Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Gemeinsame Verträge nach Scheidung oder während des Trennungsjahres kündigen

 
Beim Auflösen bzw. Kündigen der gemeinsam abgeschlossenen Verträge nach der Scheidung gibt es für die (ehemaligen) Ehepartner einiges, auf das geachtet werden muss.

So kann zum einen nicht einfach von einem Partner der Mietvertrag gekündigt werden und auch Verträge, welche nur ein Partner abgeschlossen hat sind oftmals für den anderen bindend.

Es muss auch bedacht werden, dass eine bloße Trennung nicht sofort eine Scheidung ist.

Wann kann die Scheidung durchgeführt werden? Vor einer Scheidung müssen die Ehepartner in der Regel ein sogenanntes Trennungsjahr verstreichen lassen. Falls der Partner widerspricht muss notfalls auch bewiesen werden, dass schon ein Jahr getrennt gelebt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn die Ehe bereits in der Hochzeitnacht scheitern sollte.

Nur in Sonderfällen kann der Scheidungsantrag bereits vorher ausgesprochen werden. Nach §1565 BGB muss es für einen der Ehegatten eine unzumutbare Härte sein die weiter fortzuführen. Übliche Gründe sind, wenn einer der Partner ein Kind von einer anderen Person erwartet, Drogen-, Alkohol- oder Spielsüchtig ist oder es zu Misshandlungen kommt.

Kann vor der Scheidung gekündigt werden? Es kann auch vor der Scheidung nach den unten erklärten Regeln gekündigt werden. Dabei sollte auch unbedingt das Unternehmen über die Trennung informiert werden um zu vermeiden das weiterhin eine gemeinsame Haftung besteht.

Falls der Vertrag gemeinsam abgeschlossen wurde so ist er allerdings gemeinsam zu kündigen.

Je nach Vertragstyp kann auch vor der Scheidung möglicherweise eine Zustimmung der Partner vor Gericht erstritten werden. Mehr dazu unter Anderem im Punkt "Sonderfall: Mietvertrag".

Im weiteren mehr dazu wie und welche Verträge nach einer Scheidung gekündigt werden können.

Verträge die gemeinsam abgeschlossen wurden Es gilt der Grundsatz gemeinsam abgeschlossene Verträge sind von beiden Partnern zu kündigen. Dies muss allerdings nicht zwingend mit einem Schreiben geschehen, sondern es kann auch von jedem ein getrennter Brief verfasst werden.

Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Mietvertrag, Versicherungen und andere wichtige Verträge. Auch "eher kleinere Verträge" wie beim Telefonanbieter oder beim Energieversorger müssen nach der Scheidung gemeinsam geändert oder gekündigt werden, wenn sie zusammen abgeschlossen wurden.

Bei Versicherungsverträgen kann es allerdings auch sein, dass beide unterschrieben haben und nur einer der sogenannte Versicherungsnehmer ist. Besteht nur ein Versicherungsnehmer so kann dieser in der Regel auch alleine kündigen. Daher sollte im Versicherungsvertrag nachgeprüft werden welche Person/en als Versicherungsnehmer festgelegt wurden.

Nicht zu vergessen sind auch Leasingverträge, sowie Kreditverträge und verschiedene Verträge bei Versicherungen. Dazu gehört auch das gemeinsame Kündigen nach einer Scheidung bei Lebensversicherungen etc. in denen der jeweils andere als bezugsberechtigte Person eingetragen ist.

In den meisten Fällen reicht es dann aber auch, die Verträge ändern zu lassen. Nicht immer ist direkt eine gemeinsame Kündigung nötig oder auch sinnvoll, da es zu negativen Aspekten kommen, wie auch einem finanziellen Verlust.

Was passiert wenn einer den Vertrag nicht kündigen möchte? Gemeinsam abgeschlossene Verträge können auch nur gemeinsam wieder aufgelöst werden. Wenn einer der beiden Ehepartner die Kündigung nicht möchte, kann der andere sie nicht einfach alleine vollziehen.

Gibt es kein Sonderkündigungsrecht und der Partner weigert sich hartnäckig den Vertrag gemeinsam zu kündigen sollte dieser erneut, in Anwesenheit von einem geeigneten Zeugen, zur Kündigung aufgefordert werden.

