Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Aus der Kirche austreten – die Kirche kündigen

 
In Deutschland haben Bundesbürger das Recht aus der Kirche zu treten. Die Reglungen dazu variieren je nach Bundesland. In Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen und in Sachsen sowie Sachsen-Anhalt ist das Standesamt für den Antrag auf den Austritt der Kirche zuständig.

In den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Hessen muss man für das Anliegen auf das Amtsgericht. Eine Ausnahme bildet Bremen, wo die Kirche beziehungsweise eine entsprechende Kirchenstelle den Austritt bearbeitet.

Für den Austritt der Kirche müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Personalausweis
  • Bei Verheirateten das Stamm- oder Familienbuch

Grundsätzlich muss das Anliegen persönlich vorgetragen werden. Eine schriftliche Kündigung ist nicht notwendig. Aber es gibt ein entsprechendes Formular, welches vom zuständigen Amt ausgehändigt wird. Dieses muss ausgefüllt und unterschrieben werden. Das Formular gilt als Bestätigung für den Austritt aus der Kirche.

Eine schriftliche Austrittserklärung ist nur dann möglich, wenn das Schreiben von einem Notar beglaubigt wird. Das ist aus Kostengründen aber nur in notwendigen Situationen zu empfehlen. Denn der Austritt aus der Kirche ist mit Gebühren von bis zu 50,00 Euro verbunden und mit den zusätzlichen Notarkosten können sich die Gebühren unnötig erhöhen.

Kündigen bereits ab dem 14. Lebensjahr möglich Kündigen beziehungsweise Austreten ist vor dem Staat ab dem Erreichen der Religionsmündigkeit möglich. Diese ist ab dem 14. Lebensjahr erreicht.

Doch vor dem Gesetzgeber ist man in diesem Fall noch nicht volljährig, deshalb sollte eine erziehungsberechtigte Person zur zuständigen Stelle mitgehen, um das Kündigungsschreiben zu unterschreiben.

Jedoch kennt das Kirchengesetz keine Form des Austrittes. Ist man einmal getauft, so bleibt man in den Augen der Kirche ein Leben lang ein vollwertiges Mitglied.

Wirksamkeit des Kirchenaustritts Der Austritt der Kirche ist sofort wirksam. Das jedoch gilt nicht immer direkt für die Kirchensteuer, die in manchen Bundesländern erst mit dem Beginn des kommenden Monats wirksam wird.

Das Entfallen der Kirchensteuer muss nach dem Austritt auch auf der Lohnsteuerkarte vermerkt werden. Sowohl die Änderung wie auch die Erklärung für den Austritt der Kirche sollte als Nachweis aufgehoben werden.


 
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