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Kündigungsschutzgesetz - allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz

 
Mit dem Kündigungsschutzgesetz soll der Arbeitnehmer durch besondere sowie allgemeine Vorschriften vor dem wahllosen Erlass einer Kündigung des Arbeitgebers geschützt werden. Das Kündigungsschutzgesetz, kurz KSchG, findet keine Anwendung in Kleinbetrieben. Nur in Betrieben bzw. Verwaltungen mit in der Regel zehn Beschäftigten (Teilzeitbeschäftigte werden Anteilig berücksichtigt) und wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang des Kündigungsschreibens länger als sechs Monate bestanden hat, hat das Gesetz Gültigkeit. Im folgenden Artikel sollen der allgemeine und der besondere Kündigungschutz für alle betroffenen Arbeitnehmer erklärt werden.

Allgemeiner Kündigungsschutz

Ist der Arbeitgeber gezwungen, Massenentlassungen vorzunehmen, findet der erste Abschnitt aus dem KSchG Anwendung, d.h. für öffentliche sowie private Arbeitgeber gleichermaßen, dass sie zunächst nach sozialen Gesichtspunkten prüfen müssen, von welchem Beschäftigten sie sich trennen. Liegt nämlich ein Verstoß gegen die Richtlinien der Personalauswahl (im öffentlichen Dienst) bzw. gegen § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes vor, und ist eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich, handelt es sich im Sinne des Paragraphen 1 Abs. 2 um eine sozial ungerechtfertigte Kündigung. Bei der Personalauswahl sollten Alter, Familienstand, Beschäftigungszeit und soziale Situation des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

Was kann ein Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung unternehmen? Hält ein Beschäftigter die Kündigung für sozial ungerechtfertigt, hat er zunächst die Möglichkeit, gemäß § 3 KSchG binnen einer Woche Einspruch beim Personalrat bzw. Betriebsrat einzulegen und mit dessen Hilfe eine Einigung mit dem Arbeitgeber zu erzielen. Gelingt dies nicht, kann der Beschäftigte nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Feststellungsklage, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde beim Arbeitsgericht erheben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Frist von drei Wochen auch verlängert werden.

Besonderer Kündigungsschutz Im zweiten Abschnitt des KSchG ist geregelt, welche Personengruppen besonderen Kündigungsschutz genießen. Mitgliedern des Personal- bzw. Betriebsrates sowie der Jugend-und Auszubildendenvertretung kann nur außerordentlich (fristlos) aus wichtigen Gründen gekündigt werden. Selbst ein Jahr nach Erlöschen der Mitgliedschaft genießen sie laut § 15 Abs. 1 KSchG noch den Schutz.

»Was kann der Betriebsrat im Falle einer Kündigung von andren unternehmen und wann kann man den Betriebsrat kündigen?

Eine außerordentliche Kündigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam:

  • Der Arbeitgeber muss spätestens zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses, welches zur Beendigung des Arbeitsvertrages führte, das Kündigungsschreiben mit den Gründen dem Arbeitnehmer zustellen lassen.
  • Die Betonung liegt hierbei auf "schreiben", denn sie bedarf der Schriftform.
  • Der Personal- bzw. Betriebsrat muss vor dem verschicken des Kündigungsschreiben angehört werden.
  • Es muss prognostisch unzumutbar sein, dass das Arbeitsverhältnis weitergeführt wird, dies ist dann der Fall, wenn ein wichtiger Grund vorhanden ist.

    Als wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung werden z.B. sexuelle Belästigung, schwere Beleidigung, Diebstahl oder unbegründete Arbeitsverweigerung anerkannt.

    Es wird dabei zwischen der verhaltensbedingten Kündigung, der personenenbedingten Kündigung welche z.B. Entzug der Berufsausübungserlaubnis Anwendung findet, der krankheitsbedingen Kündigung und der betriebsbedingten Kündigung bei der aus Firmen internen Gründen gekündigt wird, unterschieden.

Weitere Personengruppen, die besonderen Kündigungsschutz genießen Einige Personengruppen, die nicht explizit im Kündigungsschutzgesetz sondern in Spezialgesetzen erwähnt werden, haben ebenfalls besonderen Schutz vor einer Kündigung.

Dies sind wehrpflichtige Arbeitnehmer oder Azubis nach § 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes.

Als Azubi den Ausbildungsvertrag kündigen

Den Azubi kündigen

Schwangere haben gemäß § 9 des Mutterschutzgesetzes während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung ebenfalls besonderen Kündigungsschutz. Auch Personen, die sich in Elternzeit befinden, sind acht Wochen vor Beginn und während der Elternzeit unkündbar gemäß § 18 Bundeselterngeldgesetz.

Schwerbehinderte sind nur nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes außer in den besonderen Fällen (§ 90 neuntes Sozialgesetzbuch) kündbar.


 
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