Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Kündigungsgrund

 
Jedes Vertragsverhältnis kann gekündigt werden. Es gibt die fristlose, außerordentliche Kündigung und die fristgebundene, ordentliche Kündigung.

Ein allgemeiner Kündigungsgrund für Verbraucherverträge ist eine Gebührenerhöhung die nicht im Vertrag vereinbart war, so zum Beispiel bei Handyverträgen. Desweiteren kann oft bei einem Umzug an einen Ort, wo der Vertrag für den Verbraucher nutzlos ist (z.B. Sportverein), gekündigt werden. Versicherungen können zusätzlich meistens noch beim Eintritt eines Schadenfalls gekündigt werden.

Ausführliche Informationen zu den Kündigungsgründen und wie sie die jeweiligen Verträge richtig kündigen können finden Sie im Auswahlmenü links und über die Suche.

Kündigungsgründe bei Arbeitsverhältnissen Bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen sind jedoch einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung vor, können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber fristlos kündigen. Gibt es keinen wichtigen Kündigungsgrund, kann das Arbeitsverhältnis fristgerecht gekündigt werden. Während der Arbeitnehmer lediglich die Kündigungsfrist zu beachten hat, ist die ordentliche fristgerechte Kündigung für den Arbeitgeber aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes erschwert. Soweit eine außerordentliche fristlose Kündigung mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes unwirksam ist, kann sie in eine fristgerechte ordentliche Kündigung umgedeutet werden.

Mehr dazu auch:
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»Gekündigt worden was tun?

Ein Kündigungsschreiben, das keine Begründung für die Kündigung enthält, ist in den meisten Fällen wirksam, da die Kündigung selbst keiner Begründung bedarf. Der Kündigende hat aber Anspruch auf schriftliche Mitteilung des Kündigungsgrundes. Lediglich in einem Berufsausbildungsverhältnis muss der Arbeitgeber für eine Kündigung nach der Probezeit einen Kündigungsgrund angeben. Auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können einen Kündigungsgrund zur Wirksamkeit der Kündigung verpflichtent machen.

Die ordentliche Kündigung muss bei Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind, sozial gerechtfertigt sein. Teilzeitbeschäftigte zählen anteilmäßig. Als Kündigungsgrund für eine sozial gerechtfertigte Kündigung kommen Gründe in der Person des Arbeitnehmers, Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers und betriebsbedingte Kündigungsgründe in Betracht. Die Gründe sind dem Arbeitnehmer auf Verlangen detailliert mitzuteilen. Bei Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten muss der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund angeben und kann ohne weitere Voraussetzungen kündigen. Teilzeitangestellte zählen bei der Berechnung der Arbeitnehmeranzahl anteilsmäßig. Das bedeutet Angestellte mit einer Arbeitszeit bis 20 Stunden die Woche zählen bei der Berechnung mit 0,5 und bis 30 Stunden die Woche mit 0,75.

Personenbedingte Kündigungsgründe Eine personenbedingte Kündigung kann mit

  • der ständigen krankheitsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers
  • in seiner mangelnden Eignung für die übertragene Arbeitsaufgabe
  • oder mit der unverschuldeter Minderleistung infolge Alter oder Krankheit
begründet werden.

Verhaltensbedingte Kündigungsgründe Verhaltensbedingte Kündigungsgründe sind meist durch eine Vertragsverletzung des Arbeitnehmers bedingt, zum Beispiel wenn er regelmäßig zu spät zur Arbeit erscheint, bei beharrlicher Arbeitsverweigerung, bei Verstoß gegen ein vereinbartes Wettbewerbsverbot, bei Alkoholisierung während der Arbeitszeit oder bei unerlaubten privaten Telefonaten mit dem Diensttelefon.

Grundsätzlich muss dem Arbeitnehmer ein Verschuldensvorwurf gemacht werden können. Außerdem muss er schriftlich abgemahnt und aufgefordert werden, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen, da ihm im Wiederholungsfall die Kündigung droht.

Betriebsbedingte Kündigungsgründe Eine betriebsbedingte Kündigung dagegen geht von nachhaltigen Absatzschwierigkeiten oder Rationalisierungsmaßnahmen aus, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führten. Der Arbeitgeber muss dazu eine Sozialauswahl vornehmen und prüfen, welcher Arbeitnehmer durch die Kündigung sozial am wenigsten betroffen wird. Bevorzugt werden daher Arbeitnehmer gekündigt, welche erst kurz im Betrieb sind, jung und gesund sind und keine Kinder haben.

Checkliste bei einer Kündigung:
  • Liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor?
  • Mindestgröße des Betriebs? (weniger als 10 Angestellte)
  • Besonderer Kündigungsschutz für Schwangere und Schwerbinderte?
  • Ist die fristgerechte Kündigung sozial gerechtfertigt?
  • Kommt eine Änderungskündigung oder ein Aufhebungsvertrag in Betracht?
  • Wurde bei einer verhaltensbedingten Kündigung vorher abgemahnt?
  • Ist bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Sozialauswahl erfolgt?
  • Wurde der Betriebsrat angehört?
  • Wichtig: Für gekündigte gilt die Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Kündigungszugang erfolgen.

»Arbeitnehmer kündigen
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