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Der Ombudsmann im Streifall

 
Ein Ombudsmann ist ein Schlichter, der außergerichtlich eingesetzt wird, wenn es Streitigkeiten gibt, wie beispielsweise in dem Fall einer Kündigung.

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Der Ombudsmann kann zum Beispiel beratend zur Seite stehen, wenn es darum geht, ein Arbeitsvertrag zu kündigen oder wenn es Unstimmigkeiten mit dem Versicherer gibt.

Es ist allerdings zu erwähnen, dass ein Ombudsmann nur eintritt, wenn der Streitwert nicht mehr als 5.000 € beträgt, was bei einer Kündigung, des Arbeitsplatzes, eher selten der Fall ist.

Ebenso kann er rechtliche Auskünfte geben bei den unterschiedlichsten Kündigungsarten. Hauptsächlich ist er aber in Streitfällen für die Vermittlung unter den Parteien zuständig und das wenn möglich ohne das Gericht.

Das Güteverfahren In der Regel wird das Güterverfahren von einer der betreffenden Parteien gefordert. Durch die Einreichung eines Güteantrags wird automatisch die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB), was wiederum die Möglichkeit schafft, Vergleichsverhandlungen durch die Vermittlung per Ombudsmann eine kostengünstige, vertrauliche und vor allem außergerichtliche Einigung zu erwirken.

Kommt zu einer gütlichen Einigung, dann wird diese von der jeweils betreffenden Gütestelle mit einem schriftlichen Vertrag gültig gemacht, mit dem wie aus einem gerichtlichen Urteil eine Zwangsvollstreckung erwirkt werden kann (Vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) .

Von der gesetzlichen Verjährungshemmung bis zu einem zu vollstreckenden Titel ist das Güteverfahren einer der einfachsten und vor allem sichersten Wege, um eine außergerichtliche Streitbeilegung zu erwirken.

Der Ombudsmann wird oft wegen Sachversicherungen wie der Wohngebäudeversicherung oder der Hausratsversicherung eingesetzt. Aber auch bei allen anderen Versicherungen wie zum Beispiel Lebens,- Renten- oder Unfallversicherungen. Es besteht eine Verfahrensordnung, in der alle rechtlichen Dinge erklärt sind, so dass beide Parteien diesem Schlichter vertrauen können. .

Ombudsmann wegen Kündigungsfristen und fristlose außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten Das gleiche wie bei Fragen rund um eine Kündigung trifft auch bei den Kündigungsfristen und einer außerordentlichen fristlosen Kündigung zu. Hierbei ist ebenfalls der Ombudsmann zu Rate zu ziehen und kann eventuell für eine Schlichtung sorgen.

Aber auch hier gilt, dass der Streitwert nicht die 5.000 € Grenze überschreiten darf. Dabei spielt es keine Rolle von welcher Partei das Kündigungsschreiben kommt.

Einsatzbereiche des Ombudsmanns Der Ombudsmann hat unterschiedliche zusätzliche Einsatzbereiche, die sich auf Unternehmen und Finanzen beziehen oder auf geistiges Eigentum und Medien, ebenso bei Bau und Immobilien oder Verwaltung und Wirtschaft.

In allen diesen Bereichen ist der Ombudsmann einzusetzen und kann versuchen eine Schlichtung herbeizuführen. Dies entlastet bei Gelingen die Gerichte und sorgt für eine friedliche und oftmals deutlich schneller Lösung des Konflikts .


 
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