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Kündigungsschutzklage - Frist, Ablauf, Kosten, Verfahren und ein Musterschreiben

 
Nicht jede durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist gerechtfertigt oder entbehrt den gesetzlichen vorgeschriebenen Regelungen zur Wirksamkeit.

Die Wirksamkeit der unterschiedlichen Standpunkte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die zu einer Kündigung führen, können nur durch ein Arbeitsgericht objektiv entsprechend den gesetzlichen Regelungen geprüft werden.

Das Ziel einer Kündigungsschutzklage ist also immer festzustellen ob das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß gekündigt wurde oder ob es noch weiter besteht.

Da die Kündigung eine sogenannte einseitige Willenserklärung ist wird diese bereits mit dem Zugang des Schreibens beim Arbeitnehmer wirksam.

Wichtig: Spätestens 3 Wochen nach Erhalt des schriftlichen Kündigungsschreibens ist die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen, da ansonsten nach § 4 und § 7 KschG die Kündigung wirksam wird. Dies gilt selbst dann wenn die Kündigung nicht ausreichend gerechtfertigt war.

In manchen Fällen kann es sich noch lohnen im Vorfelde (mündlich) mit dem Arbeitgeber zu verhandeln bevor eine Kündigungsschutzklage eingereicht wird. Die oben genannte Frist für Einreichung einer Klage läuft jedoch in jedem Fall weiter.

Um sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung zu schützen ist die Einreichung einer Kündigungsschutzklage das daher das wichtigste Mittel.

Eine Kündigungsschutzklage ist jedoch nicht immer möglich und der Erfolg hängt von verschiedenen Faktoren ab, auf welche im Folgenden genauer eingegangen wird.

Der gesetzliche Kündigungsschutz muss gelten Wenn der gesetzliche Kündigungsschutz greift kann eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden und der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Kündigung rechtmäßig war.

Insbesondere in folgenden Fällen besteht der Schutz nicht:

  • Arbeitnehmer welche in einem Kleinbetrieben arbeiten unterliegen nicht dem Kündigungsschutzgesetz (siehe § 23 Abs. 1 KSchG).

    Ein Kleinbetrieb ist ein Betrieb, in dem höchstens 10 Mitarbeiter regelmäßig arbeiten. Nach § 23 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) werden Arbeitnehmer, bei der Berechnung der Anzahl der Mitarbeiter, sofern eine regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden vorliegt nur mit 0,5 und bei nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.

    »Mehr zum Kündigungsrecht bei Kleinbetrieben
  • In den ersten 6 Monaten während des Arbeitsverhältnisses besteht auf §1 Abs. 1 KSchG kein Kündigungsschutz. Diese Regelung ist dabei unabhängig von der vereinbarten Probezeit.


Wenn das KSchG nicht gilt ist eine Kündigungsschutzklage zwar möglich, doch der Arbeitnehmer muss dann beweisen können, warum die Kündigung unzulässig ist.

In manchen Fällen kann dann dennoch, meist zusammen mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, eine Abfindung erreicht werden.

Die Kündigung ist unwirksam Auch wenn manche Arbeitgeber bereits beim Beginn einer Kündigungsschutzklage bereits eine außergerichtliche Einigung suchen ist es, für gute Erfolgsaussichten, unabdingbar dass die Kündigung nicht wirksam war.

Eine Kündigung kann aus verschieden Gründen unwirksam sein:

  • Sozialungerechtfertigt: Die Kündigung muss aus personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Gründen erfolgen.

    »Mehr zur verhaltensbedingten Kündigung

    »Mehr zur personenbedingten Kündigung

    Bei betriebsbedingten Kündigungen muss vor einer Kündigung auch eine sogenannte Sozialauswahl vorgenommen werden, bei welcher mehrere Kriterien, wie die Umstände des Arbeitnehmers im Vergleich zu anderen betracht werden müssen.

