Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Arbeitsvertrag kündigen

 
Wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag auch, Arbeitsverhältnis genannt, kündigen wollen finden Sie auf dieser Seite Informationen.

Wenn Sie gekündigt wurden folgen Sie bitte diesem Link Gekündigt was tun?

Folgende Punkte sind bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages wichtig :

Schriftlich Der §623 BGB schreibt eine schriftliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vor. Dabei muss das Kündigungsschreiben für den Arbeitsvertrag eigenhändig unterschrieben werden und dem Arbeitgeber zugehen.

Versand Um auf Nummer sicher zu gehen empfiehlt sich ein Versand per Einschreiben oder alternativ eine persönliche Übergabe mit schriftlicher Bestätigung vom Arbeitgeber.

Arbeitszeugnis Verlangen Sie schon im Kündigungsschreiben Ihres Arbeitsvertrages ein Arbeitszeugnis. Es kann zwischen einem qualifizierten und einfachen Arbeitszeugnis gewählt werden. Wobei ein einfaches Arbeitszeugnis nur die Tätigkeiten und die Dauer der Beschäftigung auflistet. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis dagegen beinhaltet auch eine schriftliche Bewertung. Auch nach Erhalt eines einfachen Arbeitszeugnisses besteht noch ein Anspruch auf ein qualifizierendes Arbeitszeugnis.

Kündigungsfrist "§622 BGB Abs. 1 Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden." Innerhalb der Probezeit (maximal bis einer Arbeitsdauer von 6 Monaten) gilt eine Frist von 2 Wochen.

Oft ist jedoch im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag eine Abweichende Kündigungsfrist vereinbart an die man sich in der Regel halten muss.

Unzulässige Kündigungsfristen in einem Arbeitsvertrag sind laut BGB § 622 Abs.6 Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer, welche länger sind als die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber. Daher lohnt es sich, wenn schnell gekündigt werden soll, nachzusehen ob der Arbeitgeber eine solche ungültige Kündigungsfrist vereinbart hat.

Weiter wichtig: Wenn das Kündigungsschreiben erst nach 16 Uhr im Postkasten des Arbeitsgebers eingegangen ist so kann es sein, dass wenn es zu einer Gerichtverhandlung kommen sollte der Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitgeber als am nächsten Tage zugegangen gilt und somit auch erst dann die Kündigungsfrist beginnt. Daher sollte so früh wie möglich Versand werden. (Siehe Urteil vom ArbG Köln 17.9.2010 4 Sa 721/10)

Fristlose Kündigung Eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer kann in gesundheitlichen Fällen oder durch grobes oder wiederholtes Fehlverhalten des Arbeitgebers begründet werden. So z.B. wenn der Arbeitgeber:

nichts gegen eine Gefährdung des Arbeitnehmers unternimmt,
das Gehalt nicht zahlt,
nichts gegen Mobbing unternimmt.

Im Vorwege sollte jedoch unbedingt mit (sofern vorhanden) mit dem Betriebsrat gesprochen werden.

Alle Beschwerden sollten schriftlich erfolgen und Besprechungen per Gesprächs-Protokoll, eines Protokollführers, schriftlich oder notfalls als Gedankenprotokoll selber verfasst, festgehalten werden. Das Gedankenprotokoll sollte man per Einschreiben oder persönlich mit schriftlicher Empfangsbestätigung den Gesprächspartnern aushändigen


Rechtsberatung Eine günstige Alternative, um Ihre Möglichkeiten im Vorwege zu klären, bietet eine telefonische Rechsberatung wie z.B.:

http://www.anwaltzentrale.de/rechtsberatung/rechtsberatung.php
http://www.anwalt.de/rechtsberatung/telefon.php
http://www.deutsche-anwaltshotline.de/


Eine alternative Möglichkeit zur Kündigung des Arbeitsvertrages kann es sein mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren.

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