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Abo bzw. Abofalle eines Minderjährigen kündigen

 
Schließt ein minderjähriges Kind ein Abo ab, stehen den Eltern grundsätzlich unterschiedliche rechtliche Optionen zur Verfügung um die geltend gemachte Forderung nicht begleichen zu müssen. Dafür ist es in der Regel auch nicht wesentlich ob es sich um eine sogenannte Abofalle handelt.

Auf einen Widerruf und eine Kündigung kommt es meistens gar nicht an, da dies voraussetzen würden, dass ein wirksamer Vertrag vorliegt, was bei einem Abonnement mit einem Minderjährigen meist zu verneinen ist.

Meist ist das Abo unwirksam Dennfür Minderjährige gilt, mit Ausnahmen (siehe §§ 110, 112, 113 BGBG), dass dort wo neben Rechten auch Pflichten, z.B. bei einem Abonnement, begründet werden, der Minderjährige in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

Dies bedeutet dass ein Vertrag der Einwilligung (vorherige Zustimmung, §183 Abs. 1 BGB) seiner Eltern bzw. der Sorgeberechtigten bedarf (§107 Abs. 1 BGB).

Das Geschäft gilt so lange schwebend unwirksam ist bis eine nachträgliche Zustimmung, sogenannte Genehmigung der Eltern vorliegt (§108 Abs. 1 BGB).

Macht der Anbieter eine Forderung gegenüber den gesetzlichen Vertretern geltend, können die Eltern darauf verweisen, dass der Anspruch dem Grunde nach nicht entstanden ist.

Da die Forderung gegenüber einem Minderjährigen, also einem beschränkt Geschäftsfähigen (jemand, der das siebte Lebensjahr vollendet hat (Umkehrschuss aus § 104 Nr. 1 BGB und § 106 BGB) geltend gemacht wird und die Eltern nicht zugestimmt haben.

Was wenn der Anbieter auf den Taschengeld-Paragraph verweist? Auch wenn die Kosten für das monatliche Abo im Rahmen des Taschengelds des Minderjährigen liegen sollten ist dies unschädlich, sprich nicht bedeutend, da §110 BGB vorliegend nicht zur Anwendung kommt.

Dieser sogenannte Taschengeldparagraph verlangt gerade, dass ein Bewirken der Leistung mit dem Taschengeld vorliegt (zum Beispiel einmaliger Kauf einer Zeitschrift im Geschäft), was bei wiederkehrenden Leistungen gerade nicht der Fall ist.

Auch können die Eltern sich darauf berufen, dass sie weder ihre vorherige (§107 BGB) noch ihre nachträgliche Zustimmung (§108 Absatz 1 BGB) zum Vertragsschluss erteilten.

Wichtig: Eine Anfechtung soll nach §119 Abs. 1 BGB unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern (§121 BGB) erklärt werden.

Durch eine erfolgreiche Anfechtung gilt ein Vertrag von Anfang an als nichtig, also unwirksam (§142 und §143 BGB).

Überdies kann der Widerruf mit der Konsequenz des Erlöschens des Vertrages erklärt werden, §355 BGB, sofern der Vertragsschluss bezüglich des Abonnements über das Internet als Fernabsatzvertrag nach §312 b ff. BGB zu Stande kam. Zudem kann es hilfreich sein hilfsweise die Kündigung zu erklären.

Kündigungsschreiben Abo bzw. Abofalle eines Minderjährigen Muster


»Einfach mit dem Kündigungsgenerator ein Kündigungsschreiben erstellen wenn ein Minderjähriger ein Vertrag abgschlossen hat...

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Musterstadt, den 08.08.20XX
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Maria Mustermann
Mustergasse 3
21000 Musterstadt

Ihre unberechtigte Forderung für ein angebliches Abo XY


Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Ihrem Schreiben vom XX.XX.20XX fordern Sie von meinem minderjährigem Kind Zahlungen für ein Abonnement mit dem Name "Vertragsname".

Das Abo war mir nicht bekannt und ich habe und werde diesem nicht zustimmen. Daher ist das Abo nach §108 BGB unwirksam. Auch der sogenannte Taschengeld-Paragraph (110 BGB) findet hier keine Anwendung, da es sich um eine wiederholte Leistung mit weiteren Verpflichtungen handelt.

Somit ist Ihre Forderung unberechtigt wir werden keine Zahlungen leisten. Ich fordere Sie hiermit auf alle über mich oder mein Kind gespeicherten Daten unverzüglich und vollständig zu löschen.

Mit freundlichen Grüßen


Maria Mustermann
Maria Mustermann

 
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