Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Kündigung Untermietvertrag

 
Die klassische Untermiete beläuft sich auf ein oder mehrere Zimmer innerhalb der Wohnung des Hauptmieters. Möchte man das Untermietverhältnis auflösen, gilt es bei der Kündigung alles richtig zu machen, um zeitliche Verzögerungen, Missverständnisse oder Streit zu vermeiden.

Laut § 549 Abs. 2 und § 568 Abs. 1 BGB, bedarf einer Kündigung zwingend der Schriftform. Dem Vermieter mündlich zu kündigen, eine SMS, E-Mail oder ein Telefax zu schreiben reicht also nicht. Auch ist bei der Schriftform zu beachten, dass das Kündigungsschreiben sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter unterschrieben ist. Möchte man jemanden eine Vollmacht aussprechen, das Untermietverhältnis zu kündigen, so ist das grundsätzlich möglich und wirksam. Die Vollmachtsurkunde muss im Original beiliegen und zusammen mit dem Kündigungsschreiben vorliegen.

Jeder Untermietvertrag kann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Diese Gründe müssen gesetzlich anerkannt sein. Dazu gehören zum Beispiel Vertragsverletzungen, Einschränkungen der Privatsphäre oder Unzumutbarkeiten für die Wohnsituation.

Kündigungsfristen bei Untermietverträgen Ist die Wohnung möbliert oder teilmöbliert vermietet so gilt: Die Kündigung des Untermietvertrages hat spätestens am 15. des Monats zum Ablauf dieses Monats zu erfolgen (§ 573 c, Abs. 3 BGB).

Wird die Wohnung befristet vermietet: So kann nur aus wichtigem Grund, z.B. bei Sachbeschädigung, ständiger Ruhestörung oder wenn der Vermieter einem kündigt, beendet werden. Falls nicht anders vereinbart endet der Mietvertrag zum Ablauf der vereinbarten Frist.

Wird die Wohnung unbefristet und ohne Möbel oder andere wesentliche Gegenstände vermietet: Sind die üblichen Kündigungsfristen bei Mietverträgen einzuhalten. Spätestens also am 3. Werktag eines Monates für frühestens zum Ende des übernächsten Monats (ca. 3 Monate). Die Kündigungsfristen verlängern sich jedoch wenn das Mietverhältnis für mehr als 5 Jahre bestanden hat.

Siehe auch: »Wohnungskündigung

Andere Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter, beispielsweise kürzere Kündigungsfristen, sind mietrechlich unzulässig und auch als Vertragsklauseln unwirksam. Laut § 549, Abs. 2 BGB genießt der Untermieter keinen Kündigungsschutz. Somit hat er kein Recht dazu, Widerspruch gegen eine Kündigung wegen Vorliegens eines Härtefalles einzulegen.

Eine Begründung zur Kündigung eines Untermietverhältnisses ist nicht zwingend erforderlich. Der Vermieter kann gleichermaßen wie der Mieter willkürlich und ohne Angabe von Gründen den Vertrag kündigen. Auch sind die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, völlig irrelevant. Allerdings ist zu beachten, dass die Kündigung erst ab dem Zeitpunkt wirksam ist, in dem sie dem Empfänger zugeht, wie es in § 130, Abs. 1 BGB nachzulesen ist. Erhält der Empfänger die Kündigung zum Beispiel erst nach dem 15. des Monats, so gilt sie als verspätet, und wird zum Ablauf dieses Monats unwirksam. Diese Kündigung kann aber laut § 140 BGB in eine fristgerechte Kündigung umgedeutet werden und dann zum darauf folgenden Monat wirksam. werden.

Im Großen und Ganzen sind bei beim Kündigungsschreiben für den Untermietvertrag wenige Dinge zu beachten:

  • Kündigungsschreiben in Schriftform verfassen
  • Ihre Anschrift und den Name angeben.
  • Ebenso die Anschrift und Name der anderen Partei.
  • Die Wohnung genau bezeichnen z.B. „ hiermit kündige ich den Untermietvertrag über die Wohnung in der XY-Strasse 2.Stock re..."
  • Kündigungstermin festlegen.
  • Vollmachtsurkunde im Original mit dem Kündigungsschreiben abgeben
  • Eigenhändig unterschreiben.
  • Abgabe- und Kündigungsfristen beachten

Danach steht dem Aus- und Umzug nichts mehr im Wege.

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