Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Das FSJ (freiwilliges soziales Jahr) kündigen

 
Das FSJ wird rechtlich gesehen nicht als sogenannter Arbeitnehmer abgeleistet. Nach §13 Jugendfreiwilligengesetz (JFDG) sind von den arbeitsrechtlichen Regelungen nur das Bundesurlaubsgesetz und die Arbeitsschutz-Bestimmungen anwendbar.

Zusätzlich sind die Regelungen für die Kündigung von Dienstverhältnissen zu beachten.

§11 Abs. 1 Nr. 3 JFDG schreibt vor das der Träger des Freiwilligendienstes und der Freiwillige vor dem Beginn einen schriftlichen Vertrag abschließen müssen. In diesem Vertrag muss auch festgelegt werden mit welcher Frist gekündigt werden kann und welche Sonderkündigungsrechte es gibt.

Wichtig: Um das FSJ als Freiwilliger zu kündigen müssen 2 Kündigungen geschrieben werden. Eine an den Träger des FSJ (z.B. die Diakonie, die AWO, oder die Johanniter) und eine an die Einsatzstelle.

Im Nachfolgenden wird erklärt welche Fristen üblich sind, was gilt falls nichts oder etwas falsches vereinbart wurde und welche Gründe es für eine vorzeitige Beendigung des Vertrages gibt.

Kündigungsfristen Der Freiwilligendienst dauert üblicherweise 12 Monate und kann bis zu 18 Monaten verlängert werden. Üblich ist oftmals eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende.

Es ist jedoch meist eine Probezeit von 4 Monaten vereinbart innerhalb welcher mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann.

Falls im Vertrag keine Kündigungsfrist festgelegt wurde gilt §621 BGB, welcher folgendes besagt:

  • Wenn die Bezahlung nach Tagen berechnet wird kann an jedem Tag zum Ablauf des Folgetages gekündigt werden.
  • Im Falle einer wöchentlichen Bezahlung kann am ersten Arbeitstag einer Woche gekündigt werden und der Vertrag endet dann zum Ende des folgenden Samstages.
  • Sollte - wie meist üblich - eine Bezahlung nach Monaten erfolgen ist spätestens am 15ten eines Monats zu kündigen, damit der Vertrag am Ende des Monats als beendet gilt.
  • Wird die Vergütung stattdessen vierteljährlich oder nach längeren Zeiträumen berechnet, so beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres.
  • Sollte nicht nach Zeiträumen bezahlt werden so kann sofern das FSJ in Vollzeit geleistet wird jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen beendet werden.

Der Vertrag über den Freiwilligendienst kann von allen Parteien gekündigt werden. Auch die Einsatzstelle kann kündigen, dann endet das FSJ zwar noch nicht aber oftmals kündigt die Trägerorganisation daraufhin außerordentlich, wodurch das gesamte FSJ beendet wird.

Fristlose und außerordentliche Kündigung Falls ein wichtiger und ausreichender Grund vorliegt oder ein im Vertrag vereinbartes Sonderkündigungsrecht genutzt werden kann, so ist es möglich auch ohne das Einhalten der Kündigungsfrist den Vertrag zu beenden (siehe auch §626 BGB).

Üblicherweise ist für den freiwilligen eine außerordentliche Kündigung vertraglich erlaubt, wenn ein Studienplatz vorhanden ist oder eine Ausbildungsstelle vorliegt.

Im Falle einer Schwangerschaft finden alle Regelungen des Mutterschutzgesetzes Anwendung und der Einsatzplatz des FSJ wird hinsichtlich auf dieses Gesetz als Arbeitsplatz angesehen.

Ferner kann der Freiwillige auch bei gefährlicher Arbeit, Mobbing oder sexueller Belästigung kündigen, falls auf Nachfragen, beim Träger oder der Einsatzstelle, sich nichts an der Situation ändert.

Auch die Einsatzstelle und der Träger des FSJ können kündigen. Dies geschieht zum Beispiel wenn der Freiwillige ständig nicht oder zu spät erscheint oder auch wenn gestohlen, gelogen oder der Betriebsablauf gestört wird. Darüber hinaus sind auch zahlreiche weitere Gründe denkbar.

Studienplatz zur Verfügung steht. Die Einzelheiten zur außerordentlichen Kündigung finden sich im FSJ-Vertrag. Kündigungen müssen schriftlich dem Vertragspartner - das ist die Einsatzstelle oder der Träger oder beide - zugehen.

Wichtig: Die fristlose Kündigung muss innerhalb von 14-Tagen gezählt ab der Kenntnisnahme über die Problem bzw. den Grund erfolgen.

Sollte nach den Kündigungsgründen gefragt werden so sind diese schriftlich mitzuteilen, daher sollten diese bei einer außerordentlichen Kündigung am besten bereits im Kündigungsschreiben enthalten sein.

Kündigt nur die Einsatzstelle, so kann je nach Kündigungsgrund auch der Träger außerordentlich kündigen.

