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Was sind AGBs - Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
Im folgenden finden sich Definition der Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie eine Erklärung und Beispiele welche Bedingungen, z.B. bei einer Kündigung, unzulässig sind.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen und die deshalb durch ihren Verwender vor Abschluß eines Vertrages vorformuliert wurden. Es ist gleichgültig, ob sie dem jeweiligen Vertrag beiliegen, welchen Umfang sie haben oder in welcher Schriftart sie abgefasst worden sind, sie werden in jedem Fall Vertragsbestandteil.

Jedoch unterliegen insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber Letztverbrauchern, also den privat Kunden, zur Anwendung kommen, der besonderen Aufsicht des Gesetzgebers.

Wo finden ich die AGBs eines Vertrages? Die AGBs finden sich meist Kleingedruck auf dem Vertrag oder der Rückseite des Vertrages. Bei einigen werden die AGBs auch als gesondertes Blätterwerk oder als kleines Buch gedruckt. Wenn die AGBs nicht mehr zu finden sind so hilft in der Regel ein Blick auf die Webseite des Anbieters. Meist ist der Link klein und ganz unten auf der Webseite oder oben im Menü verlinkt.

Unzulässige Klauseln Um die Verbraucher zu schützen legt der Gesetzgeber in vielen Fällen fest, dass bestimmte Allgemeine Geschäftsbedingungen unzulässig sind. AGBs in Verträgen sind beispielsweise dann unzulässig, sofern sie den Geschäftspartner des Verwenders unangemessen stark benachteiligen oder missbräuchlich (missverständlich) formuliert sind.

Besonders in Bezug auf das Kündigungen von Verträgen gibt es eine Vielzahl möglicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die unzulässig sind und die der Verbraucher daher keinesfalls dulden muss und somit im Kündigungsschreiben nicht berücksichtigen muss.

So sind beispielsweise folgende allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen unzulässig:

  • Bedingungen die den Verwender zur Berechnung einer Vertragsstrafe berechtigen, sofern der Vertragspartner den Vertrag kündigen möchte.
  • Ebenso gelten Klauseln, in der Regel, als unzulässig, die den Vertragspartner länger als 2 Jahre an einen Vertrag binden.
  • Regelungen die eine längere Kündigungsfrist als 3 Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer definieren.
  • Auch darf eine Kündigung an keine strengere Form als die Schriftform gebunden werden.
  • oder an besondere Zugangserfordernisse als Bedingung für ihre Wirksamkeit geknüpft werden (z.B. persönliches Erscheinen).
  • Vergisst ein Vertragspartner, die Kündigung fristgerecht einzureichen und verlängert sich dadurch der bestehende Vertrag stillschweigend, so darf dies höchstens für ein weiteres Jahr geschehen.

    Sämtliche Klauseln, die die Möglichkeit einer stillschweigenden Vertragsverlängerung für mehr als ein weiteres Jahr vorsehen, sind somit unzulässig.
  • Ebenso sind Klauseln unzulässig, die dem Vertragspartner das Recht nehmen, sich nach fruchtlos erfolgter Mängelrüge (Mahnung) aus einem Vertragsverhältnis zu lösen. Dieses verbriefte Recht zur Vertragskündigung darf nach der fruchtlosen Mängelrüge beim Verwender der AGB auch nicht eingeschränkt oder geschmälert werden. Klauseln, die eine solche Einschränkung oder Schmälerung vorsehen sind unwirksam.
  • Auch darf das gesetzliche Rücktrittsrecht und die Widerrufsmöglichkeiten durch den Vertrag nicht eingeschränkt werden. V
  • Weiterhin sind nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche Klauseln in AGB unzulässig, die dem Vertragspartner bei Unmöglichkeit einer Lieferung oder Leistung das Recht zur Vertragskündigung nehmen.

Unwirksamkeit und Abmahnung Sind solche vom Gesetzgeber als unzulässig deklarierten Klauseln dennoch in Vertragswerken eines Verwenders enthalten, so erlangen sie, da unwirksam, keinerlei Rechtskraft. Unzulässige Klauseln in AGB können und sollten durch den Vertragspartner, der mit ihnen konfrontiert wird, daher abgemahnt werden oder dem Verbraucherschutz gemeldet werden.


 
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