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Kündigungsschreiben mit und ohne vorherige Abmahnung

 
Eine verhaltensbedingte Kündigung muss eine Abmahnung vorausgehen, das stimmt, ist aber nicht in allen Fällen richtig. Ob das Kündigungsschreiben ohne vorherige Abmahnung gültig ist, hängt von einigen Faktoren ab.

Notwendigkeit einer Abmahnung Das Arbeitnehmerschutzgesetz regelt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Kündigungs- oder Abmahnverfahren ist im Arbeitnehmerschutzgesetz geregelt. Spricht ein Arbeitgeber eine Kündigung aus, so muss er diesen Grundsatz berücksichtigen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gibt an, dass das arbeitsvertragswidrige Handeln nicht unverzüglich eine sofortige Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht. Es bedarf vorab fast immer eine Abmahnung. Die Abmahnung weißt den Arbeitnehmer auf sein vertragswidriges Handeln hin und weißt diesen darauf hin, sich künftig vertragsgemäß zu verhalten. Der Tatbestand der Abmahnung wird dabei aufgeführt.

Bei einem weiteren Verstoß, gegen den bereits abgemahnten Tatbestand ist das Kündigungsschreiben rechtsmäßig. Wurde ein Arbeitnehmer beispielsweise wegen Unpünktlichkeit abgemahnt, darf dieser beim nächsten Verstoß, etwa einem Fehler bei der Arbeit, keine Kündigung ausgesprochen werden, sondern bedarf einer weiteren Abmahnung mit dem neuen Tatbestand.

Wann kann eine Abmahnung entbehrt werden? Es gibt allerdings auch Fälle in denen der verhaltensbedingten Kündigung keine Abmahnung vorausgehen muss. Dies ist dann der Fall wenn das vom Arbeitnehmer geforderte Verhalten endgültig oder ernsthaft verweigert und sich damit vertragswidrig verhält. Wenn eine Pflichtverletzung äußerst schwerwiegend ist, kann das eine Kündigung ohne Abmahnung zur Folge haben. Gleiches ist auch gültig, wenn der Vertrauensbereich oder der Loyalitätsbereich von der Pflichtverletzung vorliegt und nicht mit einer Wiederherstellung des Vertrauens gerechnet werden kann. Auch entbehrlich kann eine Abmahnung sein, wenn der Arbeitnehmer noch nicht länger wie sechs Monate beim Arbeitnehmer beschäftigt ist oder das Unternehmen ein Kleinbetrieb ist.

Die Form einer Abmahnung Die Abmahnung kann sowohl schriftlich, wie auch mündlich erfolgen. Doch aus Beweisgründen wird dies in der Regel schriftlich zugestellt. Andere ebenfalls gültige Bezeichnungen für eine Abmahnung sind Verwarnung, Rüge oder Mahnung. Die Abmahnung muss immer konkret das Fehlverhalten beschreiben, also die Bezeichnung des Tatbestandes, die Bewertung als Verletzung, die Aufforderung zur Verhaltensänderung und die arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

Eine auführliche Erklärung wie eine Abmahnung aussieht finden Sie hier.

Auch Arbeitnehmer können Abmahnen Es gibt aber auch den Fall, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber eine unverzügliche Kündigung schreiben können. Beispielsweise hatte ein Arbeitgeber auf einem Plakat seinen Mitarbeitern schwerste Konsequenzen mitgeteilt, wenn eine Fehlproduktion vorliegt. Eine Bäckerin hatte daraufhin fristlos gekündigt und ihren Arbeitgeber nach § 628 Abs.2 BGB auf Schadenersatz verklagt. Das Arbeitsgericht Hannover gab der Klage am 02.12.2009 statt. Der Arbeitgeber allerdings ging in Berufung und das Landesgericht gab ihm mit seinem Urteil recht, denn anstatt zu kündigen hätte die Bäckerin vorerst ihren Arbeitnehmer abnahmen müssen.

Beispiel für eine Kündigung nach einer Abmahnung


 
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