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Rechte und Pflichten nach §46 TKG - Sowie Umzug und Rufnummernmitnahme

 
Der Paragraph 46 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) regelt die Rechte und Pflichten bei einem Wechsel des Anbieters und beim Umzug und gilt sowohl für Mobilfunk- als auch Festnetzverträge.

»Zu einer ausführlichen Erklärung speziell rund um die Rufnummermitnahme

Die aktuelle Version des Gesetzes beinhaltet folgende Kernpunkte:

  • Keine Abschaltung bei Anbieterwechsel

    Auch nach dem Vertragsende muss der Anbieter den Kunden solange weiterhin versorgen bis der Vertrag beim neuen Anbieter und alle für die Portierung erforderlichen technischen Punkte geklärt sind.
  • Nur eine sehr kurze Unterbrechung ist erlaubt

    Am Termin an dem, die Rufnummer ,auf einen neuen Anbieter umzieht darf es maximal zu einer Unterbrechung von weniger als einem Kalendertag kommen, ansonsten kann eoftmals ine Entschädigung verlangt werden.

    Sollte es durch eine Portierung zu Ausfällen kommen so kann pro vollendeten Werktag eine Entschädigung von 20% der Monatsgebühren, mindestens aber 10 Euro, verlangt werden.

    Gelingt die Umschaltung auf Ihren neuen Anbieter zum angekündigten Termin nicht und sind Sie länger als einen Kalendertag ohne Telekommunikationsversorgung, ist zunächst der bisherige Anbieter zur Weiterversorgung verpflichtet.
  • Bei Verzögerungen sind nur geringe Entgelte zulässig und es muss taggenau Abgerechnet werden

    Wenn der Anbieterwechsel nicht zum vereinbarten Termin durchgeführt werden kann muss der Anbieter den Kunden bis zum möglichen Termin weiterversorgen.

    Für diese Versorgung kann der alte Anbieter ein Entgelt verlangen, welches sich jedoch nach dem ursprünglichen Vertrag zu richten hat. Ferner ist die Anschlussgebühr dabei auf 50% zu reduzieren. Das Entgelt muss erst nachdem erfolgreichen Anbieterwechsel gezahlt werden.

    Ausnahme: Dies gilt nicht wenn der Kunde das Fehlschlagen des Anbieterwechsels mit zu verantworten hat.

  • Weiternutzung der Telefonnummer

    Alle Telekommunikationsanbieter müssen bei geografisch gebundenen Rufnummern eine Weiternutzung bzw. Rufnummernmitnahme in der jeweiligen Region ermöglichen. Ist die Rufnummer, wie zum Beispiel bei Handynummern, nicht an eine Region gebunden so muss eine Portierung der Nummer an jeden Standort zugelassen werden.

    Es muss auch von den Anbietern sichergestellt werden, dass Anrufe in ganz Europa durchgeführt werden können.

  • Anbieterwechsel: Nur die tatsächlich entstandenen Kosten sind zu übernehmen

    Dem Kunden können einmalig die bei einem Anbieterwechsel entstandenen Kosten in Rechnung gestellt werden. Es dürfen jedoch keine pauschalen Kosten veranschlagt werden, sondern nur wirklich entstandene Unkosten.

  • Umzug: Nur geringe Kosten erlaubt

    Wenn der Kunde umzieht kann der Anbieter den Aufwand dafür berechnen, jedoch hat der Kunde maximal eine Gebühr zu zahlen die in der gleichen Höhe liegt wie für die Bereitstellung eines neuen Anschlusses.

  • Der Kunde kann in Textform die Rufnummernmitnahme beantragen

    Die Anbieter müssen den Antrag auf eine Rufnummernmitnahme also auch akzeptieren, wenn er per Fax oder E-Mail angekommen ist.

  • Der alte Anbieter hat (meist) am neuen Wohnort zu liefern

    Soweit möglich hat der Anbieter die bisherigen Leistungen auch am neuen Wohnort des Kunden zur Verfügung zu stellen, sofern dieser es wünscht.

    Sonderkündigungsrecht: Ein privater Kunde (Verbraucher) kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, zum Ende eines Kalendermonats, kündigen falls der Anbieter dort die Leistungen nicht bereitstellen kann.

    Die Telekommunikationsanbieter sind außerdem verpflichtet die beteiligten anderen Anbieter unverzüglich über den Auszug des Verbrauchers zu informieren.
  • Ausnahme: Für Gewerbekunden gelten die genannten Regelungen nur begrenzt.


Tipp: Da ein neuer Anbieter nicht vor erfolgreicher Anschlussgewährleistung Anspruch auf Entgelt erwirbt, dürfen im Falle einer nicht zufriedenstellenden Leistung seitens des Kunden oftmals 50% der Telefonentgelte einbehalten werden. Diese Störung darf jedoch nicht vorsätzlich vom Kunden herbeigeführt worden sein.

Das Telekommunikationsgesetz soll den Kunden auch schützen davor, dass er plötzlich gegen seinen Willen auf einen anderen Anbieter umgeleitet wird.

Unzulässig ist auch die Vermischung von Festnetz- und Mobiltelefonleitungen- und nummern. Ausgenommen von vertraglich möglichen "Homezone"-Telefonmöglichkeiten zum Festnetztarif vom Handy in geografisch begrenztem Umfang darf ein Handyanbieter sein Angebot nicht auf eine Festnetznummer, schon gar nicht auf eine private und fremde stützen. Denn damit ist keineswegs eine ununterbrochene Leistung mit diesem Gesetz verpflichtender nationaler und internationaler stabiler Telefonanbindung sichergestellt.

Ebenso ist die vollständige und richtige Aufklärung über die anfallenden Kosten seitens des Vertragsanbieters vorgeschrieben. Auch die Vollmacht, dass ein Telefonanbieter derartige im oberen Absatz beschriebene Serviceleistungen für den Kunden erledigt, bedarf der Schriftform. Deshalb darf bei seriösen Telefonanbietern auch die schriftliche Vertragsform als Standard vorausgesetzt werden.

Beim Umzug und damit eventuell verbundener neuer Telefonnummer darf die Bindung an den Telefonvertrag keineswegs von neuem beginnen. Maximal darf der Anbieter die Kosten für eine neue Anschlussmöglichkeit in Rechnung stellen. Wenn dies am neuen Wohnsitz des Kunden nicht möglich ist kann der Kunde wie zuvor im Punkt „Sonderkündigungsrecht" beschrieben vorzeitig kündigen.

»Zu einer ausführlichen Erklärung speziell rund um die Rufnummermitnahme

»Einen Handyvertrag kündigen

»Einen Festnetz- bzw. Telefonanschluss kündigen


 
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