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Kündigung Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

 
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag regelt die Geschäftsbeziehungen der leihenden Firma (Entleiher) und einer Zeitarbeitsfirma (Verleiher). Der Vertrag und Nebenabreden sind zwingend schriftlich abzuschließen.

Durch den Vertrag wird unter Anderem geregelt wie lange der Leiharbeitnehmer beschäftigt wird und welche Qualifikation diese aufweisen muss.

Zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Verleiher besteht dagegen ein anderer Vertrag für welchen meist das Kündigungsschutzgesetz greift, allerdings sind weitere Kriterien zu berücksichtigen, diese finden sich unter anderem im MTV, dem Manteltarifvertrag wieder.

»Mehr zur Kündigung des Vertrages eines Zeitarbeitnehmers mit der Zeitarbeitsfirma

Das entleihende Unternehmen aber auch das verleihen Unternehmen können den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bei Vorliegen bestimmter Umstände vorzeitig beenden. Darüber hinaus ist der Vertrag aufgrund von rechtlichen Vorgaben befristet.

Im Folgenden wird genauer erklärt was bei einer Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beachtet werden muss und welche Kündigungsfristen gelten.

Kündigungsfrist Da es sich um einen gewerblichen Vertrag handelt der zwischen der entleihenden und verleihenden Firma abgeschlossen wird können die Kündigungsfristen, im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, nahezu frei vereinbart werden.

Die maximale Laufzeit des Vertrages ist jedoch, auf Grund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), auf 18 Monate beschränkt (siehe auch § 1 Abs. 1b AÜG). Dabei sind vorherige Einsatzzeiten beim selben Entleiher vollständig anzurechnen, sofern zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate vergangen sind. Zeiten vor dem ersten April 2017 sind bei der Berechnung jedoch nicht zu beachten.

Durch Tarifverträge für Kirchen und andere Religionsgesellschaften können abweichende Regelungen getroffen werden.

Hinweis: Die Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages bedeutet jedoch nicht die Kündigung des Arbeitnehmers beim verleihenden Unternehmen. Der Arbeitnehmer hat unabhängig davon einen Arbeitsvertrag mit dem Verleiher, das heißt der Zeitarbeitsfirma, welcher im Wesentlichen wie ein normales Arbeitsverhältnis behandelt werden muss. ´

»Als Arbeitgeber den Arbeitnehmer kündigen

»Als Arbeitnehmer beim Unternehmen kündigen

»Mehr dazu was unternommen werden kann falls der Arbeitsvertrag gekündigt wurde

Wie bei anderen Willenserklärungen auch ist die Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrag erst wirksam wenn das Schreiben der anderen Partei zugegangen ist.

Widerruf bei neueren Verträgen Für den Arbeitnehmer Überlassungsvertrag gilt das gesetzliche Widerrufsrecht nicht. Ein Widerruf ist daher nur möglich sofern eine solche Regelung im Vertrag vereinbart wurde.

Im Regelfall ist im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag eine Probezeit vereinbart, innerhalb welcher, das Vertragsverhältnis, mit keiner oder einer verkürzten Kündigungsfrist beendet werden kann.

Außerordentliche bis fristlose Kündigung Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden Parteien bei Vorliegen eines ausreichend-wichtigen Grundes auch außerordentlich, das heißt vor dem normalem Laufzeitende, gekündigt werden.

Sofern im Vertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen nichts abweichendes vereinbart wurde, so kann der Entleiher betriebsbedingt, das heißt auf Grund der Situation der Firma, oder auf Grund des Verhaltens oder Persönlichkeit des entliehenen Arbeitnehmers, kündigen.

Denkbare Gründe sind zum Beispiel:

  • Der Wegfall wesentlicher Aufträge, wodurch der entliehene Arbeitnehmer nicht mehr sinnvoll Beschäftigt werden kann.
  • Ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, zum Beispiel Beleidigungen, Drohungen oder Diebstahl.
  • Wenn der Arbeitnehmer ständig krank ist oder aus anderen Gründen ausfällt.
  • Arbeitnehmer die vereinbarten Tätigkeiten nicht oder nur stark eingeschränkt erbringen kann oder nicht die vereinbarten Qualifikationen aufweist.
  • Die Insolvenz des entleihenden Betriebes.

