Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Bedeutung der Versicherungsbedingungen bei einer Kündigung und was ist dort nicht unwirksam?

 
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) enthalten, ähnlich wie bei anderen Verträgen die AGB, die allgemeinen Bestimmungen für den Versicherungsvertrag.

Die in den AVB enthalten Regelungen werden jedoch durch den individuellen Vertrag und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eingeschränkt.

Im Gegensatz zu den AGB enthalten Sie jedoch im Regelfall in vorgeschriebener Form die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien, den Umfang des Versicherungsschutzes und eine genauere Produktbeschreibung.

Dies ist allerdings aktuell nicht mehr zwingend vorgeschrieben und die Angaben können auch in den anderen Informationen, zum Beispiel dem Produktinformationsblatt (bei Privatpersonen, das heißt Verbrauchern nach §13 BGB) und dem Vertrag, gemacht werden.

Durch §7 VVG und VVGInfoV ist der Versicher verpflichtet dem Kunden vor dem Vertragsabschluss alle notwendigen Informationen zukommen zu lassen. Dazu gehören auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Informationspflichten, welche bei der Lebens-, Berufsunfähigkeits- und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (siehe auch §2 VVGInfoV), vom Versicherungsunternehmen beachtet werden müssen. Bei Krankenversicherung gelten §3 VVGInfoV ebenfalls weitere Regelungen.

Informationen zur Kündigung der verschiedensten Versicherungsarten finden sich auch in folgenden Fachbeiträgen und über die Suche oben auf dieser Seite.



»Allgemeinen Informationen zur Kündigung von Versicherungen

Im Folgenden wird genauer erklärt welche Punkte der Versicherungsbedingungen bei einer Kündigung relevant sind und welche Regelungen nicht zulässig sind.

Kündigungsfristen Die Kündigungsfrist einer Versicherung ist im Vertrag oder in den Versicherungsbedingungen schriftlich festgehalten.

Bei einer Kfz-Versicherung ist das in der Regel ein Monat vor Ende des Jahres. Dies bedeutet das Kündigungsschreiben muss schon im Monat davor beim Versicherungsunternehmen eingegangen sein.

Üblicherweise steht die Kündigungsfrist auch in der Versicherungsurkunde bzw. dem Versicherungsschein.

Folgende Regelungen in den Versicherungsbedingungen können unzulässig und damit unwirksam sein:

  • Nach §11 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist eine Klausel unzulässig, welche eine automatische Verlängerung um mehr als 1 Jahr vorschreibt. Es kommt dann zu keiner Verlängerung.
  • Die Erstlaufzeit kann auch in den Versicherungsbedingungen maximal 2 Jahre betragen. Abweichende Regelungen sind unzulässig.

    Ausnahme: Bei Altverträgen sind längere Erstlaufzeiten möglich. Dann kann jedoch in jedem Fall zum Ende des dritten Jahres und danach jährlich gekündigt werden. Dabei ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten.
  • Falls die Versicherung nicht auf ein Zeitraum begrenzt wurde so kann nur eine Kündigung zum Ende der Versicherungsperiode vereinbart werden.

    Es kann dann also nicht in den Versicherungsbedingungen ein abweichender Termin gefordert werden.
  • Die Versicherungsperiode ist sofern in den Versicherungsbedingungen und dem Vertrag kein kürzerer Zeitraum vereinbart wurde immer 1 Jahr.
  • Die Kündigungsfrist kann in den Versicherungsbedingungen vereinbart werden, sie muss dabei jedoch mindestens 1 Monat und maximal 3 Monate betragen.

    Wenn die Kündigungsfrist in den Versicherungsbedingungen für den Kunden abweichend als für das Unternehmen ist, so ist dies unzulässig.


Tipp: Das Versicherungsunternehmen muss die Kunden nach aktueller Rechtsprechung, unter Anderem auf Grund von § 8 UWG, aktiv über ungültige, in den Versicherungsbedingungen oder dem Vertrag enthalten Klauseln, informieren. Ist dies nicht geschehen kann in vielen Fällen aus diesem Grund eine vorzeitige Kündigung oder sogar ein Schadensersatz möglich sein.

Wichtig: Das Kündigungsschreiben muss noch vor der genannten Frist beim Versicherungsunternehmen zugehen damit die Kündigung rechtzeitig ist.

Widerrufsrecht Innerhalb der ersten 14-Tage können die meisten Versicherungen nach §8 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) widerrufen werden. Nach § 152 VVG gilt für Lebensversicherungen abweichend eine Frist von 30 Tagen. Ein Widerrufsrecht kann auch nicht in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden, es sei den die Versicherung-Vertrag ist für kürzer als 1 Monat abgeschlossen oder es wird ein sogenanntes Großrisiko versichert.

Durch ein Widerruf gilt der Versicherungsvertrag als nicht abgeschlossen. Bereits gezahlte Prämien sind dem Kunde zu erstatten. Nur falls der Kunde einem sofortigen Beginn der Versicherung zugestimmt hatte kann die Versicherungsgesellschaft für den bereits genutzten Zeitraum etwas in Rechnung stellen.

Diese Frist wird ab dem Termin gezählt, an welchem der Kunde den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen inklusive der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie alle weiteren erforderlichen Informationen erhalten hat.

Tipp: Hat das Versicherungsunternehmen nicht alle vorgeschrieben Unterlagen ausgehändigt oder die Informationen sind unvollständig, zum Beispiel durch Fehler in den Versicherungsbedingungen so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und es kann noch viel länger der Versicherungsvertrag widerrufen werden.

