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Maklervertrag kündigen

 
Schließt man einen Vertrag mit einem Makler, weil ein Immobilienobjekt zu verkaufen ist, muss sorgfältig geprüft werden, welche AGBs damit verknüpft sind. Zum Beispiel könnte er sich das Recht nehmen, seine Tätigkeit für einen zeitlich begrenzten Rahmen zu definieren. Beispielsweise für 24 Monate.

Dann kann nur ein klares Vertragsverletzungsprinzip, das die Interessenvertretung fortgeführt unmöglich macht, in beiderseitigem Einvernehmen ein Grund für eine vorzeitige Kündigung sein. Die Behauptung alleine, es habe sich seitens des Vertragspartners um eine übereilte Handlung beim Vertragsabschluss gehandelt, ist unwirksam.

Ein Maklervertrag stellt eine besondere Form des Werkvertrags dar. Mit einem solchen Vertrag einher geht die Erfolgsvergütung. D.h. die Maklercourtage fällt nicht durch den Vertragsschluss an sich an, sondern durch den erfolgreichen Vermittlungsabschluss.

Aufpassen müssen Vertragspartner von Maklern auch, wenn in der Vereinbarung zwar eine zeitliche Befristung formuliert ist, aber gleichzeitig ein automatischer Verlängerungszeitraum(z.B. ein Vierteljahr) definiert ist, der im Fall einer nicht rechtzeitigen Kündigung wirksam wird. Also niemals den Vertag abschließen und weglegen, ohne die AGBs genauestens studiert zu haben. Und vor allem rechtzeitig ordentlich kündigen, damit keine unnötigen Abrechnungszeiträume entstehen.

Einen Anspruch auf pauschalen Aufwendungsersatz (500 €) hingegen hat ein Makler nach BGB § 652 Abs.2 nicht, er kann nur die tatsächlich angefallenen Aufwendungen in Rechnung stellen und auch nur dann, wenn dies zuvor Gegenstand des Vertrags war.

Maklervertrag mit Alleinvertretungsrecht oder ohne? Letztlich hängt die Kündigungsmöglichkeit auch davon ab, ob man dem Makler ein Alleinvertretungsrecht (§ 14 Maklerrecht) mit Vollmacht gar übergeben hat (= qualifizierter Alleinvertretungsauftrag) oder nicht. Wäre dies nämlich nicht der Fall, kann man sich auch nebenher selbst um den Verkauf einer Immobilie kümmern. Der § 13 des Maklerrechts sieht ausdrücklich vor, dass der Vertrag jeder Zeit gekündigt werden kann, wenn weder eine Vertragszeit noch ein qualifiziertes Alleinvertretungsrecht vereinbart wurde.

Dann geht der Makler ohnehin leer aus, der Vertrag erlischt mit der Mitteilung des Verkaufs an ihn, wenn der Verkauf nicht über einen anderen Makler erfolgte.

Allerdings sollte man sich vor allem in Ballungsräumen keine Illusionen machen, dass Makler ein Nichtalleinvertretungsecht akzeptieren werden bzw. sich für den Immobilienverkauf engagieren werden.

Für den Makler gilt das Verbot der Doppeltätigkeit für Käufer und Verkäufer (§5 Maklergesetz). Könnte man den Makler eines solchen Vergehens überführen, wäre zweifellos ein Vertrag trotz zeitlicher Bindung jeder Zeit zu kündigen. Vereinbart man einen Vertrag zum Mieten einer Wohnung, gilt im Prinzip ein noch viel enger gefasstes Recht, das dem Makler wesentlich stärkere Auflagen macht. Das ist positiv nach dem Mieterschutzgesetz zu werten. Verstöße dagegen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die je nach Schwere mit Geldstrafen bis zu 25000 € geahndet werden können. (Genaueres regelt das WoVermRG).

»Kündigungsschreiben Maklervertrag


 
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