Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Kündigungsschreiben in den Ferien bekommen wann bin ich gekündigt?

 
Der Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kündigen, wenn er eine Frist von vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende berücksichtigt, es sei denn im Arbeitsvertrag ist eine andere Frist vereinbart. Eine Frist die für den Arbeitnehmer länger ist als für den Arbeitgeber ist ungültig. Besteht das Arbeitsverhältnis mehr als zwei Jahre, kann der Arbeitgeber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Nach fünf bis zu 15 Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist. Mehr dazu finden Sie hier:

»Arbeitsvertrag gekündigt worden

Kündigungsschreiben in den Ferien erhalten: Es kommt auf den Zugang an Entscheidende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung ist der ordnungsgemäße Zugang beim Arbeitnehmer. Das Gesetz bestimmt allgemein, dass eine Kündigung zugeht und wirksam wird, wenn sie in den Machtbereich des Kündigungsempfängers gelangt und dieser unter gewöhnlichen Umständen in der Lage ist, von der Kündigungserklärung Kenntnis zu nehmen (§ 130 BGB). Damit kommt es darauf an, wann der Arbeitnehmer von der Kündigung hätte Kenntnis nehmen können, nicht wann er tatsächlich Kenntnis genommen hat. Wird die Kündigung in den Briefkasten eingeworfen, gilt sie als zugegangen, sobald mit der Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer zu rechnen ist.

Urlaub verhindert Möglichkeit der Kenntnisnahme Befindet sich der Arbeitnehmer in Urlaub und ist somit abwesend, geht die Kündigungserklärung grundsätzlich zwar auch mit der Zustellung in den Briefkasten zu, ohne dass es auf die Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem Urlaub und dessen Kenntnisnahme ankommt. Das Gesetz beurteilt diesen Sachverhalt jedoch als Kündigung zur Unzeit, wenn der Arbeitgeber absichtlich oder aus gedankenloser Missachtung der Belange des Arbeitnehmers für dessen besondere Situation die Kündigung zustellt.

Da aber der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass der Arbeitnehmer urlaubsbedingt abwesend ist und die Kündigung somit nicht zur Kenntnis nehmen kann, verhält er sich treuwidrig und missachtet die ihm aufgrund des Arbeitsvertrages obliegende Treuepflicht. Dies gilt um so mehr, als der Arbeitgeber die Situation bewusst ausnutzt und im Fall der Kündigung darauf spekuliert, der Arbeitnehmer werde die ihm nach dem Kündigungsschutzgesetz obliegende Kündigungsschutzfrist von drei Wochen verstreichen lassen.

 
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