Denn nach §749 BGB besteht nach der Scheidung ein sogenannter Aufhebungsanspruch der Partner, wodurch beide verpflichtet sind bei der Auflösung der Ehegemeinschaft mitzuhelfen. Daher kann nach der Scheidung von einem Partner die Zustimmung des anderen, zu einer Kündigung, erstritten werden.

Möglicherweise reicht es schon aus den anderen Partner über diesen Anspruch zu informieren und mitzuteilen, dass notfalls ein Anwalt eingeschaltet wird.

Falls es weiterhin zur Uneinigkeit unter den beiden Partnern kommt, so empfiehlt es sich ein Fachanwalt für Familienrecht einzuschalten.

Sonderfall: Mietvertrag Wenn der Partner die Wohnung verlässt und der andere daher alleine für die Wohnung aufkommen muss, kann ein anteiliger Anspruch zur Mietzahlung bestehen, da der andere Partner sich nicht von sich aus für die alleinige Miete entschieden hat.

Auch für den Mietvertrag besteht nach §749 BGB jedoch, sobald die Scheidung rechtskräftig ist, ein sogenannter Aufhebungsanspruch der Partner, welcher beide verpflichtet bei der Auflösung der Ehegemeinschaft mitzuhelfen.

Daher muss ein Partner der Kündigung des anderen zustimmen. Notfalls kann nach der Scheidung von einem Partner die Zustimmung des anderen, zu einer Kündigung, vor Gericht erstritten werden.

Falls sich die Partner nicht einig sind und beide die Wohnung weiternutzen möchten, wird dabei nach §1568a BGB entschieden welchem Partner die Wohnung zu überlassen ist.

Das Mietverhältnis kann also auf einen Partner übergehen aber auch von beiden beendet werden. Tipp: Auch wenn die Scheidung noch nicht abgeschlossen wurde und die Eheleute sich erst im Trennungsjahr befinden kann, einem aktuellen Urteil des OLG Hamm (21.Januar.2016, Az.12 UF 170/15) zufolge, bereits dann ein Anspruch auf eine Mitwirkung des Ehepartners bestehen.

Es empfiehlt sich daher zusammen mit einem geeigneten Zeugen den Partner auf das Recht und das Urteil hinzuweisen und ausdrücklich eine Zustimmung zur Kündigung oder Vertragsänderung zu fordern.

Falls selbst dann keine Zustimmung erfolgt ist ein Fachanwalt für Familienrecht einzuschalten.

»Weitere allgemeine Informationen zur Kündigung eines Mietvertrages

Achtung: Verträge die nur von einem der Partner unterschrieben wurden Verträge die nur von einem der Partner unterschrieben wurden können dennoch für beide verpflichtend sein.

Nach §1357 BGB gilt, dass Geschäfte welche der Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfs dienen, auch von einem Ehegatten alleine durchgeführt werden können und dann daraus für beide Ehegatten Rechte und Pflichten entstehen.

Solange es sich nur um übliche Verträge, wie zum Beispiel den Strom- , Telefon- oder Gasvertrag handelt, besteht auch für Beide eine Verpflichtung zu zahlen. Auch ein gemeinsames Konto fällt unter diese Regelung.

Wichtig: Der Partner, welcher den Vertrag nicht unterschrieben hat haftet solange mit bis er das Unternehmen über die Trennung informiert hat.

Die zuvor genannten Regelungen gelten nicht für Verträge, welche erst abgeschlossen wurden nachdem die Ehepartner bereits getrennt leben.

Es empfiehlt sich daher folgendes Vorgehen:
  • Auch falls der Vertrag nur vom anderen Partner unterschrieben wurde selber eine Kündigung an das Unternehmen schicken.
  • Im Schreiben zusätzlich das Unternehmen schriftlich über die Trennung informieren.
  • Falls der andere Partner weiterhin den Vertrag nutzt, zum Beispiel da dieser in der Wohnung verbleibt darauf hinweisen, dass der Partner voraussichtlich weiterhin wohnen bleibt.

