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Kündigung eines Geschäftsführers in einer GmbH

 
Eine ausführliche Erklärung dazu wann der Geschäftsführer, einer GmbH, gekündigt werden kann und was dabei zu beachten ist. Sowie mehr dazu was der Geschäftsführer bei einer Kündigung unternehmen kann.

»Kündigung eines Geschäftsführers einer Aktiengesellschaft (AG)

Zunächst ist zu klären, über welche Rechtspositionen der Geschäftsführer verfügt:

In der Regel hat der Geschäftsführer einer GmbH, ohne Gesellschafterrechte, zwei Rechtspositionen.

  • Es wird von einer Organstellung gesprochen, wenn der Geschäftsführung von der Gesellschafterversammlung zum Geschäftsführer ernannt wird.

    Das bedeutet, dass der Geschäftsführer die Gesellschaft nach außen hin sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertritt. (§35 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, GmbHG).
  • Der Geschäftsführer verfügt, im Regelfall, auch über ein Anstellungsverhältnis. Dies ist in Form eines Geschäftsführeranstellungsvertrages abgeschlossen.


Es ist wichtig zu wissen, dass diese beiden Rechtsverhältnisse vollständig unabhängig voneinander bestehen. Dies bedeutet, wenn ein Geschäftsführer abberufen wird, so endet sein Anstellungsverhältnis nicht automatisch.

Die Kündigung des Angestelltenverhältnisses, des Geschäftsführers, unterliegt darüber hinaus zahlreichen Arbeitsrechtlichen Regularien.

Abberufung, Kündigung und Geschäftsanteile Wichtig ist die Nomenklatur im Gesellschafterrecht zu beachten. Die Organstellnug eines Geschäftsführers wird mit einer sogenannten Abberufung beendet.

Durch einen Gesellschafterbeschluß kann ein Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit ohne wichtigen Grunde abberufen werden. Jedoch kann in der Satzung die freie Abberufbarkeit beschränkt werden. Es muss daher in der Satzung der GmbH nachgeprüft werden ob dort eine spezielle Abberufungsregelung vereinbart wurde.

Wichtig: Wenn der Geschäftsführer Anteile an der Firm hält so darf er über seine Abberufung und Kündigung mitbestimmen und kann von der Gesellschafterversammlung im Regelfall nicht ausgeschlossen werden.

Die Abberufung des Geschäftsführers muss, vom Neuen oder einem verbliebenen Geschäftsführer, in das Handelsregister eingetragen werden.

Darüber hinaus muss das Anstellungsverhältnis, des Geschäftsführers, mit einer Kündigung beendet werden.

Wichtig: Sollen auch Bestehende Gesellschafterrechte beendet werden, so muss die Einziehung der entsprechenden Geschäftsanteile veranlasst werden.

In der Regel werden diese Verhältnisse in zwei gesonderten Beschlüssen von der Gesellschaftsversammlung beendet.

In der Gesellschafterversammlung sollte nicht nur die Abberufung, sondern auch die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers ausgesprochen werden.

Bei Vorliegen eines ausreichend-wichtigen Grundes ist auch eine fristlose Kündigung des Geschäftsführers möglich.

Hinweis: Bei der Abberufung eines GmbH Geschäftsführers passiert häufig der Fehler, das es vergessen wird, auch den Anstellungsvertrag zu kündigen.

Kündigungsfrist Das Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers auch, Geschäftsführervertrag genannt, kann je nach Ausgestaltung auch den normalen gesetzlichen Kündigungsfristen des Arbeitsrechts unterliegen. Falls im Arbeitsvertrag längere Fristen vereinbart wurden, so ist sich darüber hinaus an diese zu richten.

Es ist dabei zwischen Geschäftsführer-Gesellschafter und Fremdgeschäftsführer zu unterscheiden.

Geschäftsführer-Gesellschafter sind zum Einen als Geschäftsführer berufen und haben zum Anderen einen Anteil an der Firma. In diesem Fall ist sich nach dem Arbeitsrecht zu richten, sofern der Firmenanteil nicht so groß ist, dass dieser maßgeblich für die Leitung der Firma ist.

Fremdgeschäftsführer haben dagegen keine Beteiligung an der Firma. Diese sind ebenfalls meist als Arbeitnehmer anzusehen und es ist sich an die gesetzlichen Kündigungsfristen zu halten.

Wenn diese beiden Fälle nicht vorliegen, so kann es sein, dass sich die Kündigungsfristen nach §621 BGB, das heißt nach den fristen für einfache Dienstverhältnisse, berechnet werden.

