Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

1.
Vertragstyp eingeben oder auswählen
2.
Informieren und Kündigungsschreiben schnell mit dem Generator erstellen

Eine Reisebuchung kündigen / stornieren - Rechte & Pflichten

 
Grundsätzlich kann gemäß § 651 Abs.1 BGB zu jedem Zeitpunkt vom Reisevertrag zurückgetreten werden. Für den Falls, dass kein besonderer Grund für einen Rücktritt von der Reise, vorliegt kann der Reiseveranstalter jedoch in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine angemessene pauschale Gebühr festlegen.

Meist staffelt sich diese Gebühr: Je kürzer der Zeitraum bis zum Reiseantritt beim Rücktritt ist, desto höher wird in der Regel die Gebühr für die Stornierung ausfallen.

Sind in den Geschäftsbedingungen und dem Vertrag keine pauschale Gebühr vereinbart so sind weitere Faktoren, die zu berücksichtigen sind, die Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters sowie der zu erwartende Gewinn durch die anderweitige Verwertung der stornierten Reise (siehe auch §651 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB).

Das bedeutet es müssen nur die Kosten bezahlt werden, welche der Reiseveranstalter nicht abwenden konnte. Zum Beispiel falls die Reise nicht weiter verkauft werden konnte und deshalb Kosten entstanden sind.

In Folgenden Fällen haben sowohl der Reisende als auch der Veranstalter das Recht den Vertrag zu kündigen ohne das eine pauschale Gebühr zu zahlen ist:

  • Bei gravierenden Änderungen an der Anreise (Flugzeiten, Routen, Verkehrsmittel etc.), der Unterkünfte oder des Programms.
  • Bei einer sogenannten erheblichen Preiserhöhung (meist mehr als fünf Prozent)
  • Höhere Gewalt: Naturkatastrophen (Erdbeben, Stürme, Überflutungen etc.), Krankheits- beziehungsweise Seuchenrisiko, Terror oder politischen Krisen mit Unruhen.

Hinweis: Das gilt jedoch nur wenn diese Umstände zum Zeitpunkt der Reise, oder kurz davor, vorliegen. Sollte die Reise erst in ferner Zukunft stattfinden muss daher gewartet werden. Alternativ kann auch versucht werden mit dem Veranstalter zu verhandeln.

Wichtig: am besten wird dem Vorfeld mit dem Veranstalter gesprochen und wenn dieser nicht zustimmt ist es oft am besten sich erst juristisch beraten zu lassen, zum Beispiel durch einen Anwalt oder eine Verbraucherzentrale.

Dabei kommt es jedoch auch darauf an wo gebucht wurde. Mehr dazu im Folgenden.

Wo wurde gebucht? Direkt oder über einen Veranstalter? bei der Stornierung kommt es zum einen darauf an wo gebucht wurde und ob es sich um eine Pauschalreise oder eine Individualreise, das heißt eine Reise bei der die einzelnen Leistungen selber gebucht wurden, handelt.

Anmerkung: Kreuzfahrten zählen in der Regel auch zu den Pauschalreisen.

Insbesondere bei Individualreisen kommt es vor dass die Leistung direkt beim Anbieter (Leistungserbringer) gebucht wurden und das dortige ausländische Recht gilt. Das ausländische Recht findet in der Regel auch Anwendung, wenn wenn über eine Plattform gebucht wurde, sofern diese in den in Nutzungsbedingungen (AGB) nichts anderes vereinbart hat.

Dazu zählt auch die Buchung von Hotels, Flügen oder Ferienwohnungen und oftmals die Auto-Vermietung. Wird die Leistung in Deutschland erbracht so ist sich in der Regel an das deutsche Gesetz zu halten.

Kein Widerrufsrecht bei Reisebuchung Entgegen den sonst üblichen Regeln bei einem Kauf im Internet entfällt bei Reisebuchung das 14-tägige kostenlose Rücktrittsrecht. Dementsprechend gibt es auch keine gesetzlich festgelegte Widerrufsfrist.

Was gilt bei Pauschalreisen? Kann der Veranstalter nicht die gebuchte Reisen nicht durchführen so muss er den vollen Preis erstatten.

Bei schwerwiegenden Mängeln kann die Reise storniert werden. So zum Beispiel im Falle eines Strandurlaubes, wenn der Strand nicht genutzt werden kann oder eines Wellness-Urlaubs bei welchem die SPA-Einrichtungen nicht nutzbar sind.

Bei Änderungen des Reisedatums oder eine Verkürzung des Aufenthalts kann eben jedenfalls storniert werden.