    »Was ist die Sozialauswahl bei einer Kündigung und was muss dabei beachtet werden?
  • Sonderkündigungsschutz: Eine Kündigung kann nur in Ausnahmefällen erfolgen wenn beim Arbeitnehmer der Sonderkündigungsschutz greift.

    Dies gilt unter Anderem bei:

    • Schwangere und Personen im Mutterschutz. Eine Schwangerschaft oder eine Entbindung muss falls noch nicht gemeldet spätestens 2 Wochen nach der Kündigung dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden.
    • Personen in Elternzeit und Personen die Elternzeit angemeldet haben und in 8 Wochen oder früher beginnen.
    • Schwerbehinderte
    • Betriebsratsmitglieder


    »Mehr zum Sonderkündigungsschutz
  • Formfehler: Falls die Kündigung nicht die richtige Form hat ist diese unwirksam.

    So zum Beispiel:

    • Nicht schriftlich: Ein Arbeitsverhältnis muss gesetzlich vorgeschrieben schriftlich gekündigt werden. Eine E-Mail, ein Fax oder ähnliches sind dabei im Regelfall nicht ausreichend, höchstens sofern der Arbeitnehmer zustimmt.
    • Kündigungstermin falsch: Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird so kommt es darauf an ob im Schreiben erkennbar ist, dass fristgemäß gekündigt werden soll. Zum Beispiel durch die Formulierungen "fristgemäß zum" oder "hilfsweise kündigen wir zum nächstmöglichen Termin".

      Falls die Kündigungsart nicht genau erkennbar ist kommt es insbesondere darauf an ob und wie der Arbeitgeber die Kündigung begründet.
    • Falsche oder keine Unterschrift: Das Kündigungsschreiben muss vom Geschäftsführer oder einer in Personalangelegenheiten bevollmächtigten Person handschriftlich und eigenhändig unterschrieben sein.


Wie läuft die Kündigungsschutzklage ab? Ob ein Kündigungsgrund gerechtfertigt ist, wird in einem Kündigungsschutzprozess geklärt. Hier wird über die Wirksamkeit und der daraus folgenden rechtmäßigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschieden.

Spätestens 3 Wochen nach Erhalt des schriftlichen Kündigungsschreibens ist die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen, da ansonsten nach §4 und §7 KschG die Kündigung wirksam wird.

Nach Ablauf dieser verhältnismäßig kurzen Zeit ist eine nachträgliche Einreichung der Klage möglich, wenn der Arbeitnehmer als Kläger nachweist, dass ihm trotz aller Sorgfalt eine rechtzeitige Klageerhebung nicht möglich war. Zu den strengen Gründen zählt zum Beispiel eine schwerwiegende Erkrankung des Klägers.

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses einzureichen.

Die Wahl eines vertrauenswürdigen Rechtsanwaltes für Arbeitsrecht ist unabdingbar, denn sollte der Anwalt schuldhaft Fristen nicht einhalten, so ist das gemäß dem Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG, Aktenzeichen 2 AZR 472/08) dem Kläger anzulasten.

Die Wirksamkeit der Kündigung wird nach den Vorgaben des KSchG im Hinblick auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung geprüft.

Bei Unwirksamkeit einer Kündigung besteht für den Arbeitnehmer ein Wiedereinstellungsanspruch, der in den meisten Fällen nicht zum Tragen kommt, da eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Mitarbeiters aufgrund des Zerwürfnisses beider Parteien nicht zumutbar ist.

Der Arbeitnehmer kann auch beim Arbeitsgericht den Antrag stellen das Arbeitsverhältnis auf Grund des Zerwürfnisses aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen. Einem solchen Antrag wird, bei einer berechtigten Kündigungsschutzklage, auf Grund von §9 Abs. 1 KSchG im Regelfall stattgegeben.

