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Neue Regeln für faire Verbraucherverträge - §309 BGB und andere neue Änderungen Laufzeiten, Kündigungsfrist, Gewährleistung

 
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde am 25. Juni 2021 vom Bundesrat beschlossen, nachdem zuvor der Bundestag dem Gesetz zugestimmt hatte.

Mit dieser Gesetzesänderung wurden Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgenommen, um die Bürgerinnen und Bürger bei Abonnements, wie Telefonverträgen, nicht mit langen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu benachteiligen.

Geplant war dabei unter anderem, Verbraucherverträge mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren nicht mehr zu gestatten. Was tatsächlich in dem Gesetz verankert wurde, erfahren Sie in den folgenden Absätzen.

Die neuen Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: In §309 des BGB sind die Regelungen für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fixiert.

Mit der Gesetzesanpassung werden diverse Regelungen in den AGBs zur Dauer bzw. den Kündigungsfristen untersagt.

Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die AGBs, oft auch als Kleingedrucktes bezeichnet, nicht konsequent gelesen werden. Mit dieser Regelung soll eine Benachteiligung der Verbraucher verhindert werden.

Die Regelungen der Vertragslaufzeiten: Bei den Vertragslaufzeiten gilt laut Paragraph 309 Nr. 9a des BGB eine Maximallaufzeit von zwei Jahren.

Mit der Gesetzesänderung sollte diese Frist auf ein Jahr reduziert werden. Im Rahmen der Verhandlungen um das Gesetz wurde diese Frist bei zwei Jahr belassen und mit dieser Regelung auch beschlossen.

Die Vertragsverlängerung: Mit der Gesetzesanpassung ist es dem Vertragspartner nicht mehr möglich, den Vertrag stillschweigend nach dem Auslaufen mit einer festen Frist von mehr als einem Monat zu verlängern.

Das Gesetz sieht vor, dass eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses auf unbestimmte Zeit möglich ist, wenn der Vertragspartner das Recht hat, den Vertrag mit einer Frist von maximal einem Monat zu kündigen.

Wenn bspw. ein Vertrag mit zwölf Monaten bei nicht erfolgter Kündigung verlängert wird, darf diese Verlängerung nicht mehr zeitlich befristet sein und keine längere Kündigungsfrist als einen Monat beinhalten.

Hinweis: Diese Regelung gilt nur für Verträge mit Verbrauchern., nicht für gewerbliche Verträge

Die Kündigungsfrist: Nach der Anpassung des Gesetzes hat sich die Kündigungsfrist auf maximal einen Monat reduziert.

Verträge mit beispielweise zwölf Monaten Laufzeit haben teilweise eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Diese Frist darf nunmehr maximal noch einen Monat betragen.

Verstößt der Vertragspartner gegen diese gesetzliche Regelung, ist der Verbraucher berechtigt, den Vertrag sofort zu kündigen.

Was passiert mit den bestehenden Altverträgen: Die vor der Gültigkeit der Gesetzesanpassungen abgeschlossenen Verträge bzw. Abonnements bleiben von der neuen Regelung unberührt.

Die neuen Regelungen treten nach der Verkündung am Monatsersten des siebten Monats in Kraft. Damit ist von einem Start ab 01.02. bzw. 01.03.2022 auszugehen.

Der Kündigungsbutton auf Websites: Gemäß Paragraph 312k des Bürgerlichen Gesetzbuches gibt es auf Websites eine Verpflichtung zu einem Kündigungsbutton als Schaltfläche, insofern Verträge direkt auf der Website abgeschlossen werden können.

Ab dem 01. Juli 2022 greift diese Regelung auch für bereits bestehende Verträge, um eine einfach Kündigung zu ermöglichen.

Anpassung des Gewährleistungsrechtes für Kaufverträge: Ab dem 01. Januar 2022 tritt das Gesetz zur Vereinheitlichung der Gewährleistungsansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber von Unternehmen in Kraft.

Das Gewährleistungsrecht wird dahingehend erweitert, dass die gesetzliche Vermutung eines vorliegenden Mangels zum Kaufzeitpunkt nicht mehr für sechs Monate, sondern für zwölf Monate gilt.

Angepasst wurde zudem der Anspruch auf die Rückzahlung des Kaufpreises im Mangelfall. Galt bisher die Rückzahlungspflicht für das Unternehmen erst mit Eingang der Ware, ist nach der Anpassung die Rückforderung bereits mit der Vorlage eines Nachweises des Versands der Ware rechtskräftig.

Dieser Nachweis kann mit einem Einlieferungsbeleg erbracht werden. Ergänzend dazu hat der Verkäufer in jedem Fall die Rücksendekosten zu tragen.

Im Rahmen der Gesetzesanpassung wurden zudem die Regelungen in Bezug auf digitale Inhalte angepasst. Der Verkäufer muss dafür sorgen, dass bei der Bereitstellung digitaler Elemente ebendiese mangelfrei übermittelt wurden und bleiben.

So sind zum Beispiel bei der Lieferung von einem Laptop gegebenenfalls mitverkaufte Software-Anwendungen betroffen.

Weiterhin greift die neue Regelung auf aktuelle Verkehrsdaten bei einem Navigationssystem oder Cloud-Anbindungen bei einer Konsole.


 
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