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Kündigung Schwerbehinderter

 
Schwerbehinderte genießen in Deutschland einen besonderen Kündigungsschutz, um ihnen eine angemessene Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.

Nach § 2 Abs. 1 und 2 SGB IX gilt jemand als chwerbehindert, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit für einen Zeitraum von mehr als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher dieTeilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist und ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt.

Die Kündigung Schwerbehinderter ist im 9. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB 9) geregelt. Diese Regeln gelten jedoch nur, wenn die Eigenschaft als Schwerbehinderter zum Zeitpunkt der Kündigung nachgewiesen ist.

Für die Kündigung eines schwerbehinderten ist die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich Vor der Kündigung Schwerbehinderter ist zunächst einmal die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Dieses holt dann Stellungnahmen der Schwerbehindertenvertretung sowie des Betriebsrates ein und spricht auch mit dem Schwerbehinderten, der gekündigt werden soll. Zusätzlich kann noch eine mündliche Verhandlung stattfinden. Ohne die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ist die Kündigung Schwerbehinderter unwirksam.

Die Zustimmung zur Kündigung Schwerbehinderter ist laut Gesetz zu erteilen wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Dem Schwerbehinderten ist ein zumutbarer und angemessener Arbeitsplatz gesichert.
  • Der Betrieb wird dauerhaft eingestellt oder aufgelöst und nach dem Tag der Kündigung wird noch für mindestens drei Monate Gehalt gezahlt.
  • Der Betrieb wird dauerhaft wesentlich eingeschränkt, es wird nach dem Tag der Kündigung für mindestens 3 Monate Gehalt gezahlt und es werden auch nach der Kündigung genug Schwerbehinderte beschäftigt um die Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB 9 zu erfüllen.

Punkt 2 und 3 gelten nicht, wenn eine Beschäftigung des Schwerbehinderten in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers möglich und zumutbar ist.
In diesen Fällen ist die Entscheidung über die Kündigung Schwerbehinderter innerhalb eines Monats zu fällen. In allen anderen Fällen trifft das Integrationsamt eine Ermessensentscheidung.

Die Enscheidung des Integrationsamtes wird dem Arbeitgeber und dem Schwerbehinderten zugestellt. Die Kündigung Schwerbehinderter muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung erfolgen.

Kündigungsfrist bei der Kündigung von Schwerbehinderten Für die Kündigungsfristen gilt laut § 86 SGB 9 eine Mindestfrist von 4 Wochen. Das heißt, dass die Kündigungsfristen denen eines normalen Beschäftigungsverhältnisses entsprechen, wie sie in § 622 BGB festgelegt sind.

Daraus ergibt sich eine Kündigungsfrist von:

  • 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende für Beschäftigungsverhältnisse, die nicht länger als 2 Jahre bestehen.
  • Nach 2 Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist auf einen Monat zum Monatsende.
  • Nach 5, 8 10, 12, 15 und 20 Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils einen Monat.

Wichtig: Diese Kündigungsfristen gelten für die Kündigung, die man erst aussprechen kann, nachdem man die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hat.

Auch für eine fristlose Kündigung ist zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Dies muss innerhalb von zwei Wochen geschehen, nachdem man von den Gründen für die fristlose Kündigung Kenntnis erhalten hat. Steht der Grund in keinem Zusammenhang mit der Behinderung, soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen.

»Kündigungsschreiben Arbeitsverhältnis bei Schwerbehinderten

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