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Anfechtung eines Vertrages statt Kündigung

 
Ein Vertrag wird in der Rechtssprache auch als Willenserklärung bezeichnet. Eine solche Willenserklärung kann auf verschiedenen Wegen beendet werden. Zum einen durch ein Widerruf, eine ordentliche Kündigung, eine fristlose oder auch außerordentliche Kündigung, einen Aufhebungsvertrag oder wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind auch durch eine sogenannte Anfechtung des Vertrages.

Durch eine erfolgreiche Anfechtung wird der Vertrag Rückabgewickelt. Das heißt es wird weitgehend der Zustand hergestellt, als ob der Vertrag nie bestanden hätte. Je nach Grund für die Anfechtung können jedoch dennoch Kosten anfallen.Weiteres zu den Folgen und Gründen für eine Anfechtung findet sich im Folgenden.

Die Anfechtung kann, vom Erklärenden (derjenige welcher den Vertrag abgeschlossen hat), erklärt werden bei:

  • Einem Erklärungsirrtum: Dieser Fall liegt vor, wenn der Erklärende sich bei der Abgabe des Vertrages vertan hat (Siehe auch: §119 Abs. 1 BGB).

    Zum Beispiel falls er sich beim Vertrag verschrieben hat oder zum Beispiel in der Artikelnummer oder Anzahl vertan hat.
  • Einem Inhaltsirrtum: Von einem Inhaltsirrtum spricht man wenn der Erklärende keine oder eine falsche Vorstellung vom Umfang des Geschäftes hatte oder sich darin geirrt hatte worum es sich beim Geschäft handelt (siehe auch §119 Abs. 1 BGB).

    Dies liegt z. B. dann vor, wenn der Kunde den Vertrag falsch versteht und dadurch eine andere Anzahl oder Ausführung des Produktes bestellt oder auch dann wenn er sich nicht klar war das er diesen Vertrag abschließt.
  • Einem Übermittlungsirrtum, also z.B. dann wenn der Vertrag aus Versehen mit der Post oder einem Boten verschickt wurde, wird nach §120 BGB einem Erklärungsirrtum gleichgestellt.

    Wurde die Willenserklärung (das Schreiben) jedoch bewusst fälschlich von einem Vertreter verschickt oder abgeben so ist dieser nach §179 haftbar.
  • Einem Irrtum über wesentliche Eigenschaften besteht wenn der Kunde (der Erklärende) davon ausgegangen ist, dass der Vertragsgegenstand (z.B. das Auto oder das Gerät) wesentlich anders (in der Rechtssprache wird von „verkehrswesentlich gesprochen") ist also er sich vorgestellt hat (siehe: §119 Abs. 2 BGB).

    Beispiel 1: Es wurde ein Auto gekauft welches bei der Vorführung fahrbereit war, jedoch wurden beim Kauf nicht alle wesentlichen Teile mit verkauft.

    Beispiel 2: Ein Zusatzgerät für den Computer wurde gekauft, es zeigt sich aber das dieses überhaupt nicht mit dem eigenem Apple-Computer kompatibel ist.

    Bei einem Motivirrtum, also dann wenn der Erklärende sich im Grund auf dessen er den Vertrag abgeschlossen hat geirrt hat kann der Vertrag jedoch nicht angefochten werden.

    Negativbeispiel: Der Kunde dachte er braucht eine solche Dienstleistung für seine Firma aber eigentlich ist diese überhaupt nicht nützlich und erforderlich.
  • Arglistige Täuschung oder widerrechtlicher Drohung:

    Bei einer Täuschung durch die andere Vertragspartei oder eine andere Person (sofern die andere Vertragspartei davon gewusst hat oder davon hätte wissen müssen) kann der Vertrag nach §123 BGB angefochten werden, wenn durch die Vertragserklärung ein dritter unmittelbar ein Recht erworben hat so ist auch diese Erklärung anfechtbar.

    Bei einer widerrechtlichen Drohung, also einer Drohung die rechtlich nicht erlaubt ist, zum Beispiel, wenn einem Körperverletzung angedroht oder man Erpresst wurde, kann die Vertragserklärung ebenfalls angefochten werden.

    In beiden Fällen kann der Anfechtende zusätzlich auch Schadensersatz verlangen.

Ausnahme: Immer dann, wenn die vertragliche Mängelhaftung greift ist die Anfechtung von Irrtümern ausgeschlossen. Zum Beispiel bei Miet-, Kauf- und Werksverträgen. Bei diesen Verträgen ist die Mängelfreiheit daher keine verkehrswesentliche Eigenschaft. Ferner gelten bei diesen Verträgen für Mängel auch spezielle Verjährungsvorschriften.

Im Falle arglistiger Täuschung oder bei einer widerrechtlichen Drohung kann der Vertrag natürlich noch immer angefochten werden.

Anfechtungsfrist Die Anfechtungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt an dem Kenntnis vom Anfechtungsgrund erhalten wurde. Die Anfechtung muss dabei unverzüglich, das heißt ohne unnötige Zeit zu verschwenden, ausgesprochen werden.

