Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Kündigung Wartungsvertrag

 
Wartungs- und Pflegeverträge z.B. für Hard- bzw. Software werden in der Regel über ein längeres Zeitintervall hinweg geschlossen. Dies hat folgende Vorteile: - Der Nutzer hat somit die Sicherheit, dass das gewartete Gerät /System für die Nutzungsdauer funktionieren wird, - der Anbieter kann mit fixen Einnahmen rechnen und – der Nutzer bekommt durch das Vereinbaren einer langen Laufzeit meist einen Rabatt. Daher kann allerdings in vielen Fällen nicht ordentlich sonder nur außerordentlich gekündigt werden.

Eine ordentliche Kündigung sollte, bei Wartungsverträgen, schriftlich erfolgen. Es müssen dabei keine Gründe angegeben werden. Die Kündigungsfrist ist im Wartungsvertrag bzw. in den AGBs festgelegt. Meistens beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Jahresende, dies würde also bedeuten, dass das Kündigungsschreiben der anderen Partei vor diesem Datum vorliegen muss.

Eine Kündigung durch den Wartungsanbieter kann wenn die eine wesentliche Wartungsleistung zu erwarten ist allerdings möglicherweise nur verzögert erfolgen (siehe z.B. Az.: 1 U 1009/04). Dies war zum Beispiel der Fall als die Euroeinführung bevorstand und dadurch im Wartungsvertrag ein wichtiger Wartungsbedarf zu erwarten war.

Außerordentliche Kündigung Die häufig wiederkehrende Fragestellung der (außerordentlichen) Kündigung eines Wartungsvertrags z.B. bei einem Abschalten des Systems ist in der Rechtsprechung nicht klar gelöst. In der Regel wird der Wartungsvertrag entweder als eine Art Dienstleistungsvertrag oder als ein Werksvertrag eingestuft. Je nach Einstufung sind die Kündigungsmöglichkeiten unterschiedlich.

Wird eine genau vereinbarte Leistung im Wartungsvertrag vereinbart z.B. das Updaten des Systems zu jedem Jahresende oder die Erneuerung von XY, dann ist eher ein Werksvertrag zu vermuten. Werden jedoch unterschiedliche Dienstleistungen (z.B. Reparatur an X, Update von Y, Schulung der Mitarbeiter) beim Wartungsvertrag geleistet so entspricht dies eher einem Dienstleistungsvertrag.

Egal, welchem Vertragstyp der Support/Wartungsvertrag angehört – es gibt für sämtliche Verträge die Möglichkeit, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Der BGH hat klargestellt, dass die Voraussetzungen nach § 626 BGB und § 314 BGB inhaltlich nahezu identisch sind.

Folgerichtig ist für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde Voraussetzung, dass demjenigen, der kündigt, das Fortsetzen des Vertragsverhältnisses, wenn man sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und die beiderseitigen Verhältnisse und Interessen abwägt, nicht zumutbar ist.

Das ist dann der Fall, wenn die Gründe, auf welche sich die Kündigung stützt, im Risikobereich des Gegners der Kündigung liegen. Wenn sie dem Kündigungsgegner nicht beeinflussbar sind und lediglich aus der Interessensphäre des Kündigenden herstammen, ist eine fristlose Kündigung nur selten gerechtfertigt.

Wenn sich z.B. der Nutzer einer Software dafür entscheidet, diese nicht mehr zu verwenden, ist dies in der Interessensphäre des Nutzers. Anders liegt der Fall, wenn der Wartungsanbieter einseitig Leistungen oder Preise ändert – dann besteht selbstverständlich ein Kündigungsrecht des Nutzers.

Ebenso wenn die Wartungsleistungen sich wesentlich verschlechtern und auch nach Abmahnung keine Besserung eintritt.

Wartungsvertrag als Werkvertrag

Nimmt man an, dass der Wartungsvertrag als Werkvertrag zu qualifizieren ist, dann hat der Nutzer nach § 649 BGB das Recht, den Vertrag zu jeder Zeit zu kündigen. Der Nutzer hätte aber die Verpflichtung, die Vergütung nach Vereinbarung bis zum ordentlichen Vertragsende zu entrichten.

Der Wartungsanbieter allerdings muss anrechnen, was er sich aufgrund der Vertragsaufhebungen an Kosten erspart oder durch ein anderweitiges Verwenden seiner Arbeitskraft erwerben kann bzw. zu erwerben in böser Absicht unterlässt. In der Regel ist es so, dass (gemäß §649 Satz 3) 5 Prozent der auf den Teil der Werkleistung, die noch nicht erbracht ist, an Vergütung entfallen, zu erbringen sind.

Aufgrund § 649 BGB ist bei werkvertraglich gestalteten Wartungsverträgen die Kündigung ohne wichtigen Grund jederzeit nicht nur möglich, sondern außerdem ist dieses Recht in den AGB nicht abdingbar.

Wartungsvertrag als Dienstvertrag

Wenn der Wartungsvertrag ein Dienstvertrag ist gilt, z.B. beim Abschalten des Systems während der Laufzeit des Vertrags, dass eine Kündigung unmöglich ist. Die fälligen Zahlungen sind bis Vertragsende zu entrichten.

Kündigungsschreiben Wartungsvertrag

Beim Aufsetzen des Kündigungsschreibens für den Wartungsvertrag ist die Kündigung zu nennen, der Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ist als nächstmöglicher zu nenenn oder aber das Datum zu dem man eine Kündigung wünscht. Die Vertragsnummer und die Vertragsart oder den Vertragsgegenstand sollten dabei genau angegeben werde.

Es ist ratsam, um eine schrifltiche Bestätigung zu bitten. Die Kündigung ist zu datieren und das Schreiben ist eigenhändig handschriftlich zu unterzeichnen. Bei einer außerordentlichen Kündigung des Wartungsvertrages ist es dringend zu empfehlen den Grund im Kündigungsschreiben darzulegen.

Kündigungschreiben Wartungsvertrag Muster


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Musterstadt, den 27.12.20XX
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Plz. Ort
Maria Mustermann
Mustergasse 2
12346 Musterstadt

Kündigung des Wartungsvertrages


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich den Wartungsvertrag, über die Wartung von XY, zum XX.XX.20XX.
(Oder: wegen der Gebührenerhöhung/Leistungseinschränkung zum XX.XX.20XX kündige ich zu diesem Zeitpunkt / wegen der mangelhaften Wartungstätigkeit, auf welche ich Sie schon mit Schreiben vom XX.XX.20XX, hingewiesen habe kündige ich zum sofortigen Zeitpunkt.)
Sollte dies nicht möglich sein kündige ich hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Meine Vertragsnummer lautet W123456.

Bitte lassen Sie mir eine schriftliche Bestätigung der Kündigung und des Enddatums zukommen.

Mit freundlichen Grüßen

M.Mustermann
Maria Mustermann

 
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