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Wiederaufnahme des Mietvertrags

 
Ein Mietvertrag ist ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen zwei Parteien (Vermieter und Mieter), dessen grundsätzlicher Inhalt in den §535- 580 BGB geregelt ist.

Was passiert aber, wenn man seine Wohnung ordentlich und fristgerecht gekündigt hat und nun doch weiter darin wohnen möchte? Sei es, weil man keine neue Wohnung gefunden hat oder die private oder berufliche Veränderung nun doch nicht eingetreten ist. Oder, wenn der Vermieter dem Mieter z. B. wegen Mietrückständen gekündigt hat, diese beglichen sind und der Mieter wohnen bleiben will?

Zunächst einmal gilt: Wenn der Mietvertrag schriftlich und fristgerecht gekündigt wurde, egal von welcher Seite, ist diese Kündigung in der Regel rechtskräftig und gilt.

Hat der Mieter den Mietvertrag gekündigt, so hat er keinen Rechtsanspruch auf weitere Nutzung des Wohnraums. Will er dennoch die Wohnung weiterhin nutzen, bis er eine neue Lösung gefunden hat, so ist er auf die Bereitschaft des Vermieters zu einer gütlichen Lösung angewiesen.

Hierfür müssen sich die Vertragspartner schriftlich darauf einigen, dass der Mietvertrag Dauerhaft oder zumindest für eine bestimmte Zeit fortgesetzt wird. Je nachdem ob der Mieter dennoch demnächst ausziehen wird und während der Suche die alte Wohnung bis zu einem genau festgelegten Zeitpunkt weiternutzen möchte . Oder ob sich die Gründe für einen Umzug erübrigt haben und der Mieter weiterhin in der Wohnung bleiben soll.

Es kommt dabei auch darauf an, ob der Mieter sich mit dem Vermieter darauf einigen kann, dass der Mietvertrag weiterhin gilt; die Kündigung also unwirksam war. In einem solchen Fall ändert sich für beide Parteien nichts. Allerdings muss diese Anerkennung der Unwirksamkeit der Kündigung schriftlich festgehalten werden.

Sowohl Vermieter als auch Mieter müssen sich dann weiterhin an alles halten , was im alten Mietvertrag vereinbart war. Da der Mieter den Mietvertrag gekündigt hat, kann der Vermieter aber in diesem Fall auch auf einen neuen Mietvertrag bestehen. Dadurch kann er z. B. die Miete erhöhen oder er kann andere Vereinbarungen (z. B. Nutzung des Gartens etc.) im neuen Mietvertrag ändern. Der Vermieter ist also im Vorteil, wenn ihm der Mietvertrag gekündigt wurde. Er kann auf einen neuen Mietvertrag bestehen und neue Vereinbarungen verlangen.

Aber was, wenn der Vermieter den Mietvertrag z. B. wegen säumiger Mietzahlung gekündigt hat, der Mieter diese Nachzahlung getätigt hat. Kann er weiterhin in der Wohnung bleiben? Sollte dich der Vermieter in diesem Fall darauf einlassen, seine Kündigung zurückzuziehen, so gilt auch hier: der Mietvertrag ist gültig und es kann wieder passieren, dass keine Mietzahlungen erfolgen. In diesem Fall ist eine erneute Kündigung und ggf. eine Klage unausweichlich.

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