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Verhaltensbedingte Kündigung einer Grundschullehrerin

 
24okt Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.4.2012, 2 AZR 156/11

Das Verkleben von Kindermündern durch eine Grundschullehrerin mit Tesafilm führt zur ordentlichen Kündigung.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 19. 4. 2012 festgestellt, dass einer Grundschullehrerin fristgemäß die Kündigung ausgesprochen werden darf, wenn sie Schülern als Disziplinierungsmaßnahme den Mund mit durchsichtigem Tesafilm verklebt hat, um sie so daran zu hindern, weiterhin den Unterricht zu stören.

Das Gericht vertritt in seinem Urteil die Ansicht, dass die Kündigung ohne Abmahnung berechtigt war, da der Vertragsbruch durch die Lehrerin so schwerwiegend gewesen sei, dass die Schädigung des Landes als Arbeitgeber durch das Verhalten der Grundschullehrerin auch dann nicht hätte abgemildert werden können, wenn nach Abmahnung Aussicht auf zukünftige Unterlassung dieser Disziplinarmassnahmen durch die Lehrerin bestanden hätte.

Als mildernder Umstand konnte der Lehrerin zudem nicht angerechnet werden, dass betroffene Kinder die Maßnahme des Mund-Zuklebens womöglich nicht als Erniedrigung oder Bestrafung, sondern als "spaßig" empfunden hätten.

Auch das lange Dienstverhältnis, das die Lehrerin mit der Schule verband, wurde nicht als Argument herangezogen, mildere Maßnahmen als die ordentliche Kündigung auszusprechen. So war das Gericht auch der Ansicht, dass eine Versetzung der Lehrerin anstatt der Kündigung nicht geeignet gewesen wäre, sinnvolle Maßnahme gegen ihren massiven Pflichtverstoß als Erzieherin zu sein.

Vorgeworfen wurde der Lehrerin seitens des von ihr beklagten Landes, den nötigen Respekt vor der Verletzlichkeit und Würde der ihr anvertrauten Schüler nicht gewahrt zu haben. Die Grundhaltung, die die Lehrerin hierdurch vorgeführt hat, wird als irreparabler Vertrauensbruch gedeutet.

Gesetzliche Regelungen welche die Kündigung begründen Zugrunde liegen dem Urteilsspruch folgende gesetzliche Regelungen: Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung dann berechtigt, wenn die betroffene Person ihre Pflichten durch eigene Schuld derart stark verletzt hat, dass eine künftige pflichtgemäße Erfüllung der Tätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

Hingegen wäre die Kündigung dann nicht auszusprechen, wenn einfachere Maßnahmen als geeignet erschienen, das Fehlverhalten künftig dauerhaft zu unterbinden. Das Gericht ist dem ersten der beiden Teilpunkte gefolgt.

Der Paragraph 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB besagt, dass eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung dann zulässig ist, wenn im Voraus klar erkannt werden kann, dass auch in Zukunft eine Abkehr von ungeeigneten Verhaltensweisen durch den Angestellten nicht zu erhoffen ist. Eine Möglichkeit ohne vorherige Abmahnung die ordentliche Kündigung auszusprechen besteht außerdem dann, wenn die Schwere des Verstoßes auch bei erstmaliger Hinnahme dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann. Das Gericht ist im vorliegenden Falle dieser Argumentation gefolgt.

Jedoch wird auch das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt aufgeführt ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchulG LSA), das den Erziehungsauftrag von Grundschullehrern definiert. Demzufolge sind die Schüler zur Achtung der Menschenwürde hin zu erziehen, zudem sollen sie lernen, ethische Werte anzuerkennen und im Sinne der Freiheit und friedlichen Gesinnung zu handeln. Diesem Erziehungsauftrag hat die Lehrerin nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes nicht entsprochen.


 
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