Von Gesetz wird einem jedoch eine angemessene Überlegungsfrist zugestanden und es ist möglich im Vorfelde den Rat eines Rechtskundigen einzuholen. Auch können die eigenen Rechte durch eine einstweilige Verfügung abgesichert werden.

Es werden aber immer auch die Interessen der anderen Vertragspartei berücksichtigt. Daher empfiehlt es sich im Zweifelsfall schnell eine sogenannte Eventualanfechtung erklärt werden, bei welcher eine Anfechtung unter der Bedingung erklärt wird, dass diese vor Gericht bestand hat.

Um die Frist zu wahren reicht es aus die Anfechtungserklärung unverzüglich zu verschicken. Der Versand sollte am besten per Bote mit einem entsprechenden Versandreport oder per Einschreiben-Rückschein erfolgen, da man im Zweifelsfall den Versand beweisen muss.

Tipp: Falls die Sendung beim Versand verloren geht so sollte diese umgehend neu verschickt werden, denn dann ist sie in der Regel immer noch gültig, sofern man den Verlust des ersten Schreibens beweisen kann.

Der zur Anfechtungsberechtigte kann ferner entscheiden ob er eine Anfechtung erklären möchte oder der Vertrag fortsetzen will.

Ausnahmen: Im Falle arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung kann, nach §124 BGB, die Anfechtung innerhalb einer Jahresfrist erfolgen.Diese Frist beginnt bei einer Täuschung dann zu laufen wenn man diese Entdeckt und im Falle einer Drohung dann, wenn man sich nicht mehr in der Zwangslage befindet.

Wichtig: Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, sofern seit dem Termin der Abgabe der Willenserklärung mehr als zehn Jahre verstrichen sind.

Folgen einer Anfechtung? Durch eine erfolgreiche Anfechtung wird der Vertrag Rückabgewickelt. Das heißt es wird versucht so weit wie möglich den Zustand herzustellen, als ob der Vertrag nicht abgeschlossen wurde.

Der Anfechtende hat jedoch den entstandenen Vertrauensschaden nach §122 BGB zu ersetzen. Das bedeutet der Anfechtende hat die andere Partei für den Schaden zu entschädigen, der dadurch entstanden ist, dass diese von der Gültigkeit des Vertrages überzeugt war.

Ferner müssen bereits erbrachte Leistungen zurückgewährt werden. Wurde also schon etwas geliefert so ist dies in der Regel zurückzugeben.

Was muss bei einer Anfechtung weiteres beachtet werden? Der Anfechtende trägt für die Anfechtung die volle Beweislast, er muss überzeugend darlegen können, dass ein Irrtum oder einer der anderen genannten Gründe vorliegt und, dass nur durch diesen Irrtum bzw. Grund die Erklärung abgeschlossen wurde.

Ferner muss auch dargelegt werden können warum die Erklärung ansonsten nicht abgeben worden wäre.

In jedem Fall ist es also vorteilhaft, wenn Beweise und Belege existieren.

Da es sehr kompliziert sein kann zu Entscheiden ob eine Anfechtung Aussicht auf Erfolg hat und ob, mit dieser, unnötige Nachteile oder Kosten entstehen können empfiehlt es sich oftmals einen Fachanwalt einzuschalten.

Kündigung Anfechtung Muster


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Anfechtung Muster:
Musterstadt, den 08.08.20XX
Firma/Vertragspartner
Strasse + Nr.
Plz. Ort
Maria Mustermann
Mustergasse 3
21000 Musterstadt

Anfechtung des XY-Vertrages


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit fechte ich die durch mich abgegebene Willenserklärung, gerichtet auf Abschluss des XY-Vertrages vom XX.XX.20XX, wegen

- hier bitte den/die Gründe ausführlich und genau darlegen -

(
meinem Irrtum an. Mir war nicht bewusst das die von Ihnen genannte Abkürzung bedeutet, dass es sich um XY handelt.

Oder: eines Irrtums an. Es war mir nicht ersichtlich, dass im Vertrag XY mit eingeschlossen ist / nicht eingeschlossen ist.

Oder: eines Irrtums an. Es war mir nicht ersichtlich, dass wenn ich XY vornehme damit auch ein Vertragsabschluss verbunden sein soll.

Oder: der Irrtümlichen Übermittlung des Vertrags, durch den Boten von XY / die Poststelle, an. Ich habe nicht beabsichtigt, dass dieser Vertrag an Sie gesendet wird.

Oder: arglistiger Täuschung an. Mit Ihrem täuschend formulierten und irreführend gestalteten Formular[schreiben] wurde mit fälschlicherweise der Eindruck vermittelt, dass….
)

(Optional: Die gesamte Anfechtung spreche ich dabei unter dem Vorbehalt aus, dass diese auch vor Gericht bestand hat (Eventualanfechtung))

Die Vertragsnummer lautet: A123456.


Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich mich nicht länger an die Verpflichtungen aus der Vereinbarung gebunden fühle.

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen


Maria Mustermann
Maria Mustermann

 
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