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Urteil: Kündigung nach Facebook-Gemecker zulässig und rechtskräftig Az.: 127-007-12

 
Nunmehr dürfte es spätestens amtlich sein. Das Internet und mithin die Erfindung der Social Community hat die Gerichtsbarkeit in Deutschland erreicht. Nachdem ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt worden war, nachdem er via Facebook über seinen Arbeitgeber geschimpft hatte, erklärten die Richter am Landesarbeitsgericht Hamm die Kündigung indes für wirksam (Aktenzeichen: 3 Sa 644/129. Eine Revision hat das Gericht ferner nicht zugelassen.

Sachverhalt

Bei dem Kläger handelte es sich um einen 27 Jahre alten Auszubildenden. Er hatte sich über das Internet abfällig gegenüber seinem Chef und dem Arbeitsplatz geäußert. Auf seiner Facebook-Seite titulierte der Mann seinen Arbeitgeber als Menschenschinder und Ausbeuter. Außerdem veröffentlichte er, dass er "dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent erledigen" müsse.

Der Chef des Auszubildenden reagierte weniger erfreut und kündigte dem Mann aus wichtigem Grund fristlos nach § 626 Absatz 1 BGB. Nach der anerkannten rechtlichen Definition liegt ein wichtiger Grund dann vor, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.

Gerichtsurteile

Das Arbeitsgericht in Bochum hatte dies in der ersten Instanz noch verneint. Zur Begründung wurde auf das jugendliche Verhalten des Klägers und seine noch unreife Persönlichkeit abgestellt. Die Beleidigung hinter dem Facebook-Eintritt erkannten die Bochumer Richter indes an. Gegen das Urteil legte der Arbeitgeber unmittelbar Revision ein. Am 11.Oktober 2012 sprach nunmehr das Landesarbeitsgericht Hamm das Urteil.

Die Richter konnten die Auffassung ihrer Bochumer Kollegen nicht teilen. Bei dem Mann handelte es sich zum "Tatzeitpunkt" um einen 27-jährigen Mann. Die Richter konnten in der Persönlichkeit des Auszubildenden keinerlei Defizite in der Entwicklung feststellen. Im Gegenteil, sie verwiesen sogar auf seine Fähigkeit der Beurteilung, dass seine Äußerung auch durchaus Konsequenzen für ihn bedeuten könnten. sicherlich gehört Facebook irgendwie zur Gesellschaft dazu. Dennoch ist ein behutsamer und die Rechte Dritter nicht verletzender Umgang auch im Internet unerlässlich.

Neben der Straftat der Beleidigung nach § 185 StGB, liegt in diesem Fall auch ein wichtiger Grund vor, der die fristlose Kündigung rechtfertigt. In Zukunft sollten Arbeitnehmer und ebenso Arbeitgeber sich genau überlegen, was sie über Social Communities verbreiten möchten. Jedenfalls haben manche Äußerungen durchaus weitreichende Konsequenzen. In der Literatur wurde dieses Urteil zumindest begrüßt und für richtig erachtet. Es bleibt dennoch abzuwarten, wie das oberste deutsche Arbeitsgericht, das Bundesarbeitsgericht, zukünftig bei einem derartig gelagerten Fall entscheiden wird. In dem vorliegenden Fall hatten die Richter aus Hamm die Revision ausdrücklich abgelehnt. Gegen diesen Beschluss könnte der Arbeitnehmer nunmehr Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht einlegen.

Weitere Informationen über Kündigungsgründe und wann Sie Arbeitnehmern ein Kündigungsschreiben, bei Beleidigungen ,schicken können erhalten Sie auch in den folgenden Artikeln:

»Kündigungsgründe

Neben der
»verhaltensbedingten Kündigung, der
»personenbedingten Kündigung
und der
»krankheitsbedingten Kündigung

welche auf den Arbeitgeber zugeschnitten sind gibt es noch weitere Kündigungsmöglichkeiten wie die

»betriebsbedingte Kündigung

In diesem Artikel erhalten Sie eine ausführliche Erklärung wie und unter welchen Umständen Arbeitnehmer gekündigt werden können:
»Arbeitnehmer kündigen


 
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