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Verhaltensbedingte Kündigung

 
Bei der verhaltensbedingten Kündigung handelt es sich um einen Begriff aus dem Arbeitsrecht. Kündigungsgründe unterliegen im Interesse der Arbeitnehmer bestimmten Einschränkungen, nicht jedes Fehlverhalten gilt als Kündigungsgrund.

Kündigungsgründe bei einer verhaltensbedingten Kündigung : Alkohol Ein generelles Verbot des Alkoholkonsums am Arbeitsplatz gibt es nicht. Wenn aber der Arbeitgeber ein solches für seinen Betrieb "verhängt", berechtigt die Nichtbeachtung des Verbotes nach vorheriger Abmahnung zur Kündigung. An beispielsweise einen Berufskraftfahrer werden strengere Massstäbe angelegt. Außerdienstlicher Alkoholgenuss rechtfertigt die Kündigung nur bei konkreten Auswirkungen auf die Arbeit.

Verletzung der Verschwiegenheitspflicht Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber verwirklichen selbst dann einen Kündigungsgrund, wenn die Anzeige zu Recht erfolgt. Ausgenommen von dem Grundsatz sind etwa Delikte gegen Leib und Leben. Der LKW-Lenker, den der Arbeitgeber zur Nichteinhaltung der Ruhezeiten zwingt, darf die Arbeitsleistung verweigern, nicht aber den Chef anzeigen.

Nichtvorlage der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit Wenn der „gelbe Schein" trotz vorheriger Abmahnung nicht abgegeben wird, kann gekündigt, wenn dadurch dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden ist sogar außerordentlich gekündigt werden. Die Androhung, "krank zu machen" ist ebenso ein Kündigungsgrund wie eine Nebentätigkeit während der "Krankheit".

Verweigerung der Arbeitsleistung Nach vorheriger Abmahnung ist die schuldhafte Arbeitsverweigerung ein Grund für eine ordentliche Kündigung, eine beharrliche Arbeitsverweigerung ermöglicht in der Regel eine außerordentliche Kündigung. Allerdings besteht keine Pflicht, unzulässige Überstunden zu machen.

Zu den weiteren Kündigungsgründen zählen beispielsweise:

  • Beleidigungen
  • politische Agitation (Unruhestifter etc.)
  • mangelnde Arbeitsleistung
  • Manipulationen der Stempeluhr
  • außerordentlich viele Lohnpfändungen (ca. 20)
  • nachgewiesenes Mobbing
  • Mißachtung eines Rauchverbotes
  • nachgewiesene sexuelle Belästigung (bereits "Grabschen")
  • Spesenmanipulation oder Benutzung des Dienstwagens für private Fahrten
  • dauernde Unpünktlichkeit
  • viele oder lange private Telefongespräche, eigenmächtiger Urlaubsantritt oder Überschreitung des genehmigten Urlaubs.
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Es muss oftmals zuerst eine schriftliche Abmahnung erfolgen. Bei gröberen Verstößen des Beschäftigten ist dagegen die außerordenliche Kündigung möglich.
Die fristlose Kündigung, auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet, erfordert besonders wichtige Gründe und enthält weder Kündigungstermin noch -frist. Auf ein Fehlverhalten des Beschäftigten muss innerhalb von 2 Wochen reagiert werden.

Im Zweifelsfall sollte vor einer verhaltensbedingten Kündigung ein Rechtsanwalt konsultiert werden um unnötige Gerichtskosten und Abfindungen zu vermeiden.

Achtung: Vorstrafen sind nicht ohne weiteres ein Kündigungsgrund.

Allgemeine Checkliste was Sie bei einer verhaltensbedingten Kündigung beachten müssen:

  • Wurde der Arbeitnehmer schriftlich vorher Abgemahnt und auf die Konsequenzen bei wiederholtem Fehlverhalten hingewiesen? Oder handelt es sich um einen sehr schweren Verstoß?
  • Kündigungsschreiben des Arbeitgebers muss dem Arbeitnehmer nachweislich zugehen
  • Angabe des Zeitpunktes, wann das Arbeitsverhältnis endet (Formulierung "fristgerecht" genügt)
  • Immer schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift, keine Email oder Fax .
  • Sie müssen zu Kündigungen berechtigt sein, z.B. als Geschäftsführer oder Bevollmächtigter.
  • Es dürfen keine Bedingungen und auch keine Kündigung von Teilen des Arbeitsvertrages festgelegt werden.
  • Angabe des Kündigungstermins (15. oder Ende des Monates), Mindestkündigungsfrist (§ 622 Abs. 2 BGB) einhalten, welche je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses festgelegt ist. Arbeitnehmer kündigen
  • Der Kündigungsgrund muss dargelegt werden.


Weiterführende Artikel:

»Gekündigt worden – Was tun?

»Arbeitnehmer kündigen und Musterkündigungsschreiben

»Außerordentliche Kündigung


 
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