Ein Geschäftsbesorgungsvertrag (siehe auch §675 BGB) ist je nach Ausgestaltung eine Sonderform des Dienst- (§611 BGB) oder des Werkvertrages (§ 631 BGB). Dabei kommt es bei einer Kündigung zum einen darauf an welcher Charakter des Vertrages, der dienstvertragliche oder der werkvertragliche, überwiegt.
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