Rücktrittsrecht bei Änderungen Erhöht sich der vereinbarte Reisepreis oder ändern sich Umstände, die wesentlicher Bestandteil des Vertrages sind, muss der Veranstalter dies dem Reisenden mitteilen und ihm die Wahl lassen, vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittsfrist kann der Veranstalter selbst bestimmen, sie muss jedoch angemessen sein.

Was gilt bei Bus, Bahn und Flug? Beim Rücktritt von Flug-, Bahn- oder Bus-Tickets muss der Veranstalter nachweisen dass der Platz frei geblieben ist und nicht weiterverkauft werden konnte. Kann der Anbieter dies nicht beweisen, so hat der Kunde ein Anspruch auf die Erstattung von Gebühren und Steuern

Die deutsche Bahn erstattet in der Regel nur bei Flexpreis-Tickets kostenlos bis zu einem Tag vor der Reise und am Reisetag gegen eine Gebühr von 19 Euro. Sparpreistickets und normale Tickets können dagegen in der Regel immer nur gegen eine Gebühr von 19 Euro storniert werden.

Für Auslandsfahrten und besondere Aktionen können abweichende Regelungen gelten. Ebenso wenn die Leistungen bei einem ausländischen Anbieter gebucht wurden.

Was gilt bei Hotels und Ferienwohnungen? Wenn das Angebot direkt beim Veranstalter oder über ein online Portal gebucht wurde kommt es darauf an ob in der Nutzungsbedingungen vereinbart wurde welches Recht gilt. findet sich dort keine Regelung so gilt die lokale Regelung, sprich das ausländische Recht.

In vielen europäischen Ländern ist eine kostenlose Stornierung möglich sofern die gebuchten Leistungen nicht erbracht werden können und zwar auch dann wenn höhere Gewalt vorliegt. das heißt auch wenn äußere Faktor die Leistung unmöglich machen. Zum Beispiel Naturkatastrophen, Krieg oder auch Einschränkungen durch eine Pandemie.

Dazu zählen: Finnland, Griechenland, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und Spanien

In folgenden Ländern: Frankreich, Griechenland, Italien, Spanien, erhält der Kunde jedoch in Regel nur ein Gutschein statt einer Rückzahlung.

Was bei Veranstaltung und Tickets? Bei Veranstaltung wie Theaterbesuchen oder Ähnlichem besteht in der Regel ein Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises, sofern die Veranstaltung nicht stattfinden kann. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine Entschädigung für zusätzliche Buchungen für die Anreise oder Übernachtung.

Was beim Ausfall oder einer Verschiebung der Rückreise? Wenn die Rückreise nicht wie geplant stattfinden kann muss der Veranstalter, die Unterkunftskosten, den verlängerten Aufenthalt bis hin zu drei Tagen übernehmen.

Eine alternative Rückreise muss der Veranstalter selbstverständlich dennoch organisieren oder eine entsprechende Entschädigung zahlen. Nach den ersten 3 Tagen müsste der Kunde selbst für die Unterkunft zahlen.

Dieser Fall kannte nach ausländischem Recht auch eintreten wenn der Urlauber in Quarantäne gehen muss.

Was bei einer Reisewarnung des auswärtigen Amtes? Erklärt das auswärtige Amt eine Preiserwartung für ein Land so wird dies vor Gerichten meist als ausreichende Begründung für einen kostenlosen Rücktritt von der Reise gewertet. Da es einen wesentlichen Reisemangel und eine Gefährdung des Reisenden darstellt.

Dabei ist jedoch zu Beachten ob es sich um außergewöhnliche unvermeidbare Umstände handelt. Denn nur bei Vorliegen diese besteht ein rechtlicher Anspruch auf eine kostenlose Stornierung.

Siehe auch EU Richtlinie 2015/2302 für Pauschalreisen.

Hinweis: Handelt es sich nicht um eine Pauschalreise so muss überprüft werden nach welchem Recht die einzeln Leistungen gebucht wurden.

Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters Auche der Reiseveranstalter kann vom Vertrag zurücktreten. Dies jedoch nur in vom Gesetz bestimmten Fällen und innerhalb vorgegebener Fristen. Gemäß § 615 Abs.4 kann eine Reise dann storniert werden, wenn die erforderliche Zahl der teilnehmenden Reisenden nicht erreicht wird.

Die Frist vor Reisebeginn, in der der Rücktritt verkündet werden muss, richtet sich nach der Dauer der Reise in Tagen und ist in § 615 Abs.4 S.1 festgelegt. Der Reiseveranstalter verliert mit dem Rücktritt jeden Anspruch auf den Reisepreis und muss ihn innerhalb von 14 Tagen erstatten.

