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Die eigene Firma richtig auflösen

 
Viele Unternehmer sehen ihre Firma als Lebenswerk. Umso schmerzhafter ist es, wenn das eigene Unternehmen aufgelöst werden muss. Egal ob GmbH, Aktiengesellschaft (AG), UG (Haftungsbeschränkt), GbR, Handelsgesellschaft (OHG) und einer Kommanditgesellschaft (KG), etc. vor der endgültigen Betriebsaufgabe und der Firmenschließung müssen zahlreiche Schritte vorgenommen werden, auch um sich rechtlich gegen weitere Forderungen abzusichern.

»Kündigung bei Betriebsaufgabe - die wichtigsten Regeln für den Arbeitgeber

Die Auflösung der Firma muss dabei meist in folgenden 3 Phasen erfolgen:

Auflösungsphase Gesellschafter beschließen im Regelfall per 3/4 Mehrheit die Auflösung. Die Auflösung ist dabei auch notariell zu beglaubigen.

Anschließend wird die Firma zur Liquidationsphase im Handelsregister eingetragen. Dabei sollte der Beschluss der Gesellschafter mit geliefert werden.

Dabei sind auch die sogenannten Liquidatoren zu melden. Dies sind die Personen welche die ordnungsgemäße Verwaltung und Abwicklung des Vermögens der Gesellschaft regeln.

In vielen Fällen wird oder werden die ehemaligen Geschäftsführer als Liquidatoren angemeldet. Besonders bei Rechtsstreitigkeiten ist es jedoch sinnvoll unabhängige Personen einzusetzen.

Dabei ist selbstverständlich auch allen vorhanden Arbeitnehmern ordnungsgemäß zu kündigen. Mehr dazu weiter unten beim Punkt "Entlassen der Arbeitnehmer".

Liquidationsphase (auch Abwicklungsphase genannt) In dieser Phase wird das verbleibende Vermögen anteilig an die Gesellschafter verteilt. Zuvor müssen die Liquidatoren jedoch die noch zu leistenden Zahlungen an Dritte durchführen und die in der Firma vorhanden Vermögensgegenstände veräußern, sowie die Gläubiger informiert.

Dabei ist zuerst, innerhalb von 3 Monaten nach Beschluss über die Liquidation, die Liquidationseröffnungsbilanz zu erstellen. Dabei sind die Jahresabschlüsse der Vorjahr mit einzubeziehen.

Ferner ist für das laufende Jahr noch ein Jahresabschluss zu erstellen und beim Ende der Liquidation eine Schlussbilanz.

Im elektronischen Bundesanzeiger ist ebenfalls die Auflösung der Firma zu melden um die Gläubiger zu informieren. Anschließend beginnt im Regelfall das sogenannte Sperrjahr (§73 GmbHG beziehungsweise §272 AktG) innerhalb welchem eventuelle Gläubiger die Chance haben ihre Forderungen geltend zu machen. Nur wenn die Gesellschaft über keinerlei Vermögen mehr verfügt kann eventuell auf das Sperrjahr verzichtet werden.

Um der Berufsgenossenschaft mitzuteilen, dass es die Firma nicht mehr gibt, endet die Frist zwei Wochen nach Auflösung.

Nach Ende des Sperrjahres kann das verbleibende Vermögen auf die Gesellschafter verteilt werden.

Ausnahme: Bei Gesellschaften mit persönlich haftenden Gesellschaftern, zum Beispiel einer GbR, gibt es keine Sperrphase und auch weniger strenge Vorschriften. Eine Abschluss ist dennoch sinnvoll und es ist in jedem Fall zu bedenken, dass die Gesellschafter weiterhin persönlich haften.

Gleiches gilt im Regelfall für Einzelunternehmen. Diese müssen darüber hinaus noch besonders beachten, dass Sie keinerlei gewerblichen Tätigkeiten mehr durchführen

Finale Phase "Erlöschen" In dieser Phase kann die Gesellschaft im Handelsregister endgültig gelöscht werden. Die Bücher und Bilanzen der Gesellschaft sind an einem vom Gericht vorgeschriebenen Ort 10 Jahre lang aufzubewahren.

Steuern Auch im laufenden Jahr und für alle in der Liquidationsphase vorgenommen Handlungen sind sämtliche Steuern, wie Umsatzsteuer, Gewerbesteuer etc. zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Gewinn aus der Betriebsauflösung zu versteuern. Anders als bei einer Firmenveräußerung unterliegt der Gewinn also im Regelfall vollständig der Umsatzsteuer

Entlassen der Mitarbeiter Werden die Arbeitsverhältnisse gelöst, müssen die Kündigungsfristen unbedingt beachtet werden. Bei einer Betriebsauflösung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, es gibt keine Verkürzung. Fristlose Entlassungen sind nicht möglich. Die Kündigungen können aber betriebsbedingt erfolgen.

In vielen Fällen kann es, aus Kostengründen und um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, sinnvoll sein statt eine Kündigung auszusprechen sich mit den Arbeitnehmern auf einen Aufhebungsvertrag zu einigen.

Wird der Betrieb nicht auf einmal, sondern in Etappen aufgelöst, muss ein Sozialplan aufgestellt werden. Die Reihenfolge der Entlassungen erfolgt nach sozialen Aspekten. Je nach dem, wie hart die Kündigung den einzelnen Mitarbeiter trifft.

»Was ist die Sozialauswahl bei einer Kündigung und was muss dabei beachtet werden?

Wer am härtesten getroffen wird, darf am längsten im Betrieb bleiben. Etwas kompliziert wird es, wenn es einen Betriebsrat gibt. Dieser muss dem Sozialplan zustimmen, bevor er in Kraft treten kann.

Gibt es im Unternehmen Mitarbeiter mit besonderem Kündigungsschutz (Schwangere, Schwerstbehinderte, Elternteilzeit) muss man sich mit den entsprechenden Behörden in Verbindung setzen.

»Kündigungsschutzgesetz - allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz

Werden Azubis beschäftigt, dann muss man dafür sorgen, dass diese ihre Lehre in einem anderen Unternehmen fortsetzen können. Übersteigt die Mitarbeiteranzahl 20, liegt eine Massenentlassung vor. Diese muss der Arbeitsagentur gemeldet werden.

»Kündigung bei Betriebsaufgabe - die wichtigsten Regeln für den Arbeitgeber

Kündigung der aktuellen, laufenden Verträge Für alle Verträge (Leasing-, Miet-, Lieferverträge usw.) gilt, dass die normalen Kündigungszeiten, auch bei Auflösung des Unternehmens, eingehalten werden müssen.

Es kann aber im einzelnen Vertrag eine Kündigungsklausel bei Auflösung der Firma geben. Allerdings muss das im Einzelfall geprüft werden. Auch Kreditverträge sind von dieser Regelung nicht ausgenommen.

Meldung an die Versicherungen Versicherungsverträge sollten rasch gekündigt werden. In vielen Fällen kann die Versicherung außerordentlich gekündigt werden da das versicherte Risiko oder der versicherte Gegenstand durch die Betriebsauflösung entfällt.

»Mehr zur Kündigung von Versicherungen

Auch ist es wichtig die Krankenversicherung oder Krankenkasse über die Auflösung zu informieren, da es sein kann, dass sich nach Auflösung der Firma die Beitragszahlungen ändern.

Sonstiges Um weiterhin wichtige Poststücke zu erhalten, ist es angebracht, einen Nachsendeauftrag einzurichten. Internet- und Telefonanschlüsse abmelden und die Löschung aus den Branchenverzeichnissen und dem Telefonbuch durchführen.


 
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