder Arbeitnehmer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen, wenn sein Arbeitsverhältnis lange genug bestanden hat. Hierbei muss der Arbeitgeber konkrete Aussagen zur Leistung und zum Verhalten des Arbeitnehmers treffen. Dabei kommt der Zeugnissprache eine erhöhte Bedeutung zu. Die gesetzliche Bestimmung dazu findet sich im zweiten Absatz des § 109 Gewerbeordnung.

Der Inhalt eines Arbeitszeugnisses muss sowohl der Wahrheit entsprechen als auch klar ausgedrückt sein. In der betrieblichen Übung hat sich eine Zeugnissprache etabliert, die einige Merkmale einer Geheimsprache aufweist.

Der Grundsatz, dass ein Arbeitszeugnis immer "wohlwollend" formuliert werden muss, ist einer der Gründe für diese Sprachentwicklung. Es ist zum Brauch geworden, jegliche Arbeitsleistung mit "Zufriedenheit" zu kommentieren. Die Beifügungen enthalten das Qualitätsurteil: "vollste" oder "außerordentliche" Zufriedenheit steht für sehr gute Leistung, "volle" Zufriedenheit oder nur "Zufriedenheit" steht für eine Leistung, die im Durchschnitt befriedigte. Wird "Zufriedenheit" mit "bemühen" verbunden oder nur "insgesamt" bescheinigt, war der Zeugnisersteller mit der Arbeitsleistung des Berechtigten keineswegs zufrieden.

Zu den Stilmitteln der Zeugnissprache gehört auch das gezielte Auslassen, das auch als "beredtes Schweigen" bezeichnet wird. Um seine Wirkung zu verstehen, sollte man sich verdeutlichen, dass ein Arbeitszeugnis häufig nach einem Kündigungsstreit geschrieben werden muss. Nicht selten einigen sich die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber und einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht darauf, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Einhaltung von Kündigungsfristen oder die Zahlung von Abfindungen werden dabei ebenso vereinbart wie die abschließende Erteilung des "wohlwollend'" formulierten Arbeitszeugnisses.

Der Arbeitgeber empfindet dem ehemaligen Arbeitnehmer gegenüber jedoch kein Wohlwollen, sondern Ablehnunng. Diesem Gefühl darf er bei seinen Formulierugen nicht nachgeben, also lässt er Details, zu denen er sich nicht positiv äußern kann oder will, ganz einfach aus. Einem kundigen Personalchef fällt die Auslassung von Details, die in der Branche üblicherweise erwähnt werden, sofort auf. Das Zeugnis ist entwertet, mag sein Wortlaut noch so positiv sein.

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