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Urteil zur Betriebsratsanhörung bei Kündigung ohne Vollmacht

 
Im Falle einer, durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung ist es für die betroffenen Arbeitnehmer von großer Wichtigkeit zu wissen, welche Rechte und Möglichkeiten ihnen in einer solchen Situation zustehen.

Um die betroffenen Arbeitnehmer zu schützen hat der Gesetzgeber in § 102 Abs.1 BetrVG geregelt, dass eine bereits ausgesprochene Kündigung als unwirksam anzusehen ist, wenn keine Betriebsratsanhörung stattgefunden hat. Bisher haben sich sehr viele Gerichtsentscheidungen damit befasst, auf welche Informationen der Betriebsrat bei einer solchen Anhörung Anspruch hat bzw. wie er darauf reagieren kann.

Ein bisher ungeklärter Punkt war derjenige, wie der Betriebsrat im Falle einer, durch einen vom Arbeitgeber bestellten Vertreter, ausgesprochenen Kündigung zu verfahren hat. Gemäß § 174 Satz 1 BGB kann man als Empfänger eine Kündigung zurückweisen, wenn der Stellvertreter, der die Erklärung abgegeben hat, dieser keine Vollmacht beigefügt hat. Dies ist auch nachvollziehbar, denn der Arbeitnehmer, der eine einseitige Erklärung empfängt, muss auch die Sicherheit haben, dass derjenige, der die Kündigung ausspricht auch dazu bevollmächtigt ist.

Ebenfalls fraglich war, ob dem Anhörungsschreiben auch eine Vollmacht beizufügen ist. Der Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit dem Urteil vom 13.12.2012, 6 AZR 348/11 ausdrücklich festgelegt, dass der Betriebsrat ein Anhörungsschreiben zu einer geplanten Kündigung nicht zurückweisen kann, weil diesem keine Vollmachtsurkunde beiliegt. Als Erklärung für die Entscheidung gab das Gericht an, dass das Verfahren nach § 102 BetrVG nicht an Formvorschriften gebunden sei. Demnach könne eine Anhörung sowohl telefonisch als auch mündlich erfolgen.

Wenn im vorliegenden Fall der Betriebsrat die Möglichkeit gehabt hätte das Anhörungsschreiben zurückzuweisen, so wären die, durch den Stellvertreter ausgesprochenen Kündigungen unwirksam gewesen und das Kündigungsverfahren hätte sich deutlich verlängert.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zeigt deutlich wie bedeutsam es ist, bei arbeitgeberseitigen Kündigungen die vorgeschriebenen Formvorschriften zu wahren. Ein vom Arbeitgeber bestellter Stellvertreter muss bei allen ausgesprochenen Kündigungen diesen eine Originalvollmacht beilegen, andernfalls ist das Kündigungsschreiben unwirksam. Das dies im Falle eines Anhörungsschreibens nicht ausdrücklich notwendig ist, ändern nichts an den strengen Vorschriften des § 174 BGB.

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