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Kündigungsschreiben wegen Stalking am Arbeitsplatz

 
Ein Arbeitnehmer, der seine arbeitsvertraglichen Pflichten beharrlich und schuldhaft verletzt, muss mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. Zu den arbeitsvertraglichen Pflichten gehört nicht nur die Arbeitsleistung. Auch das Verhalten am Arbeitsplatz kann Teil der geschuldeten Pflichterfüllung werden. Ein Angestellter, der eine Mitarbeiterin in unerwünschter Weise mit persönlicher Aufmerksamkeit überschüttet, verstößt gegen derartige arbeitsvertragliche Nebenpflichten. Der Arbeitgeber kann deshalb eine verhaltensbedingte Kündigung schreiben.

Hintergrund für das Entstehen solcher Verhaltenspflichten am Arbeitsplatz ist die Tatsache, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet ist, sie vor Übergriffen zu schützen. Gestörte Beziehungen zwischen Kollegen gehen also nicht nur diese Kollegen untereinander an sondern auch den Arbeitgeber, wenn sich einer der Betroffenen bei ihm beschwert.

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 19.04.2012, Az.: 2 AZR 258/11 Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte sich mit einem Fall von Stalking an einem landeseigenen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Ein Angestellter, der schon mehrere Jahre für das Land tätig war und dabei bereits auffällig geworden ist, schickte einer Leiharbeitnehmerin immer wieder per SMS oder Telefon Botschaften, die darauf hinausliefen, privaten Kontakt herzustellen. Als die Mitarbeiterin auf sein Werben nicht eingehen wollte, drohte der Stalker damit, eine eventuelle Festanstellung seines Opfers zu verhindern, wenn die Frau weiterhin Kontakt zu ihm ablehne. Das Bundesarbeitsgericht ließ in seinem Urteil vom 19.04.12 keinen Zweifel daran, dass Stalking als Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 626 BGB in Betracht kommt.

Die Kündigungsschutzklage wurde nur deshalb nicht abgewiesen, weil der erkennende Senat bei der Frage, ob eine formgerechte Abmahnung erforderlich gewesen wäre, noch Ermittlungsbedarf sah.

Zur formgerechten Abmahnung gehört insbesondere der Hinweis, dass die Kündigung ausgesprochen werden wird, wenn sich das beanstandete Verhalten nicht ändert. Die Funktion einer Abmahnung als Rüge und als Warnung ist den Richtern des Bundesarbeitsgericht besonders wichtig.

Nur dann, wenn die konkrete Situation dies erfordert, kann ausnahmsweise auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Dazu müsste genau vorgetragen werden, wie erheblich die fortgesetzten Übergriffe des Stalkers die zu schützende Privatsphäre der Mitarbeiterin verletzt haben.

Besonders unangenehm ist es, wenn das Stalking-Opfer sich während der Arbeit den unerwünschten Aufmerksamkeitsbezeugungen des Stalkers nicht entziehen kann, ohne seinerseits gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu verstoßen. Ist das Opfer verpflichtet, am Arbeitsplatz Mails und Telefonanrufe anzunehmen, hat der Stalker es gerade dann leicht, wenn er eine vorgesetzte Position bekleidet.

Die Drohung mit unangenehmen Konsequenzen im beruflichen Umfeld ist eine zusätzliche Härte, die vom Arbeitgeber bei der Beurteilung der Situation, in der sich das Opfer befindet, berücksichtigt werden muss. Eine Abmahnung vor dem Kündigungsschreiben erscheint aber grundsätzlich geeignet, den Stalker zum Aufhören zu veranlassen.


 
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