Das würde bei einer Vergütung die nach Monaten bemessen wird bedeuten, dass spätestens am 15ten eines Kalendermonats gekündigt werden muss, damit der Vertrag zum Ende des Monats beendet werden kann (§621 Nr. 3 BGB).

Wurde mit dem Geschäftsführer eine Jahresvergütung vereinbart, so gilt eine Kündigungsfrist von 6 Wochen (§621 Nr. 4 BGB).

Außerordentliche bis fristlose Kündigung Bei Streitigkeiten zwischen der Geschäftsführung und der Gesellschaft wird oft eine schnelle Trennung gewünscht. Die sofortige Beendigung der Organstellung steht an erster Stelle.

Liegt ein wichtiger Grund in der Person des Geschäftsführers vor, so tritt die außerordentliche Abberufung unmittelbar nach der Beschlussfassung ein.

Wichtig: Das Vorliegen eines wichtigen Grundes führt nicht automatisch auch zur Kündigung des Anstellungsvertrages. Diese muss durch einen gesonderten Beschluss ausgesprochen werden.

Begeht der Geschäftsführer zum Beispiel eine Straftat oder Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft ist diese ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung.

Eine Pflichtverletzung würde zum Beispiel vorliegen, wenn Weisungen wiederholt nicht befolgt wurden oder eine bevorstehende Insolvenz verschleppt wird.

Ferner ist auf der erheblichen Vertrauensstellung des Geschäftsführers auch eine außerordentliche Kündigung möglich wenn es nachweislich zu einem wesentlichen Vertrauensverlust gekommen ist.

Hinweis: Es muss dabei jedoch immer bedacht werden, dass das vorgeworfene Vergehen, des Geschäftsführers, sofern es zu einem Rechtsstreit kommen sollte, auch bewiesen werden muss.

Darüber hinaus können selbstverständlich für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch alle weiteren Kündigungsgründe, für Arbeitsverhältnisse, genutzt werden.

»Mehr zur fristlosen und außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern

»Ordentliche Kündigung von Arbeitnehmern

Was kann ein Geschäftsführer gegen die Abberufung unternehmen? Ein Kündigungschutz, nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), genießt der Geschäftsführer auf Grund von §14 KScGt nicht.

Darüber hinaus ist der Geschäftsführer auch nur eingeschränkt als Arbeitnehmer zu behandeln, sofern er auch durch Anteile an der Firma beteiligt ist.

Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag mit dem Geschäftsführer, im wesentlichen, wie ein normaler Arbeitsvertrag gestaltet ist.

Ausnahme: Ist der Geschäftsführer stark weisungsgebunden, gilt er meist ausnahmsweise als Arbeitnehmer und hat damit einen verbesserten Kündigungsschutz.

Wichtig: Wurde der Arbeitsvertrag nicht zeitnah nach der Abberufung gekündigt, so kann es dazu kommen, dass dieser vor Gericht als Vertrag über ein normales Arbeitsverhältnis betrachtet wird.

Für den Geschäftsführer kann sich eine Überprüfung durch einen Fachanwalt dennoch lohnen, da die Kündigung und die Abberufung aus verschiedenen Gründen formal unzulässig sein kann.

So zum Beispiel wenn dem Geschäftsführer sein Stimmrecht verweigert wurde oder wenn die Kündigung durch eine nicht-bevollmächtigte Person erfolgte oder die Vollmacht nicht ordnungsgemäß mitgeteilt wurde.

Wenn die Kündigung außerordentlich oder sogar fristlos erfolgte so muss ein ausreichend wichtiger Grund vorliegen und dieser ist von der kündigenden Partei auch zu beweisen.

Der gekündigte Geschäftsführer kann in diesem Fall eine Festellungsklage erheben um den Kündigungsgrund zu überprüfen.

Ferner kann der Geschäftsführer seine ausstehende Vergütung einklagen und in einem Urkundenprozess ein Titel erhalten. In diesem Fall muss die Gesellschaft dann wiederum ihren Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung des Vertrages einklagen.

In vielen Fällen kann die rechtliche Unklarheit und die lange Verfahrensdauer den weiteren Betrieb er GmbH nachhaltig schädigen und es ist in den meisten Fällen sinnvoll sich vorher gütlich zu einigen.

Die Gesellschaft und der Geschäftsführer können sich auch einvernehmlich über einen Aufhebungsvertrag trennen.

Bei einem Aufhebungsvertrag hat der Geschäftsführer jedoch meist eine starke Verhandlungsposition was eine Abfindung betrifft.

»Ordentliche Kündigung von Arbeitnehmern

»Mehr zur fristlosen und außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern

»Mehr über den Aufhebungsvertrag


 
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