Fristlose außerordentliche Kündigung der Reisebuchung Ein Reisevertrag kann aber auch außerordentlich gekündigt werden. In Fällen außergewöhnlicher Umstände hat der Reisende aber auch der Veranstalter das Recht, von der Reise zurückzutreten. Was genau außergewöhnliche Umstände sind, wurde von der Rechtsprechung im Laufe der Zeit immer wieder neu modifiziert.

Es muss sich um Umstände handeln, deren Eintritt auch bei größter Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen wären und die durch beide Vertragsparteien nicht kontrollierbar ist.

Darunter fallen Naturkatastrophen oder Pandemien. Hier können beide Seiten vom Vertrag zurücktreten mit der Folge, dass der Veranstalter den vollen Kaufpreis erstatten muss.

Bei Reisen in terrorgefährdete Gebiete kann es anders aussehen. Das Amtsgericht Bruchsal entschied beispielsweise im Jahr 2005, dass ein Reiserücktritt wegen eines einzelnen Anschlages in einem umgrenzten Gebiet der Veranstalter bei einem Reiserücktritt Anspruch auf Stornierungskosten hat. Mit in die Begründung floss ein, dass bei Reisen in solche Gebiete grundsätzlich mit einer erhöhten Terrorgefahr zu rechnen sein.

Erklärung zum Hochrisiko- oder Virus-Varianten-Gebiet? Änderungen der pandemischen Lage und die Erklärung von Reisezielen zu Hochrisiko- oder Virus-Varianten-Gebieten, in Folge von Corona, sind jederzeit zu erwarten und das Risiko sollte dem Kunde nach mehr als einem Jahr Pandemie auch bekannt sein. Daher ist davon auszugehen dass diese Änderungen nicht mehr automatisch zu einem Stornierungs-Anspruch führen.

Falls der Veranstalter keine Kostenlose Stornomöglichkeit vorsieht sind die Chancen für den Kunden schlecht.

Anders ist jedoch der Fall, falls es zu einer Einreisesperre beziehungsweise Grenzschließung kommen sollte oder wenn, durch die unerwarteten Änderungen, am Urlaubsort eine Quarantäne angetreten werden muss. Dies gilt jedoch nicht wenn in Deutschland in Quarantäne gegangen werden muss. Da der Anbieter in diesem Fall dennoch seine Leistungen erbringen kann.

Hinweis: Bei Individualreisen Gelten diese Regelungen nur einzeln für die verschiedenen Buchungen. kann zum Beispiel der Flug nicht stattfinden und daher nicht angereist werden so besteht trotzdem kein Anspruch auf eine Stornierung einer einzeln gebuchten Hotelübernachtung.

Stornierung der Reisebuchung Muster


»Einfach mit dem Generator, für den Rücktritt von einer Reisebuchung, ein Schreiben erstellen...

Kündigungsschreiben herunterladen:

Stornierung Reisebuchung Muster:
Musterstadt, den 08.08.20XX
Name des Veranstalters
Strasse und Nr.
Plz. und Ort
Maria Mustermann
Mustergasse 3
21000 Musterstadt

Rücktritt von der Reisebuchung


Sehr geehrte Damen und Herren,

am XX.XX.20XX habe ich bei Ihnen folgende Reise gebucht:
- hier die Reise und den Reisezeitraum genau benennen -

(Optional: Die Buchungsnummer lautet: RB1234567.)

Leider kann ich die Reise nicht mehr vornehmen. Daher erkläre ich hiermit den Rücktritt von der gebuchten Reise.

(
Oder: Da sie die Flugzeiten/Routen/Verkehrsmittel/Unterkünfte/das Reiseprogramm wesentlich geändert haben trete ich hiermit von der gebuchten Reise zurück. Dies begründe ich wie folgt: - hier genau erklären warum die Änderungen unzumutbar sind.

Sofern zutreffend: Auf Grund der von Ihnen gemeldeten Preiserhöhung, von mehr als 5 Prozent, trete ich hiermit von der gebuchten Reise zurück. Oder: Auf Grund der Ihnen bekannten Lage am Zielort durch das Erdbeben / den Sturm X / die Überflutungen / das neue Seuchenrisiko / den Terroranschlag / die politischen Krisen mit Unruhen trete ich hiermit von der gebuchten Reise zurück.
)

Bitte überweisen Sie mir den vollen Reisepreis auf das Ihnen bereits bekannte Konto.

Mit freundlichen Grüßen


Maria Mustermann
Maria Mustermann

 
Kündigungserinnerung per Email bekommen.
Email :

Datum :

Nachricht die Du bekommen möchtest :
Mit Klick bestätigen Sie die Nutzungsbedingungen(kostenlos) gelesen und verstanden zu haben.

Suchen

Diese Website durchsuchen:

Neueste Kommentare