Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Kündigung Wohnraum wegen Lärm

 
Wohnraum kann in der Regel von Seiten des Mieters mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Unter bestimmten Umständen ist es jedoch möglich fristlos zu kündigen. Dabei handelt es sich um eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, welche allerdings auch einige Voraussetzungen erfüllen muss.

Vor der fristlosen Kündigung muss der Vermieter schriftlich über den Umstand informiert werden, um ihm die Möglichkeit zu geben diesen Umstand zu beseitigen. Dafür muss eine angemessene Frist (z.B. 14 Tage) gesetzt werden. Ist diese verstrichen, kann man das Kündigungsschreiben für die fristlose Kündigung verfassen und abschicken.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. In der Kündigung müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein:

  • Name und Vorname
  • Adresse und Telefonnummer des Mieters
  • sowie Name und Adresse des Vermieters
  • und das Datum der Erstellung
  • Unerläßlich ist die ausführliche Angabe des Kündigungsgrundes.
  • am besten wird noch auf den Brief in dem man dem Vermieter zuvor geschickt hat verwiesen und mitgeteilt, dass die Frist für die Behebung des Mangels ergebnislos verstrichen ist.
  • Sehr wichtig ist noch eine eigenhändige und handschriftliche Unterschrift.


Die Telefonnummer des Mieters ermöglicht dem Vermieter eine schnelle Kontaktaufnahme bei eventuellen Nachfragen und Unklarheiten. Eine entsprechende Betreffzeile mit dem Anliegen vor der Anrede des Kündigungsschreibens ist empfehlenswert.

Weiterhin sollte man vermerken, um welche Wohnung es sich genau handelt (Stockwerk usw.). Dies ermöglicht dem Vermieter eine schnelle Zuordnung, sofern der Mieter weiteren als den zu kündigenden Wohnraum angemietet hat.

Bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung muss der Grund für die Kündigung angegeben werden, denn dieser ist der wichtigste Bestandteil und entscheidet im Einzelfall, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt war.

Eine außerordentliche fristlose Kündigung kann dann erfolgen, wenn der Tatbestand des § 543(1) i.V.m. § 569 BGB erfüllt ist.

§ 543 BGB (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Eine akute Lärmbelästigung ist meist ein Umstand, der dem Mieter bis zur ordnungsgemäßen Kündigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wichtig hierbei ist, dass es sich um akuten und anhaltenden Lärm handeln muss, welcher zum Beispiel von einem neu eröffneten Flugplatz ausgeht. Eine kurzzeitige Lärmbelästigung durch die Nachbarn berechtigt nicht immer zur fristlosen Kündigung.

Weiterhin muss Lärm vom Mieter in einem gewissen Maße geduldet werden, zum Beispiel wenn im Mietobjekt Modernisierungsmaßnahmen ergriffen wurden, welche eine gewisse Lärmbelästigung über einen absehbaren Zeitraum zur Folge haben. Entscheidend ist die Prüfung im Einzelfall. Bei Ungewissheiten ist es immer ratsam einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Tipp: Manchmal ist in solch einem Fall auch eine gütliche Einigung mit dem Vermieter möglich. Diese sollte man immer bevorzugen, da ein Rechtsstreit teuer und langwierig werden kann.



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