Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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BAföG abmelden oder wechseln

 
Wurde einmal BAföG beantragt und bewilligt, so wird dies normalerweise für den gesamten Bewilligungszeitraum gezahlt. Sollte sich jedoch die eigene Situation ändern so muss das BAföG benachrichtigt werden. Anschließend entscheidet das Amt ob eine weitere Förderung oder eine teilweise Förderung noch möglich ist.

Eine Abmeldung beziehungsweise Kündigung des BAföG beginnt also in der Regel immer damit, dass das Amt für Ausbildungsförderung über die Veränderungen benachrichtigt wird, denn jeder BAföG-Bezieher ist mitteilungspflichtig.

Daher ist es oftmals Sinnvoll vor einer Entscheidung mit einem Mitarbeiter des Amts für Ausbildungsförderung zu reden, wobei die zuständige Stelle vom Ausbildungs- oder Studienort abhängt.

Eine Beendigung des BAföG-Bezuges kann unter Anderem bei folgenden Gründen erfolgen:

Aufgabe des Studiums auch Studienabbruch genannt Erfolgt ein Abbruch des Studiums so ist dies spätestens mit der Exmatrikulation auch dem Amt für Ausbildungsförderung mitzuteilen.

Diese Veränderung wird dann vom zuständigen Sachbearbeiter geprüft und anschließend ein Bescheid ausgestellt.

Wichtig: Wurde bis dahin noch weiter BAföG gezahlt, obwohl nicht mehr studiert wurde, so ist dieses zurückzuzahlen.

Gestiegene Einnahmen Sobald ein BAföG-Bezieher mehr als 5.400 € jährlich oder 450 € monatlich verdient wird das darüber hinaus gehende Einkommen mit dem BAföG verrechnet, was dazu führen kann das weniger oder gar kein BAföG mehr gezahlt wird.

Das gestiegene Einkommen muss jedoch in jedem Fall gemeldet werden.

Hinweis: Nach § 93 Abs. 8 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) ist das Amt für Ausbildungsförderung auch berechtigt über eine Abfrage beim Finanzamt nachzuprüfen.

Nach einer Meldung des neuen Einkommens prüft das Amt ob ein weiterer Anspruch auf BAföG besteht oder nicht und stellt einem anschließend ein Bescheid aus.

Sollte sich das Einkommen der Eltern verändern so kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden (siehe § 24 BAföG).

Wichtig: Dies ist jedoch nur sinnvoll, falls sich das Einkommen der Eltern verringert hat. Eine Erhöhung des Einkommens der Eltern, im Vergleich zum Vorjahr, ist nur zu melden, falls bereits ein Aktualisierungsantrag gestellt wurde, ansonsten zählt weiter das Vorjahreseinkommen der Eltern.

Erfolgreiche Beendigung des Studiums Falls das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde so ist dies dem Amt für Ausbildungsförderung mitzuteilen und dieses stellt anschließend die Förderung ein. Es wird jedoch in der Regel noch bis zu 2 Monate gezahlt, sofern innerhalb der Regelstudienzeit das Studium beendet wurde.

Falls weiterhin Geld benötigt wird muss ALG2 beantragt werden.

Ende des Bewilligungszeitraumes Falls zum Ende des Bewilligungszeitraumes kein neuer Antrag gestellt wird oder keine weitere Berechtigung vorliegt, so endet das BAföG automatisch, ohne dass es gekündigt werden muss.

Studienfachwechsel oder Schwerpunktverlagerung Wird das studierte Fach oder die Ausbildung gewechselt so ist dies unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung zu melden, welches anschließend überprüft ob es sich um ein vollständigen Wechsel und nur um eine Verlagerung des Studienschwerpunktes handelt.

Eine Verlagerung des Studienfaches liegt dann vor, wenn beim Wechsel alle bereits belegten Kurse angerechnet werden können. So zum Beispiel falls das Grundstudium von zwei Studiengängen vergleichbar ist.

Der Wechsel muss dabei auf einem wichtigen Grund oder aus unabweisbarem Grund basieren. Bei einem Studium oder einer Ausbildung an höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen (Universität, etc.) reicht ein wichtiger Grund jedoch nur bis zum 4ten Semester aus. Danach muss ein unabweisbarer Grund vorliegen (siehe §7 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG).

Wichtiger Grund:

Ein wichtiger Grund wäre unter Anderem falls sich die Interessen, die psychische oder körperliche Eignung wesentlich verändert haben, so dass das Studium oder die spätere Berufsausübung nicht mehr denkbar ist.

Ferner auch falls zwischen einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BAföG genannten Ausbildungsstätten gewechselt wird (Schulen, Fachschulen, Fach- und Oberschulen, sowie Abendschulen).

