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Ist eine Kündigung des Fitnessstudios wegen Umzugs möglich?

 
Eine Kündigung des Fitnessstudios wegen einem Umzug ist laut Bundesgerichtshof nach Urteil XII ZR 62/15 seit 2015 in den meisten Fällen nicht mehr möglich.

Es besteht auf Seiten der Fitnesscenter keine Pflicht mehr, eine entsprechende Klausel zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages einzubauen.

Tipp: Es kann sich jedoch lohnen im eigenen Vertrag und den AGBs nachzuprüfen ob dort ein Sonderkündigungsrecht für den Fall eines Umzuges geregelt wurde.

Was hat sich getan? In dem konkreten Urteil ging es darum, dass ein 36 jähriger Soldat aus Hannover beruflich in eine andere Region abkommandiert worden ist. Im Rahmen seines Umzugs wollte er sein Abonnement bei seinem Fitnesscenter kündigen, erhielt aber eine Ablehnung.

Das Fitnesscenter bestand auf die Einhaltung des Vertrages und es entstand ein Rechtsstreit über mehrere Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof.

Dieser entschied, dass ein „bloßer Wohnsitzwechsel" kein außerordentliches Kündigungsrecht vorsehe und nicht vergleichbar sei mit Krankheit oder Schwangerschaft, da das Risiko eines Umzugs einzig und allein beim Kunden läge.

Ebenso wurde damit begründet, dass die Höhe des Fitnessbeitrages keine „unzumutbare Belastung" darstelle.

Anmerkung: D.h. Wenn der Vertrag, gemessen Anteilig am Einkommen, sehr teuer gewesen wäre hätte das Urteile möglicherweise anders ausgefallen.

Gleichzeitig zum beruflichen Wohnsitzwechsel wurde damit auch der Umzug aus privaten Gründen als unzureichend für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessabonnements erklärt.

Manche Fitnesscenter integrieren dennoch weiterhin außerordentliche Kündigungsrechte wegen Umzugs in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Ist dies der Fall, darf entsprechend der jeweiligen Bestimmungen gekündigt werden. Die Fristen richten sich nach den Inhalten des Vertrages. Ist keine solche Klausel vorhanden, kann also nur im Rahmen der Vertragslaufzeit (nach §309 BGB) gekündigt werden. In der Regel kann innerhalb mit einer Kündigungsfrist, von 2-Wochen bis hin zu 3 Monaten, zum Ende der Laufzeit gekündigt werden.

»Weitere Informationen zur Kündigung bei Fitnessstudios, sowie eine Musterschreiben

Es kann zwar immer noch versucht werden vor Gericht eine vorzeitige Kündigung zu erstreiten jedoch ist die Erfolgsaussicht auf Grund des neuen Urteils des Bundesgerichtshofes sehr gering.

Die Kündigung muss in diesem Fall mindestens drei Monate vor Ende der Laufzeit beim Fitnesscenter eingehen. Es sei denn der Wird diese Frist überschritten, regeln die AGBs des Anbieters, inwieweit die Verlängerung widerrufen werden kann oder bindend ist.

Ausnahme: Widerruf - wenn der Vertrag noch sehr neu ist Wenn der Vertrag im Fernabsatz, z.B. im Internet, per Telefon, an der Haustür oder an einem Marktstand, abgeschlossen wurde lässt sich der Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Da bei reicht, im Gegensatz zur Regelung bei einer Kündigung, das rechtzeitige Absenden des Widerrufsschreibens aus.

Auch wenn dies nicht der Fall ist kann im Vertrag oder den AGBs des Anbieters ein Widerrufsrecht eingeräumt sein.

Ist die Widerrufsfrist abgelaufen bleibt nur noch eine ordentliche Kündigung innerhalb der Vertragslaufzeit von maximal 24 Monaten.

Eine fristlose außerordentliche Kündigung kann zwar meist nicht mehr wegen Umzugs erfolgen, ist aber in anderem Fällen nach §314 BGB denkbar:

Wegen nicht inflationsbedingten Preiserhöhungen, störenden Bauarbeiten, Nichteinhaltung vertraglich versprochener Kurse, geänderter Öffnungszeiten, fehlender Reinigungsarbeiten und Wartung der Geräte oder der Umwandlung eines Damenstudios in ein gemischtes Studio.

»Weitere Informationen zur außerordentlichen Kündigung bei Fitnessstudios, sowie eine Musterschreiben


 
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