Tipp: Um ein Nachweis zu haben empfiehlt es sich dringend das Schreiben als Einschreiben-Rückschein zu verschicken. Im Falle eines Faxes ist der Sendebericht aufzubewahren.

Kündigungsfrist und Sonderkündigungsrecht

Je nach Vertragstyp ist sich in vielen Fällen an die normale Kündigungsfrist zu halten, welche für die meisten Verträge maximal 3 Monate zum Laufzeitende beträgt.

Bei vielen Verträgen kann jedoch vorzeitig gekündigt, oder der Vertrag angepasst, werden, wenn aus der Wohnung ausgezogen wird. So zum Beispiel beim Strom-, Telefon- und Gasvertrag. Oder auch bei vielen Versicherungen.

Es ist allerdings denkbar, dass im erhaltenen Vertrag oder den AGBs ein Sonderkündigungsrecht für den Auszug oder die Trennung vorhanden ist. Es kann sich daher lohnen dort nachzuschlagen.

Verträge für Kinder Solange das Kind minderjährig ist unterschreibt üblicherweise mindestens ein Elternteil den Vertrag. Grundsätzlich gelten daher die zuvor beschriebenen Regelungen zur Kündigung.

Wurde ein Vertrag gemeinsam abgeschlossen muss er also auch gemeinsam gekündigt werden. Ferner ist das Unternehmen in jedem Fall über die Trennung/Scheidung zu informieren und notfalls alleine zu kündigen um nicht weiter für den Vertrag zu haften.

Besonderheit: Bei Verträgen für das Kind, welche wesentliche Entscheidungen für die Entwicklung des Kindes darstellen ist die Zustimmung des Partners erforderlich.

Dazu zählen der Kindergarten, die Schule, religiöse Verpflichtungen, aber auch Reisen in welche länger dauern oder in einen anderen Kulturkreis führen.

Sollte der Partner einem die Zustimmung zur Kündigung verweigern kann je nach Sachlage vor dem Familiengericht eine Zustimmung erstritten werden. Dies gilt insbesondere, wenn das Kindeswohl gefährdet ist oder ein sonstiger wichtiger Grund für die Kündigung besteht.

Wichtig: Sicherheitshalber sollte der Ex-Partner jedoch vorher, unter Anwesenheit eines geeigneten Zeugen, ausdrücklich zur Kündigung aufgefordert werden.

Für die Zeit nach der Scheidung gilt ferner: kleinere Verpflichtungen, zum Beispiel eine Anmeldung zum Musikunterricht, kann einer der Partner auch ohne Zustimmung des anderen abschließen, haftet aber dann auch für diese alleine.

Falle: Unterhaltsanspruch Auch, falls gekündigt wurde und das Unternehmen über die Trennung oder Scheidung informiert wurde kann es sein, dass weiterhin für den Vertrag gezahlt werden muss. Und zwar sofern ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Partner besteht und es sich um Leistungen des Lebensbedarfs handelt.

Kündigung nach Scheidung / Trennung Muster


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Kündigungsschreiben nach Scheidung Muster:
Musterstadt, den 08.08.20XX
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Maria Mustermann
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Kündigung des Vertrages


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben möchte ich Sie unterrichten, dass ich seitdem XX.XX.20XX von Frau/Herr XY geschieden / getrennt bin und nicht mehr mit dieser Person zusammen lebe.

Daher kündige ich den Vertrag VERTRAGSNAME, mit der Vertragsnummer S1234567, außerordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Im gleichen Zuge kündige ich auch alle eventuell zusätzlich bestehenden Verträge und Zusatzleistungen welcher unter meinem Name oder dem Name meines Ex-Partners abgeschlossen wurden.

(
Falls zutreffend: Soweit mit bekannt möchte mein Partner in der Wohnung wohnen bleiben und den Vertrag weiter fortführen.
)

Hilfsweise kündige ich zum ordentlich nächstmöglichen Termin.

Bitte senden Sie mir eine schriftliche Kündigungsbestätigung und teilen Sie mir den Beendigungstermin mit.

Vielen Dank für ihr Verständnis


Maria Mustermann
Maria Mustermann

 
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