Wichtig: Wenn der Grund nur wenig schwer ist muss das Zeitarbeitsunternehmen in der Regel zuerst schriftlich ermahnt werden um diesem eine Chance zu geben die Probleme zu beheben.

»Mehr zur Mahnung wegen Problemen, auch Mängel genannt.

Selbstverständlich kann auch das verleihende Unternehmen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von sich aus kündigen. Darüber hinaus sind meistens im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Sonderkündigungsrechte vereinbart.

Hinweis: Auch wenn der Vertrag mit dem entleihenden Unternehmen beendet wird, läuft der Vertrag des verleihenden Unternehmens mit dem Arbeitnehmer weiterhin.

Die Zeitarbeitsfirma kann den Arbeitnehmer in einem solchen Fall nicht einfach außerordentlich kündigen, sondern muss nachweisen können, dass die Auftragslage des Betriebes dauerhaft reduziert ist und es sich nur nicht nur um eine zeitweise Schwankung handelt, denn kurzfristige Schwankungen sind also Risiko der Zeitarbeitsfirma anzusehen und können dem Arbeitnehmer nicht angelastet werden (siehe auch Aktenzeichen 6 Sa 517/11).

»Mehr zur Kündigung des Vertrages eines Zeitarbeitnehmers mit der Zeitarbeitsfirma

Unzulässige oder ungültige Arbeitnehmerüberlassung Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann nur rechtswirksam mit einem zur Arbeitnehmerüberlassung berechtigen Unternehmen abgeschlossen werden. Darüber hinaus ist sich an bestimmte Vorgaben zu halten.

Der Vertrag ist in der Regel ungültig, wenn:

  • Der Verleiher keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt
  • Oder der Vertrag mit dem Arbeitnehmer als Werkvertrag ausgestaltet wird um die soziale Absicherung und die Rechte der Arbeitnehmer einzuschränken.
  • Die Tätigkeit der Arbeitnehmer als selbstständige Tätigkeit bezeichnet wird und durch diese Scheinselbständigkeit das Arbeitsrecht und andere Verbindlichkeiten reduziert werden sollen.

Im Falle einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung, welche auch als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet werden kann, ist der Vertrag unwirksam und es ist rechtlich von einem fiktiven Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher auszugehen (§10 Abs. 1 AÜG).

»Als Arbeitgeber den Arbeitnehmer kündigen



Kündigung Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Muster


»Einfach mit dem Generator, für die Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, ein Schreiben erstellen...

Kündigungsschreiben herunterladen:

Kündigungsschreiben Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Muster:
Musterstadt, den 08.08.20XX
Zeitarbeitsfirma / Verleiher
Strasse + Nr.
Plz. + Ort
Firma / Entleiher
Geschäftsführerin: Maria Mustermann
Mustergasse 3
21000 Musterstadt

Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündigen wir den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, mit der Vertragsnummer AU123456, fristgemäß zum XX.XX.20XX.


(
Oder: Auf Grund der eingebrochenen Auftragslage kann der entliehene Arbeitnehmer nicht mehr ausreichend beschäftigt werden und wir kündigen hiermit den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag außerordentlich zum nächstmöglichen Termin. Die Vertragsnummer lautet: AU123456.

Falls zutreffend: Wie Ihnen bereits mit dem Mahnschreiben vom XX.XX.20XX mitgeteilt bestehen folgende Mängel bei der Arbeit des entliehenen Arbeitnehmers: - Hier die Probleme genauer beschreiben -. Da auch nach Fristablauf keine Verbesserung eingetreten ist kündigen wir den Vertrag hiermit fristlos mit sofortiger Wirkung. Die Vertragsnummer lautet: AU123456.
)

Hilfsweise kündigen wir den Vertrag zum nächstmöglichen Termin.

Bitte stellen Sie uns eine schriftliche Kündigungsbestätigung mit Angabe des Beendigungstermins aus.

Mit freundlichen Grüßen


Maria Mustermann
Maria Mustermann

 
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