Anders als eine Kündigung ist das Widerrufsschreiben noch rechtzeitig, wenn es am letzten Tag der Widerrufsfrist verschickt wurde.

Hinweis: Der Kunde muss allerdings falls es zu einem Streit kommen sollte das rechtzeitige absenden und auch das ankommen des Schreibens beim Versicherungsunternehmen nachweisen können. Daher ist es oftmals sinnvoll eine sichere Versandmethode wie ein Einschreiben-Rückschein zu wählen.

»Mehr zum Widerrufsrecht und ein Musterschreiben

Außerordentliche fristlose Kündigung Die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) können darüber hinaus nicht das grundsätzliche Recht auf eine außerordentliche oder fristlose Kündigung des Versicherungsverhältnisses (siehe auch §314 BGB) einschränken, sondern nur einige vom Gesetz erlaubte Sonderfälle ausschließen.

Wenn das Versicherungsvertragsgesetz, die Versicherungsbedingungen und der eigene Vertrag kein Sonderkündigungsrecht für den aktuellen Fall vorsieht, so muss der Kündigungsgrund ausreichend-wichtig sein und eine weitere Fortführung des Versicherungsvertrages, unter Abwägung beiderseitiger Interessen, unzumutbar scheinen (siehe auch §314 BGB).

Bei vielen Versicherungen wird auch in den Versicherungsbedingungen genau geregelt welche Sonderkündigungsrechte es gibt und wie bei diesen gekündigt werden kann.

Im Folgenden typische Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrages.

  • Beim Verkauf, Diebstahl oder Verlust des versicherten Objektes oder der wesentlichen versicherten Objekte. Bei einigen Versicherungsarten geht der Vertrag dabei jedoch auf den neuen Besitzer über und dieser kann außerordentlich kündigen, so zum Beispiel bei KFZ-Versicherung.
  • Auch nach Eintritt eines Schadensfalles kann in der Regel die Versicherung vorzeitig gekündigt werden, es lohnt sich also in einem solchen Fall den Versicherungsvertrag zu überprüfen.
  • Sollten sich die Versicherungsbedingungen sich verschlechtern und zum Beispiel die Leistungen der Versicherung reduziert werden oder die Versicherungs-Prämie erhöht wird, kann der Kunde innerhalb eines Monats nach dem man in Kenntnis gesetzt wurde außerordentlich zum Änderungstermin kündigen.

    Das Versicherungsunternehmen ist dabei verpflichtet den Kunden im Voraus zu informieren. Das kann allerdings auch durch eine E-Mail geschehen.

Darüber hinaus gibt es je nach Versicherungsvertrag noch zahlreiche weitere Möglichkeiten zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages. Weitere Informationen zur Kündigung der verschiedensten Versicherungstypen finden sich über die Suche oben auf dieser Seite.

Anmerkung: Falls aus einem der zuvor genannten Wege gekündigt sollte der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben genau werden.

Folgen einer Kündigung Auch nach einer Kündigung darf das Mitglied, bis zum Ende des versicherten Zeitraumes, nicht benachteiligt werden.

In der Versicherungsbedingungen abweichende Regelungen, welche die Rechte des Mitgliedes einschränken oder zum Beispiel die Beiträge erhöhen, sind unzulässig.

Form der Kündigung und Versand Die Kündigung der Versicherung ist in Schriftform möglich. Die Versicherungsbedingungen können die Schriftform im Regelfall nicht ausschließen.

Das bedeutet es kann ein unterschriebener Brief an die Geschäftsadresse des Versicherungsunternehmens, das heißt dessen Sitz, geschickt werden.

Als Inhalt muss dieser Brief dabei eine eindeutige Formulierung enthalten, aus welcher ersichtlich wird, dass die Versicherung gekündigt wird und zu wann der Vertrag enden soll. Statt eines genaues Termins kann aber auch "zum nächstmöglichen Termin" geschrieben werden, dann berechnet das Versicherungsunternehmen den Termin.

Darüber hinaus muss natürlich der Versicherungsnehmer und dessen Anschrift sowie das Versicherungsunternehmen genannt werden.

Auch ist eine Angabe der Versicherungs- beziehungsweise Policennummer sinnvoll.

Am sichersten ist es auch das das Schreiben eigenhändig und handschriftlich zu unterschreiben, da bei manchen Versicherungstypen eine solchen Unterschrift zwingend vorgeschrieben sein kann.

Wichtig: Der Versicherungsnehmer, das heißt der Kunde, muss dabei jedoch nachweisen können, dass das Kündigungsschreiben beim Versicherungsunternehmen angekommen ist. Dies wird auch als Zugang bezeichnet.

Auf Grund aktueller Rechtsprechung ist es auch möglich die Versicherung per Fax mit Sendebericht zu kündigen (siehe auch OLG Kahrlsruhe, AZ: 12 U 65/08).

In den meisten Fällen ist es jedoch am sichersten einen Brief per Einschreiben-Rückschein zu verschicken.

Kündigungsadresse Durch §7 VVG und VVGInfoV ist auch vorgeschrieben, dass das Versicherungsunternehmen den Kunden über den Namen und Sitz des Versicherungsunternehmens informiert.

Die Kündigung kann dabei an diese Adresse gerichtet werden. Meist findet sich diese Anschrift auch in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

Eine Kündigung kann im Regelfall an den Sitz des Versicherungsunternehmen erfolgen. In manchen Fällen wird auch im Vertrag oder den Versicherungsbedingungen gewünscht, dass ein Kündigungsschreiben an eine abweichende Adresse geschickt wird.

»Mehr zur Kündigung einer Versicherung

»Muster-Kündigungsschreiben um eine Versicherung zu kündigen


 
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