Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Kündigung des Kita wegen eines Umzugs

 
Ein Umzug bringt jede Menge Arbeit mit sich, so auch die Kündigung des Kitaplatzes, wenn die Kita von der neuen Adresse nicht oder nur schlecht zu erreichen ist. Hierbei gibt es Einiges zu beachten, auf das im Nachfolgenden genauer eingegangen wird.

Eine ordentliche Kündigung bezeichnet eine Kündigung unter Einhaltung der vorgegebenen Kündigungsfrist.

Wenn ein ausreichend-wichtiger Grund vorliegt (siehe auch §626 BGB), oder ein im Vertrag oder den AGB vereinbartes Sonderkündigungsrecht genutzt werden kann, ist es möglich den Kitaplatz auch ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen beendet werden. Dies wird auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet.

Ein Umzug ist jedoch nicht immer ein ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung. Vorteilhaft ist, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgen musste.

Im Folgenden wird daher genauer erklärt, welche Fristen gelten und unzulässig sind wenn, trotz Umzug, nur eine ordentliche Kündigung möglich ist und wann eine vorzeitige, also außerordentliche, Kündigung zulässig ist.

Kündigungsfrist Die genaue Kündigungsfrist der jeweiligen Kita steht im Kitavertrag und wird meist vom Träger bestimmt. Bundesweit gibt es keine einheitliche Kündigungsfrist zu Kitaverträgen.

Ein Urteil des BGH (Urteil v. 18.02.2016, III ZR 126/15) besagt, dass eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig ist. Wiederrum darf sie laut einem Urteil des Amtsgerichts München (Urteil vom 09.07.2016, Az. 213 C 13499/15) eine Frist von 3 Monaten nicht überschreiten. Falls in der Gemeindesatzung jedoch eine längere Kündigungsfrist festgeschrieben wurde, so kann es jedoch sein, dass diese Frist rechtens ist.

Auch darf laut aktueller Rechtsprechung im Kita-Vertrag oder den AGB die Kündigungsmöglichkeit nicht durch Kündigungstermine eingeschränkt werden

Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist beträgt daher im Regelfall 1 bis 3 Monate und es kann jederzeit, unter Einhaltung dieser Frist, gekündigt werden.

Wenn die vertragliche Kündigungsfrist unzulässig ist gilt in der Regel §621 BGB wonach bei monatlicher Zahlung des Kitabeitrages der Vertrag spätestens am 15ten eines Monats gekündigt werden muss und damit der Vertrag mit Monatsablauf endet.

Bei staatlichen Kitas ist in einigen Fällen in den Statuten der Gemeinde ein Sonderkündigungsrecht für den Fall eines Umzuges festgelegt. Auch nicht staatliche Kitas können im Betreuungsvertrag oder den AGB ein Sonderkündigungsrecht vereinbaren.

Wichtig: Die Kündigungsfrist wird erst ab dem Tag gezählt, an welchem das Kündigungsschreiben bei der Kita angekommen ist.

Tipp: Bei vielen Kindergärten ist die Warteliste sehr lang und es lohnt sich nachzufragen ob eine vorzeitige Beendigung des Vertrags, aus Kulanz, mölgich ist.

Widerruf bei neueren Verträgen Für den Kitabetreuungsvertrag gilt das gesetzliche Widerrufsrecht im Regelfall nicht.

Einige Kindergärten vereinbaren aber von sich aus im Betreuungsvertrag oder den AGB eine Widerrufsmöglichkeit in den ersten 2 Wochen. Zum Beispiel oft auch für den Fall, dass sich das Kind nicht eingewöhnen sollte.

»Mehr zum Widerrufsrecht und ein Musterschreiben

Außerordentliche bis fristlose Kündigung Als außerordentlichen Kündigung wird die Kündigung außerhalb der normalen Kündigungsfrist bezeichnet. Wenn dabei keinerlei Frist einzuhalten ist wird auch von einer fristlosen Kündigung gesprochen. Für eine solche Kündigung bedarf es immer eines triftigen und ausreichenden Grundes (siehe auch §626 BGB).

Unstimmigkeiten mit dem pädagogischen Konzept oder ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis können triftige Gründe sein, hierzu sollte unbedingt ein Anwalt zugezogen werden, der einem für entsprechende Erfolgsaussichten eine Prognose ausführen kann.

Ein Umzug kann einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen und dieser so vom Träger akzeptiert werden.

