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Leihverträge kündigen

 
Rechtlich gesehen liegt ein sogenannter Leihvertrag nur vor, wenn eine Sache unentgeltlich einer anderen Partei zur zeitweiligen Nutzung überlassen wird.

Sobald für die Nutzung eine Gebühr vereinbart wird gelten die gesetzlichen Regelungen für Mietverträge. Dennoch wird oftmals im alltäglichen Sprachgebrauch von einem Verleih, z.B. einem Kanu- oder einem Bootsverleih, gesprochen.

Bei kostenpflichtigen Wohn- und Gewerbemietverträgen gelten spezielle Regelungen auf welche inden folgenden Beiträge eingegangen wird:

»Einen Mietvertrag für eine Immobilie kündigen
»Ordentliche und außerordentliche Wohungskündigung
»Kündigung eines Gewerbemietvertrages

Typische Fall für ein Leihvertrag: Man geht einmal schnell zum Nachbarn und leiht sich dort einen Hammer oder einen anderen kurzfristig benötigten Gegenstand. Doch was in dieser Form als sehr einfach zu betrachten ist, kann unter anderen Umständen schon äußerst kompliziert werden.

Steht nämlich ein Leihvertrag im Raum, so müssen von beiden Seiten - vom Leihenden und vom Verleiher - diverse Pflichten eingehalten werden. Daher kann es gar nicht so einfach sein, einen einmal geschlossenen Vertrag dieser Art wieder zu kündigen.

Wichtigste Pflichten bei einem Leihvertrag (kostenlos):

  • Rückgabe: Es muss genau die verliehene Sache zurückgegeben werden. Es darf also weder eine Kopie noch ein gleichwertiger Ersatz zurückgegeben werden, es sei denn dem wurde vom Verleihenden zugestimmt.
  • Sachgemäßer Gebrauch: Die geliehene Sache darf nur so genutzt werden wie es normalerweise üblich ist und wenn ein bestimmter Verwendungszweck vereinbart wurde, so gilt in der Regel nur dieser.

    Wird die Leihsache nicht sachgemäß verwendet so kann schnell ein Schadensersatzanspruch des Verleihers entstehen.
  • Dauer der Nutzung: Die geliehene Sache darf solange verwendet werden wie vereinbart wurde. Wenn kein genauer Zeitraum vereinbart wurde und die Sache länger als üblich genutzt wurde oder der Verleiher die Sache dringend benötigt so kann er die Rückgabe fordern.
  • Abnutzung: Der Leihende muss nicht für die Abnutzung der geliehenen Sache aufkommen solange diese sachgemäß und in normalen Umfang genutzt wurde.
  • Haftung: Der Leihende haftet für alle Schäden und den Verlust, der Verleihende dagegen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    Handelt es sich dagegen um einen kostenpflichtigen Vertrag so haften beide Parteien in der Regel weitergehend.

Definition eines Leihvertrages Nach Auffassung des deutschen Rechts ist ein Leihvertrag eine Vereinbarung zwischen zwei Personen, die dazu dient, dass einer Partei ein Objekt zur Nutzung unentgeltlich überlassen wird. Der Entleiher verpflichtet sich im Gegenzug dazu, die Sache am Ende der Leihe wieder unversehrt an den Verleiher zurückzugeben.

Leihverträge werden im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 598 bis 606 behandelt. Aus diesen Vorschriften heraus ergeben sich auch die entsprechenden Möglichkeiten, einen Leihvertrag zu kündigen.

Eine Kündigung ist nur dann möglich, wenn die Sache um die es sich handelt, noch nicht in den Besitz des Verleihers zurückgekehrt ist, denn mit der Rückgabe endet ein Leihvertrag automatisch.

Rechtmäßige Kündigung Ein Leihvertrag wird in der Regel durch die Rückgabe der Sache beendet. In diesem Fall wird auch die Leihgebühr an den Entleiher zurückerstattet. Vorzeitig kann ein entsprechender Vertrag dann gekündigt werden, wenn die Sache bereits ihren Zweck erfüllt hat und ein weiterer Gebrauch somit nicht mehr notwendig ist.

Auch in einem solchen Fall genügt die einfache Rückgabe - eine schriftliche Kündigung ist nicht erforderlich.