Ferner kann der Arbeitnehmer bis zu einer Woche nach dem das Urteil rechtskräftig geworden ist die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses verweigern, in dem dies schriftlich dem Arbeitgeber mitgeteilt wird.

Abfindung oder Vergleich Um das Arbeitsverhältnis rechtswirksam gütlich zu beenden wird meistens ein Vergleich geschlossen, da zum Einen der Arbeitgeber das Kostenrisiko eines Prozesses scheut und zum Anderen die Gerichte gerne den Prozessaufwand durch ein Vergleich rduzieren.

Bei einem solche Vergleich wird eine Abfindung entsprechend den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage vereinbart.

Die Höhe der Abfindung ist variabel und richtet sich nach dem Bruttomonatsgehalt und der Beschäftigungsdauer. In der Regel wird ein volles oder halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindung ausgehandelt.

Kommt es zu einem Prozess und der Arbeitnehmer gewinnt so muss dieser das Arbeitsverhältnis dennoch nicht weiter fortsetzten, wenn im dieses nicht zuzumuten ist, sondern kann auf Grund von §9 Abs. 1 KSchG vor Gericht beantragen den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen.

Wie läuft der Prozess ab und was wird geprüft Das Gericht überprüft die Einhaltung der Formvorschriften und die soziale Rechtfertigung einer Kündigung zum Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung.

Das KSchG berücksichtigt gleichfalls die tarifvertraglichen Vereinbarungen oder Regelungen von Betriebsvereinbarungen zu gerechtfertigten betriebsbedingten Kündigungen.

Bei außerordentlicher Kündigung aus wichtigen Grund wird das Vorliegen von Gründen nach § 626 BGB geprüft.

Nachdem eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht wird, soll eine Güteverhandlung einen Prozess verhindern, in dem eine einvernehmliche Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ein Vergleich und die Zahlung einer Abfindung herbeigeführt wird. Dazu wird zur sogenannten Güteverhandlung eingeladen.

Kann keine Einigung gefunden werden, so wird ein Kammertermin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Wird die Kündigung durch das Arbeitsgericht als unwirksam erklärt, bedeutet es, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet ist.

Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter nun weiter beschäftigen und auch rückwirkend die Vergütungen zahlen. Da dies jedoch aufgrund der Unstimmigkeiten meist nicht möglich ist, wird ein Vergleich geschlossen.

Kosten einer Kündigungsschutzklage Die Kosten einer Kündigungsschutzklage setzen sich aus den Gerichts- und Anwaltskosten zusammen, wobei sich deren Höhe nach dem Streitwert richtet.

Falls die Klage vor einem Gericht verhandelt wird setzt dieses den Streitwert fest und der Anwalt hat sich bei der Kostenberechnung daran zu richten (siehe §23 Abs. 1 RVG).

Der maximale Streitwert bei der Kündigungsschutzklage errechnet sich aus dem Vierteljahresgehalt (siehe §42 Abs. 2 S.1 GKG, Gerichtskostengesetz).

Das bedeutet in der Summe beträgt der Streitwert drei Bruttomonatsgehältern (Quartalsverdienst). In dieses Vierteljahr werden jedoch auch Urlaubs. und Weihnachtsgeld, sowie Prämien und andere Zahlungen anteilig mit eingerechnet.

An Hand des Streitwertes werden die Anwalts- und Gerichtskosten berechnet.

In der ersten Instanz müssen beide Parteien, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, jedoch nur Ihren eigenen Anwalt zahlen unabhängig davon wer den Prozess gewinnt.

