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Private Diensthandynutzung kann zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen

 
 Mittlerweile erhält man in vielen Jobs ein so genanntes Diensthandy. Dies hat den Vorteil, dass man sein privates Gerät nicht beanspruchen muss und im Falle des Urlaubs auch wirklich abschalten kann. Allerdings gilt es, bei der Nutzung des Diensthandys einiges zu beachten. Dies gilt insbesondere dann, wenn man mit diesem Gerät kostenpflichtige Telefonate führt. Dienen diese nämlich nicht geschäftlichen Zwecken, kann jene Tatsache eine fristlose Kündigung zur Folge haben.

Wie man Sanktionen bei der Nutzung des Diensthandys entgegenwirkt

Bei der Übergabe des Geräts sollte man sich zuallererst mit seinem Arbeitgeber absprechen. Dieser kann einen ersten Anhaltspunkt bezüglich der Nutzung des Mobiltelefons liefern. Allerdings sollte man sich in diesem Kontext nicht nur auf die Worte des Vorgesetzten verlassen, sondern auch einen Vertrag verlangen. Dort sollten sämtliche Bestimmungen bezüglich Firmenwagen und Diensthandy geregelt sein.

Es darf außerdem nicht unerwähnt bleiben, dass man ein Firmengerät während der Arbeitszeit natürlich nur für berufliche Zwecke verwenden darf. Der Arbeitgeber kann - wenn der Betriebsrat zustimmt - nämlich selbst Gespräche auf dem privaten Handy im Büro verbieten.

Was ist zu tun, wenn man nach privater Nutzung des Firmenhandys fristlos gekündigt wird?

Wenn eine Kündigung ins Haus flattert, sollte man in erster Linie Ruhe bewahren. Generell lässt sich sagen, dass solch radikale Maßnahmen lediglich dann rechtens sind, wenn die private Nutzung des Diensthandys ausdrücklich, mit schriftlichem Bescheid untersagt wurde. Wurde dieser Aspekt allerdings vom Arbeitgeber eingehalten, kann es tatsächlich zur fristlosen Kündigung kommen.

Genauso erging es einem Hubwagenfahrer, der mit seinem Dienstgerät im Urlaub Kosten von über 560 EUR verursachte.

Urteil des Landesgerichts Hessen fiel zu Gunsten des Arbeitgebers aus

Obwohl der Arbeitnehmer beteuerte, dass es sich bei jenem Vorfall um ein Versehen handelte, entschied das Landesgericht Hessen zu Gunsten des Arbeitgebers. Als Grund für die Rechtmäßigkeit der Kündigung wurde der Vertrauensverlust des Unternehmens gegenüber dem Hubwagenfahrer angeführt. Außerdem wäre nicht auszuschließen, dass sich solche Verstöße in Zukunft wieder ereignen.

Das Ausbleiben einer Abmahnung wurde damit begründet, dass sich der Arbeitnehmer stets so zu verhalten habe, dass es keiner Kontrolle und Ermahnung von Seiten des Arbeitgebers bedarf. Die Begründung des Hubfahrers, der einen Irrtum als Begründung für sein Fehlverhalten angab, wurde als nicht glaubwürdig erachtet. Es wurden nämlich innerhalb weniger Tage bis zu 286 Telefongespräche geführt.

Wie man an jenem Urteil erkennen kann, handelt es sich um die übermäßige private Nutzung des Diensthandys um einen Vertrauensbruch. Will man sich eine Kündigung sowie eine Verschlechterung des Arbeitsverhältnisses ersparen, sollte man sein Firmengerät eher sparsam verwenden.


 
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