Die Sachlage kann allerdings dann anders sein, wenn es sich um eine Dauerleihgabe handelt. Wer zum Beispiel ein Gemälde verleiht, über welches auch entsprechende Versicherungen abgeschlossen werden müssen, hat in der Regel die Aufkündigung der Leihe schriftlich anzeigen.

Dies hat den Grund, dass, der anderen Partei, Zeit gewährt werden muss, damit alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, um die notwendigen Formalitäten zu regeln.

In einem solchen Fall kann auch eine Kündigungsfrist im Vertrag oder den AGB festgesetzt sein, welche aber die Zeitspanne von drei Monaten nicht übersteigen darf. Hierzu bedarf es besonderer Regelungen, die bereits im Leihvertrag festgehalten sein müssen.

Kündigungsrecht des Verleihers Der Verleiher kann ebenfalls eine Kündigung aussprechen, sofern der Entleiher die Sache über eine Zeitspanne in Besitz genommen hat, die für den eigentlichen Gebrauch nicht mehr nachvollziehbar ist.

Eine Kündigung kann auch dann erfolgen, wenn der Gegenstand an einen Dritten weitergeben wird, ohne eine entsprechende Absprache mit dem eigentlichen Besitzer getroffen zu haben.

Die Leihe kann auch dann vorzeitig beendet werden, wenn Umstände eintreten, die der Verleiher im Vorfeld nicht voraussehen konnte und er somit der verliehenen Sache dringend bedarf. Dies ist in §605 BGB eindeutig festgehalten.

Ist eine Kündigung überhaupt sinnvoll Ein Leihvertrag sollte nur dann gekündigt werden, wenn es sich nicht um eine unentgeltliche Leihe handelt, sprich immer dann wenn rechtlich gesehen ein Mietvertrag vorliegt.

Denn wenn der Entleiher dem Verleiher eine Gebühr zahlen musste, so ist es unter Umständen möglich den Vertrag vorzeitig zu beenden und weitere Kosten zu sparen.

Ein entsprechendes Leihverhältnis (rechtlich gesehen ein Mietverhältnis) liegt zum Beispiel dann vor, wenn in einem Baumarkt, gegen eine Gebühr, ein Gerät ausgeliehen wird.

Fristlose außerordentliche Kündigung eines Leihvertrages

Ein Grund für eine vorzeitige Kündigung kann dann gegeben sein, wenn der Verleiher gegenüber dem Entleiher erhebliche Mängel an der Sache verschweigt, die diesem aber bekannt waren. In einem solchen Fall kann von Entleiher, nach §600 BGB, sofort der Widerruf erfolgen und die gezahlte Gebühr zurückverlangt werden.

Sollte zudem ein Schaden entstanden sein, muss der Verleiher diesem dem Entleiher ersetzen.

Widerruf eines Leihvertrages bzw. Mietvertrages Wurde das Ausleihen im Fernabsatz, z.B. per E-Mail, Telefon, im Internet, an einem öffentlichen Marktstand oder an der Haustür, vereinbart so besteht in der Regel ein 14tägiges Widerrufsrecht.

Durch dieses Recht kann der Vertrag für ungültig erklärt werden und es sind dann nur noch bereits entstandene Kosten zu zahlen.

»Mehr zum Widerrufsrecht und ein Musterschreiben

Kündigung Leihvertrag Muster


»Einfach mit dem Generator, für einen Leihvertrag, ein Kündigungsschreiben erstellen...

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Musterstadt, den 08.08.20XX
Firma, Leihender oder Besitzer
Strasse + Nr.
Plz. Ort
Maria Mustermann
Mustergasse 3
21000 Musterstadt

Kündigung des Leihvertrages


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich den Vertrag, über den Verleih von XY, mit der Nummer L123456, fristgemäß zum XX.XX.20XX.

(
Oder: Hiermit kündige ich den Vertrag, über den Verleih von XY, außerordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt, da ich die geliehene Sache nicht mehr benötige.

Oder: Hiermit kündige ich den Vertrag, über den Verleih von XY, zum nächstmöglichen Zeitpunkt, da ich die verliehene Sache dringend selber für XY benötige. Bitte geben Sie die Leihsache unverzüglich zurück.
Die Nummer des Vertrages lautet: L123456.
)

Hilfsweise kündige ich den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Bitte stellen Sie mir eine schriftliche Kündigungsbestätigung mit Angabe des Beendigungstermines aus.

Mit freundlichen Grüßen


Maria Mustermann
Maria Mustermann

 
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