Unabweisbarer Grund:

Ein unabweisbarer Grund würde vorliegen, wenn einem keine Wahl bleibt die weitere Fortsetzung der des Studiums oder der Ausbildung in jedem Fall nicht möglich ist. So zum Beispiel wenn:

  • es zu einer unerwartet eingetretenen Erkrankung oder sogar einer Behinderung gekommen ist. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Allergie oder eine psychische Erkrankung handelt, sofern dies die weitere Ausbildung unmöglich macht.

    In der Regel ist in diesem Fall jedoch ein Attest oder ein ärztliches Gutachten einzureichen um zu belegen, dass die weitere Fortführung der Ausbildung unmöglich ist.
  • es nach einer bestandenen Abschluss oder Zwischenprüfung erstmals möglich wird in einem anderen Fach weiter zu studieren.
  • es sich um ein Theologiestudium handelt und die Glaubensrichtung gewechselt wurde. Es kann jedoch sein, dass dann ein psychologisches Gutachten gefordert wird.

Die meisten anderen Gründe sind nicht unabweisbar so zum Beispiel:

  • Ist eine durchgefallene Prüfung kein unabweisbar Grund auch, wenn es auf Grund dessen, zu einer Zwangsexmatrikulation gekommen ist.
  • Wenn es während der Ausbildung oder des Studiums zu finanziellen Problemen gekommen ist.

Tipp: Es empfiehlt sich Vorabentscheidung beim Amt für Ausbildungsförderung zu beantragen. Mehr dazu unten.

Parkstudium Sollte der Auszubildende das Studium oder die Ausbildung nur aufgenommen haben, weil es ihm aus Kapazitätsgründen (Beschränkung bei der Vergabe von Studienplätzen) nicht möglich war die eigentlich gewünschte Ausbildung zu beginnen, so kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch gewechselt werden ohne, dass der BAföG-Anspruch verloren geht.

Es muss dokumentiert sein, dass:

  • die neue Ausbildung/Studium von Anfang an gewünscht war.
  • frühere Bewerbungen aus Kapazitätsgründen abgelehnt wurden.
  • der Auszubildende alle ihm zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten ohne Unterbrechung genutzt hat um das gewünschte Studium / die gewünschte Ausbildung zu beginnen.

    Falls ein FSJ, FÖJ, der Wehr- oder Zivildienst geleistet wurde muss für diese Zeit üblicherweise nichts nachgewiesen werden. Gleiches gilt für weitere vergleichbare Dienste.
  • das insgesamt höchstens drei Semester verloren gehen würden. Zum Beispiel dadurch, dass nachgewiesen werden kann das viele Kurse (des „Parkstudiums") angerechnet werden können.

Tipp: Vorabentscheidung beantragen Da nicht immer im Voraus eindeutig ist wie das Amt für Ausbildungsförderung entscheidet kann es vorteilhaft sein zuvor nachzufragen. Es besteht dabei ein Anspruch auf eine sogenannte Vorabentscheidung (nach § 46 Abs. 5 BAföG), welche für das Amt 1 Jahr lang verbindlich ist.

Dabei ist schriftlich genau zu erklären, welche Änderungen überlegt werden und um eine Vorabentscheidung zu bitten. Anschließend wird das Amt eventuell noch einige Nachweise erbitten und dann eine Entscheidung treffen.

Hinweis: In dieser Entscheidung steht allerdings nur ob generelle weiterhin ein Anspruch auf BAföG bestehen würde und nicht wie hoch die zukünftige Förderung wäre.

Wird innerhalb eines Jahres die, in der Vorabentscheidung geprüfte Veränderung, vorgenommen so muss sich das Amt an die getroffene Entscheidung halten.



BAföG-Hotline Die BAföG-Hotline kann unter der Nummer 0800 / 223 63 41 (Mo. - Fr. 8 – 20 Uhr) erreicht werden. Ein Anruf aus dem deutschen Festnetz ist in der Regel kostenlos.

Abmeldung BAföG Muster


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Kündigungsschreiben BAföG Muster:
Musterstadt, den 08.08.20XX
Amt für Ausbildungsförderung oder zuständiges Studierendenwerk etc.
Straße und Hausnummer
Postleitzahl und Ort
Maria Mustermann
Mustergasse 3
21000 Musterstadt

Veränderung / Abmeldung des BAföGs


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben teile ich mit, dass ich zum XX.XX.20XX mein Studium erfolgreich abgeschlossen habe und daher nicht weiter BAföG benötige.

(
Oder: Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mein Studium / meine Ausbildung am XX.XX.20XX von NAME DER AUSBILDUNG nach NAME DER AUSBILDUNG wechseln werde.

Dieser Wechsel ist aus folgenden Gründen erforderlich:

- hier genau beschreiben um welche Gründe es sich handelt und darauf achten, dass mindestens einer der zuvor erklärten ausreichenden Gründe ist - .
)

Nummer meines BAföG-Antrages: IV123456

Bitte senden Sie mir eine schriftliche Bestätigung, dieses Schreibens, mit Angabe des Beendigungszeitpunktes zu.

Vielen Dank


Maria Mustermann
Maria Mustermann

Super danke!

 

 
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