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Kündigungsschreiben nach Facebook-Pöbelei rechtens

 
 Arbeitnehmer müssen damit rechnen, von ihrem Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben zu erhalten, sollten sie diesen in einem sozialen Netzwerk, wie zum Beispiel Facebook beleidigen. Dies bestätigte jüngst das Arbeitsgericht Hagen mit Verweis darauf, dass Facebook „kein privater Raum" sei und bei 190 Freunden, die ein Mitglied des sozialen Netzwerkes habe, sehr schnell ein großes Publikum erreicht werden. Aus diesem Grund fielen Bemerkungen dort nicht mehr uneingeschränkt unter die geschützte freie Meinungsäußerung, sondern passierten die Grenze zur Schmähkritik, auf die ein Arbeitgeber mit der Kündigung reagieren dürfe. Der gekündigte Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitgeber in diesem soziale Netzwerk so wüst beschimpft, dass ihn auch seine 31-jährige Betriebszugehörigkeit nicht mehr retten konnte.

„Bück dich hoch" endet mit Vergleich Ein weiterer Fall, der in den vergangenen Wochen für viele Schlagzeilen im ganzen Bundesgebiet gesorgt hatte, endete mit einem Vergleich. Ein Arbeitnehmer hatte bei Facebook gepostet, er fühle sich durch die herrschenden Arbeitsbedingungen an das Lied „Bück dich hoch" der Gruppe Deichkind erinnert, in dem es unter anderem heißt: „Komm steiger den Profit!.. Sonst wirst du ausgesiebt!" Der betreffende Arbeitnehmer bekam anschließend eine drastische Demonstration, dass Facebook kein geschützter Raum ist, denn ihn ereilte schnell die Kündigung seines Arbeitgebers, in dem es hieß, der Arbeitnehmer habe die Zustände im Betrieb mit denen im Lied gleichgesetzt und hätte wissen müssen, dass solche Posts auch von Zulieferern und Partnern gelesen würden. Er habe deshalb dem Betrieb geschadet und müsse gehen. Der Arbeitnehmer wehrte sich zwar vor Gericht, aber bekam über den Vergleich nur eine Entschädigungszahlung und nicht seinen Job zurück (Urteil nach Referenz-Aktenzeichen Aktenzeichen: 12 C 12.264).

Dessauerin wird von den Richtern gerettet Einem Unternehmen in Dessau gefiel ein „Gefällt mir" von einer Arbeitnehmerin ganz und gar nicht, denn dieses befand sich direkt unter einem bösartigen Kommentar über ihren Arbeitgeber. Der stellte deshalb das Kündigungsschreiben aus, was von den Richtern wieder kassiert wurde, weil die Dame schon 20 Jahre im Betrieb arbeitete (Az. 1 Ca 148/11). Ansonsten wäre sie allerdings entlassen worden, stellten die Richter klar, denn der Beitrag sei eindeutig eine Beleidigung gewesen. Juristen empfehlen deshalb mit Nachdruck, sich in sozialen Netzwerken jeglichen negativen Kommentaren über ihre Arbeitgeber zu enthalten.


 
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