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Minusstunden bei Kündigung

 
Wer sich entscheidet, den Job zu wechseln oder selbst gekündigt wird, der steht nicht selten vor dem Problem der Minusstunden bei Kündigung. Doch wie geht man richtig damit um und welche Rechte und Pflichten hat der Arbeitgeber in einem solchen Fall?

Was sind Minusstunden? Minusstunden sind nichts anderes als ein Lohnvorschuss des Arbeitgebers. Er hat eine Leistung bezahlt die noch nicht erbracht wurde. Um allerdings überhaupt Minusstunden haben zu können, muss es ein Konto geben, auf dem die Arbeitszeit erfasst wurde.

Wenn es kein Arbeitszeitkonto gibt, kann man als Arbeitnehmer also offiziell auch keine Minusstunden machen und der Arbeitgeber muss immer den vollen Lohn am Ende des Monats zahlen.

Tipp: Ferner ist auf Grund der aktuellen Rechtslage (siehe unter Anderem LAG Rheinland-Pfalz, 15.11.2011 - 3 Sa 493/11) auch davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer einem Arbeitszeitkonto ausdrücklich zugestimmt hat. Sollte dies weder im Arbeitsvertrag noch in einem anderen unterschrieben Schriftstück geregelt sein ist es für den Arbeitgeber nur schwer zu beweisen das ein solches Konto ordnungsgemäß vereinabrt wurde.

Was passiert, wenn es Minusstunden bei Kündigung gibt? Um zu erfahren, was mit den Minusstunden des Arbeitnehmers bei einer Kündigung passiert, muss berücksichtigt werden, wer die Minusstunden verursacht hat. Es ist somit nur für den Arbeitgeber möglich Überstunden zurück zu fordern, wenn der Arbeitnehmer für deren Entstehung verantwortlich ist.

Wer arbeiten wollte und dies auch klar gegenüber dem Arbeitgeber angeboten hat und dessen Arbeitskraft dann nicht angenommen wurde, muss der Arbeitnehmer auch nicht für den Schaden aufkommen.

In einem solchen Fall befindet sich der Arbeitgeber nach § 615 BGB in einem sogenannten Annahmeverzug. Wirtschaftliche Risiken des Unternehmens dürfen daher nicht auf die Angestellten übertragen werden.

Es gilt: Wenn der Arbeitnehmer seiner Pflicht nachgekommen ist und seine Leistung erbringen wollte, aber nicht konnte gibt es in diesem Fall keine Minusstunden.

Wichtig: Da der Arbeitnehmer möglicherweise nachweisen können muss, dass er die Arbeit angeboten hat, sollten Nachweise, zum Beispiel E-Mails oder Arbeitskollegen als Zeugen gesucht werden.

Der Chef muss bei Kündigung bei einer solchen Sachlage den vollen Arbeitslohn zahlen. Auch Urlaub, den man bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnis nicht mehr nehmen kann, kann man sich oftmals auszahlen lassen. Dies ist auf die Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG möglich.

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Ein praktischer Fall zu dieser Thematik ist z.B. die Beschäftigung in einem Saisonbetrieb. Wenn dieser nun früher schließen muss, weil beispielsweise keine Kunden mehr kommen, dann haben Arbeitnehmer keine Möglichkeit mehr, Urlaub zu nehmen oder Arbeitsleistung zu erbringen.

Insofern kann der Arbeitnehmer nichts für eventuelle Minusstunden und der ehemalige Chef muss den vollen, vereinbarten Lohn zahlen.

Was wenn der Arbeitnehmer für die Fehlstunden verantwortlich ist? Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer für die Minusstunden selbst verantwortlich ist.

Wer also vereinbarte Arbeitszeit ohne Angabe eines triftigen Grundes wie Krankheit nicht erbringt, weil er eher geht oder nicht zur Arbeit erscheint oder Pausen überzieht, dann kann der Arbeitgeber bei einer Kündigung den Wert der Minusstunden beim ehemaligen Arbeitnehmer zurück fordern.

Dies im Regelfall, aber auch nur dann, wenn wie bereits erwähnt ein Arbeitszeitkonto zu Dokumentationszwecken genutzt wurde.

Was wenn der Arbeiter die Minusstunden vom Gehalt abzieht? Sofern der Abzug aus den zuvor genannten Gründen unberechtigt war sollte als erster Schritt unbedingt mit dem Arbeitgeber geredet werden und genau erklärt werden warum trotz angeblicher Minusstunden das volle Gehalt zu zahlen ist.

Es ist aber auch immer zu bedenken, dass man ein möglichst gutes Verhältnis mit dem Arbeitgeber bewahren sollte, insbesondere wenn einem noch kein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausgestellt wurde.

Hilft ein Gespräch nicht und es handelt sich um ein hohen Fehlbetrag, so kann der Arbeitgeber schriftlich erneut aufgefordert werden das ausstehende Gehalt zu zahlen.

Dabei sollte auch eine Frist gesetzt werden innerhalb welcher das Ausstehende Geld spätestens gezahlt werden muss und darauf hingewiesen werden, dass ansonsten eine Lohnklage eingereicht wird. Spätestens für eine solche Klage sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultiert werden.

Eine solche Forderung sollte unbedingt auf einem sicheren Wege dem Arbeitgeber zugestellt werden. Zum Beispiel per Fax (Sendebericht aufbewahren) oder als Einschreiben-Rückschein.

Wichtig: Falls, wenn der Arbeitgeber trotzdem nicht zahlt eine Lohnklage eingereicht werden soll muss beachtet werden, dass diese baldig erfolgen muss um sein Anspruch nicht zu verlieren. Daher sollte in diesem Fall der Sachverhalt frühzeitig mit einem Fachanwalt geklärt werden.

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»Kündigungsschutzklage



Mahnung bei angeblichen Minusstunden Muster


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Kündigungsschreiben Ablesevertrag Muster:
Musterstadt, den 08.08.20XX
Arbeitgeber
Strasse und Nr.
Plz. und Ort
Maria Mustermann
Mustergasse 3
21000 Musterstadt

Mahnung wegen ausstehendem Gehalt


Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie schulden mir ein Teil des Gehalts für den Monat XY in 20XX in Höhe von XXX,XX EUR brutto. Die von Ihnen genannten X Minusstunden zählen nicht, da ich Ihnen damals mehrfach Angeboten habe zu arbeiten und Sie mir dennoch keine Arbeit zugewiesen haben (Oder falls zutreffend: existieren nicht).

(
Sofern zutreffend: Ferner weise ich daraufhin das ich keinem Arbeitszeitenkonto zugestimmt habe und daher keine ordnungsgemäße solche Abrechnung bei Ihnen existieren kann.
)

Da bereits der XX.XX.20XX ist befinden Sie sich mit der zuvor genannten ausstehenden Summe in Verzug. Bitte überweisen Sie den ausstehenden Betrag daher umgehend auf folgendes Konto:

Kontoinhaber: VORNAME NACHNAME
IBAN: DEXXXXXXXXXXXXX
BIC: XXXXXXXXX


Falls Sie den Lohnausstand bis zum XX.XX.20XX dennoch nicht vollständig ausgleichen werde ich Lohnklage einreichen.

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens und die baldige Zahlung schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen


Maria Mustermann
Maria Mustermann

 
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