Zu beachten ist, dass der Träger dies nicht als außerordentlichen Kündigungsgrund akzeptieren muss, da der Umzug im Regelfall selbst herbei geführt wurde. Das bedeutet die Kita kann auf die Einhaltung der maximal 3-monatigen Kündigungsfrist bestehen.

Ausnahme: Wenn im Vertrag oder den AGB ein Sonderkündigungsrecht vereinbart wurde. Dann ist sich in der Regel an das dort vereinbarte Recht zu halten.

Der Träger kann meist auf die ordentliche Kündigungsfrist bestehen und bis zu deren Ablauf die Betreuungskosten verlangen.

Meist war der bevorstehende Umzug ja auch vorher bekannt und es musste zum Beispiel bereits die Wohnung gekündigt werden.

Tipp: Es lohnt sich in jedem Fall dennoch eine außerordentliche Kündigung des Kita-Vertrages zu versuchen und dabei anzuführen, dass aus beruflichen Gründen umgezogen werden muss. Dabei ist auch der Ort zu nennen, damit ersichtlich ist, dass die Entfernung sehr groß ist.

Manche Kitas wünschen als Nachweis bei einem Umzug auch eine Kopie der Meldebescheinigung des neuen Wohnortes.

In vielen Fällen haben die Kitas eine solange Warteliste, dass sie den Platz schnell neu besetzen können, dann ist meist nur bis zur Neubesetzung zu zahlen.

Inhalt, Form und Versand der Kündigung Alleine aus Gründen der Nachweisbarkeit und um Unklarheiten zu vermeiden sollte die Kündigung der Kita immer schriftlich erfolgen.

Nach Möglichkeit empfiehlt es sich den Eingang der Kündigung und das Austrittsdatum vom Träger oder stellvertretend der Kitaleitung quittieren beziehungsweise eine schriftliche Empfangsbestätigung austellen zu lassen. Im Zweifelsfall ist die Abgabe mit einem geeigneten Zeugen ratsam.

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und bedarf keiner Zustimmung, bekannterweise gibt es aber immer wieder Stellen, die behaupten keine Kündigung erhalten zu haben.

Die Bestätigung der Kündigung sichert rechtlich ab. Ein Einschreiben zeigt zwar, dass man einen Brief abgeschickt hat, dennoch nicht was im Brief verschickt worden ist, daher ist eine persönliche Übergabe mit einem geeigneten Zeugen meist sicherer.

Wichtig: Eltern, die sich das Sorgerecht teilen, sollten auch gemeinsam den Kitavertrag kündigen, denn eine Kündigung mit der Unterschrift nur eines Elternteil ist unter Umständen unzulässig. Wird nur von einem Elternteil unterschrieben kann dies auch zum Streitigkeiten mit der Kita führen, auch wenn durch §1357 BGB davon auszugehen ist, dass zumindest bei Verheirateten einer der beiden die Kündigung erklären kann.

Es ist nicht nötig ein Kündigungsdatum zu nennen, es sei denn der Vertrag soll zu einem bestimmten Termin enden. Bei einer ordentlichen Kündigung reicht ansonsten "fristgemäß zum nächstmöglichen Termin" aus, da es sich auf die vertragliche Vereinbarung und der Eingang der Kündigung bezieht.

Bei einer außerordentlichen Kündigung lautet die Formulierung "außerordentlich zum nächstmöglichen Termin".

Kündigung Kita wegen Umzug Muster


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Kündigungsschreiben Kita wegen Umzug Muster:
Musterstadt, den 08.08.20XX
Name der Kita
Strasse + Nr.
Plz. + Ort
Maria Mustermann
Mustergasse 3
21000 Musterstadt

Kündigung des Kita-Platzes wegen unserem Umzug


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich/wir den Kita-Vertrag außerordentlich zum XX.XX.20XX da wir an diesem Termin, aus beruflichen Gründen, nach XY umziehen und der Kindergarten nicht mehr genutzt werden kann.


(
Optional: Die Vertragsnummer lautet: K1234567.)

Hilfsweise kündigen wir/ich den Vertrag zum nächstmöglichen Termin.

(Optional: Darüber hinaus fordere ich Sie auf alle über mich gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu löschen und mir die durchgeführte Löschung, wie durch die DSGVO vorgeschrieben, schriftlich zu bestätigen.)

Bitte stellen sie mir/uns schriftliche Kündigungsbestätigung mit Angabe des Beendigungstermins aus.

Mit freundlichen Grüßen


Maria Mustermann, Frank Mustermann
Maria Mustermann, Frank Mustermann

 
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