Alternative: Auflösungsvertrag Sollte der Freiwillige, die Einsatzstelle und der Träger einverstanden sein, so kann auch ein sogenannter Auflösungsvertrag vereinbart werden, durch welchen das FSJ vorzeitig beendet wird.

Es kann sich also lohnen vor einer Kündigung mit dem Träger und des Einsatzstelle zu reden. Meist sind diese sehr verständnisvoll wenn man gute Gründe nennen kann.

»Mehr zum Thema Auflösungsvertrag

Besonderheiten beim Versand Es ist sowohl an den Träger (z.B. die Diakonie, die AWO, oder die Johanniter) als auch an die Einsatzstelle (das Unternehmen / die Einrichtung an welcher gearbeitet wird) ein Kündigungsschreiben zu verschicken.

Diese Kündigungsschreiben sind entweder persönlich zu übergeben, dabei sollte um eine schriftliche Empfangsbestätigung gebeten werden (alternativ: Zeugen mitnehmen), oder per Post (möglichst als Einschreiben-Rückschein) zu verschicken. Alternativ kann natürlich auch per Bote oder sogar Gerichtsvollzieher das Schreiben verschickt werden.

Per Fax, Mail, Telefon etc. kann daher nicht gekündigt werden.

Anspruch auf ein Zeugnis Auf Grund von §11 Abs. 4 JFDG muss der Träger dem Freiwilligen auf Wunsch ein Zeugnis erstellen. Dieses beinhaltet die Art und Dauer des Freiwilligendienstes.

Zusätzlich kann auch angefordert werden, dass berufsqualifizierende Merkmale sowie Leistung und Verhalten enthalten sind.

Wird die Einsatzstelle im Vertrag mit dem freiwilligen direkt als Partner genannt so ist das Zeugnis in jedem Fall in Abstimmung mit der Einsatzstelle zu erstellen.

Sollte einem die Bewertung nicht gefallen kann daher auf diesem Wege ein Zeugnis ohne Bewertung erhalten werden.

Gekündigt worden? Was kann unternommen werden? Kündigt nur die Einsatzstelle so ist das FSJ noch nicht beendet nur der Träger kann den gesamten Vertrag kündigen.

Falls anzunehmen ist das die Kündigung möglicherweise nicht zulässig war so sollte dem Träger schnellstmöglich die Arbeitsbereitschaft, auch Dienstbereitschaft genannt angeboten werden (siehe auch § 295 BGB). Am besten persönlich zusammen mit einem geeigneten Zeugen. Dieser Schritt sorgt dafür, dass der Anspruch auf weitere Bezahlung nicht erlischt, sofern die Kündigung unzulässig oder fehlerhaft war.

Vor dem Arbeitsgericht kann leider keine Kündigungsschutzklage eingelegt werden, es ist jedoch möglich vor dem Amtsgericht die Kündigung anzufechten. Dazu empfiehlt es sich einen Fachanwalt einzuschalten.

Ein möglicher Fehler bei der Kündigung wäre zum Beispiel, wenn der Träger jemanden beauftragt hat die Kündigung zu erstellen und diese Person nicht zur Kündigung bevollmächtigt war. Eine solche Vollmacht sollte dem Kündigungsschreiben beiliegen oder die Person bereits im Vertrag über das FSJ genannt sein. Auch kann der Bevollmächtigte einem vorher mitgeteilt werden.

Sollte dieser Fehler vorliegen muss der Freiwillige nach §174 BGB unverzüglich (so schnell wie möglich, innerhalb nur weniger Tage) die Kündigung zurückweisen.

Dabei ist auch ein Nachweisbaren Versand (z.B. Einschreiben-Rückschein, Bote, Gerichtsvollzieher) oder eine persönliche und beweisbare Übergabe (mit geeigneten Zeugen) zu achten.

Kündigung des freiwilliges soziales Jahr (FSJ) Muster


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Kündigungsschreiben herunterladen:

Kündigungsschreiben freiwillige soziales Jahr (FSJ) Muster:
Musterstadt, den 08.08.20XX
Einsatzstelle / Träger
Strasse und Nr.
Plz. und Ort
Maria Mustermann
Mustergasse 3
21000 Musterstadt

Kündigung des FSJ


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich freiwillige soziale Jahr fristwahrend zum XX.XX.20XX.

(
Oder: hiermit kündige ich das freiwillige soziale Jahr außerordentlich zum XX.XX.20XX, da ich nach diesem Termin ein Studienplatz / eine Ausbildungsstelle habe.
)

Hilfsweise kündige ich zum nächstmöglichen Termin.

Bitte teilen Sie mir schriftlich den Beendigungszeitpunkt mit und stellen Sie mir ein Zeugnis mit Angabe meiner Leistungen aus.

Mit freundlichen Grüßen


Maria Mustermann
Maria Mustermann

 
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