Beispiel:

Monatsgehalt: 2000 Euro Brutto monatlich (keine zusätzliche Zahlungen)

Streitwert: 6000 Euro (3 Monatsgehälter)

Gerichtskosten: (Faktor 1,0)

ca. 350 Euro (Ausnahme: Bei einem Vergleich in der ersten Instanz berechnet das Gericht in der Regel nur unvermeidbare Kosten wie für Porto und ggf. für einen Sachverständigen)

Anwaltskosten (nur für den eigenen Anwalt):

Entscheidung durch Gerichtsprozess (Verfahrensgebühr berechnet mit Faktor 1,3, die Terminsgebühr berechnet sich mit Faktor 1,2)

ca. 360 Euro

Oder:

bei Entscheidung durch Vergleich (zusätzlich Einigungsgebühr Faktor 1,0 daher insgesamt 3,5)

ca. 510 Euro

Zu den Anwaltskosten können noch Kosten für Unterlagen, sowie die Anreise und Vertretung vor Gericht komme. Ferner ist die Umsatzsteuer hinzu zu rechnen.

So das die Gesamtkosten im genannten Beispiel ca. 900 Euro betragen. Falls ein Fachanwalt eingeschaltet wird sollte daher in jedem Falle vorher um eine schriftliche Kostenabschätzung gebeten werden.

Kosten sparen durch Eigenvertretung In der ersten Instanz kann sich bei einer Kündigungsschutzklage auch selber vertreten werden. Das bedeutet es kann auch ohne ein Anwalt eine Klage eingereicht werden und im Prozess ohne ein Anwalt verhandelt werden.

Dies hat den Vorteil, dass für den Arbeitnehmer in diesem Fall keine Anwaltskosten anfallen und höchstens die Gerichtskosten zu zahlen sind. Jedoch ist es in vielen Fällen, Insbesondere bei Komplizierteren Sachverhalten, vorteilhaft sich von einem Fachanwalt vertreten zu lassen, welcher geübt ist zu verhandeln und die rechtlichen Feinheiten genaustens kennt.

Tipp: Für den rechtlichen Beistand und die Bezahlung der Prozesskosten bei einer Kündigungsschutzklage wird bei fehlenden finanzielle Mitteln staatliche Hilfe in Form von Prozesskostenhilfe gewährt.

Sie wird zum teilweisen oder vollen Ausgleich der Kosten gewährt und kann bei späteren, guten Einkommen zurückgefordert werden. Jedem soll der Klageweg zur Sicherung seines Arbeitsplatzes oder einem finanziellen Ausgleich bei Verlust ermöglicht werden.

Übersicht der wichtigsten Punkte
  • Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen der schriftlichen Kündigung eingereicht werden.
  • Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Die Abfindung ist Vereinbarungssache und hängt von den Erfolgsaussichten der Klage, dem Bruttomonatsgehalt und der Beschäftigungsdauer ab.
  • Sofern ein Arbeitnehmer keine oder nicht ausreichend finanziellen Mittel besitzt, kann Prozesskostenhilfe (Teil- oder Vollfinanzierung) zur Zahlung der Anwalts- und Gerichtskosten beantragt werden.
  • Bei einer Einigung durch einen Vergleich entfallen die Gerichtskosten, es steigen jedoch die Anwaltskosten, sofern der Arbeitnehmer ein Anwalt beauftragt hat.


Kündigungsschutzklage Muster


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Kündigungsschutzklage Musterschreiben:
Musterstadt, den 08.08.20XX
Arbeitsgericht
Strasse + Nr.
Plz. + Ort
Maria Mustermann
Mustergasse 3
21000 Musterstadt

Kündigungsschutzklage


Sehr geehrte Damen und Herren,

Kläger/in:
VORNAME NACHNAME
ADRESSE


Beklagte: FIRMA
ADRESSE


hiermit beantrage Ich Folgendes:

1.) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch schriftliche Kündigung der Beklagten vom XX.XX.20XX, zugegangen bei der Klägerin/in am XX.XX.20XX, über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum XX.XX.20XX nicht beendet worden ist.

2.) des Weiteren festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht aus anderen Gründen endet, sondern weiterhin ohne geänderte Bedingungen hinaus fortbesteht.

Mit freundlichen Grüßen


Maria Mustermann
Maria Mustermann

 
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