Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Kündigungsschreiben ohne Unterschrift gültig?

 
Eine einheitliche Regelung über Unterschriften bei Kündigungen existiert in Europa nicht. Die europäische und deutsche Gesetzeslage stellt verschiedene Ansprüche an die Form von Kündigungsschreiben.

Hinzu kommt, dass auch zwischen den Rechten für Verbraucher (siehe §13 BGB) und den rechten von reinen Unternehmern unterschieden wird.

  • Eine Kündigung welche in sogenannter Schriftform vorliegen muss ist dabei in jedem Fall zu unterschreiben.
  • Ist nur die Textform vorgeschrieben ist auch eine Kündigung ohne Unterschrift zulässig.


Es muss in jedem Fall selbstverständlich eindeutig ersichtlich sein wer kündigt.

Auf Grund von EU-Richtlinien über Verbraucherrechte wurde jedoch das BGB überarbeitet. Durch diesen Änderungen (siehe unter Anderem §309 Nr. 13 BGB und Art 229 §37 EGBGB), können Verträge, die ab dem 01.10.2016 geschlossen worden sind, sofern gesetzlich nichts höheres vorgeschrieben wird, per Textform gekündigt werden.

  • Wenn der Vertrag nach dem 30. September 2016 abgeschlossen wurde kann dieser auch in Textform gekündigt werden.
  • Falls im Vertrag oder in den AGB etwas abweichendes vereinbart wird ist dies unzulässig.
  • Ausnahme: Wenn vom Gesetz eine strengere Form vorgeschrieben wird ist die gesetzliche Form einzuhalten.


Hinweis: Bei Verträgen unter Unternehmern ist §309 Nr. 13 BGB zwar nicht zu beachten aber es muss dennoch nach Treu und Glauben gehandelt werden, wodurch eine rechtliche Unsicherheit entsteht. Eine Einschränkung des Kündigungsrechts auf die Schriftform könnte daher auch bei gewerblichen Verträgen vor Gericht unzulässig sein.

Die folgende Darstellung orientiert sich unter Anderem an mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts. Fallbezogenen Fälle müssen im Einzelfall geprüft werden, insbesondere bei besonderen Vertragsformen.

Textform (§126b BGB) Der Textform entsprechen beispielsweise ein Brief, ein Fax oder auch eine E-Mail. Diese Kündigungsschreiben sind auch ohne Unterschrift gültig.

Somit können beispielsweise Handyverträge oder Energieverträge (Strom, Gas etc.) elektronisch und ohne Unterschrift gekündigt werden.

Wichtig: Falls es zu Streitigkeiten kommen sollte muss der Kündigende nachweisen können, dass die Kündigung ordnungsgemäß angekommen ist. Dies wird auch als Zugang bezeichnet.

»Mehr zum Zugang bei wichtigen Willenserklärungen wie einer Kündigung

Bei einigen Verträgen gelten strengere Vorgaben für die Kündigung als die Textform. So zum Beispiel bei Arbeitsverträgen, Mietverträgen und Verträgen welche einer notariellen Beglaubigung bedürfen also zum Beispiel der Verkauf einer Immobilie.

Mehr dazu auch weiter unten bei "Schriftform" und "Handschriftliche Unterschrift gesetzlich vorgeschrieben".

Wenn Schriftform oder ähnliches in den AGBs oder dem Vertrag steht

Sollte ein Unternehmen in dessen AGBs oder dem Vertrag, nachdem 01.10.2016 aufführen, dass für die Kündigung des geschlossenen Vertrages die Schriftform vorgeschrieben ist und es gibt keine gesetzliche Regelung dafür, kann der Vertrag unabhängig von Kündigungsfristen angegriffen werden und möglicherweise sogar aufgehoben werden.

Gerichtlich kann ein solcher Fall im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht angegriffen und vom Gericht für unwirksam erklärt und aufgehoben werden. Eventuell stehen dem Geschädigten im Rahmen eines solchen Verfahrens finanzielle oder materielle Schadensersatzansprüche zu.

Schriftform (§126 BGB) Kündigungen, die gemäß §126 BGB der Schriftform bedürfen, werden in der Praxis mit einem auf Papier gedruckten Kündigungsschreiben gekündigt und sind, ohne eine eigenhändige handschriftliche Unterschrift, im Regelfall ungültig.

Ausnahme: Eine Unterschrift kann dann nur durch ein notariell beglaubigten Handzeichen ersetzt werden.

Elektronische Erklärungen sind in diesem Fall höchstens gültig wenn diese eine qualifizierte digitale Signatur aufweisen. Eine einfache E-Mail oder ein Fax ist damit unzulässig.

Ein solches Kündigungsschreiben muss unterschrieben sein. Hierbei kann das Kündigungsschreiben sowohl handschriftlich als auch elektronisch unterschrieben werden, um gültig zu sein. Eventuell stehen der geschädigten Person im Rahmen eines solchen Verfahrens finanzielle oder materielle Schadensersatzansprüche zu.

Eine rechtsgültige Zustellung eines solchen Kündigungsschreibens kann per Zustellung als Einschreiben-Rückschein durch die Deutsche Post erfolgen.

Möglich ist eine nachweisbare Kündigung auch durch eine persönliche Übergaben des Kündigungsschreibens in Anwesenheit eines Zeugen bei der Übergabe (sechs Augen Prinzip), gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung, durch einen Boten, oder per Gerichtvollzieher.

Sonderfall: In Ausnahmefällen kann eine unzureichende Kündigung, bei welcher die Schriftform nicht eingehalten wurde jedoch für gültig erklärt werden, wenn die andere Partei der Kündigung dennoch zugestimmt hat.

Handschriftliche Unterschrift gesetzlich vorgeschrieben Gemäß §126 BGB müssen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen, Arbeitszeugnisse, Betriebsvereinbarungen, Bürgschaftserklärungen, Schuldversprechen, Anmeldungen zum Handelsregister und Beurkundungen handschriftlich unterschrieben sein, um Rechtsgültigkeit zu erlangen. Ferner gelten für alle notariell beglaubigten Verträge strenge Vorgaben.

Sollte beispielsweise ein Kündigungsschreiben eines Arbeitsverhältnisses, nicht oder elektronisch unterschrieben worden sein kann diese Kündigung im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht aufgehoben werden.

Eventuell stehen der geschädigten Person im Rahmen eines solchen Verfahrens finanzielle oder materielle Schadensersatzansprüche zu.

Eine rechtsgültige Zustellung eines solchen Kündigungsschreibens kann per Zustellung als Einschreiben-Rückschein durch die Deutsche Post erfolgen.

Möglich ist eine nachweisbare Kündigung auch durch eine persönliche Übergaben des Kündigungsschreibens in Anwesenheit eines Zeugen bei der Übergabe (sechs Augen Prinzip), gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung, durch einen Boten, oder per Gerichtvollzieher.

»Bei welchen Verträgen muss die Kündigung noch unterschrieben werden?


 
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