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Für eine fristlose Kündigung muss im Arbeitsrecht immer ein wichtiger Grund vorliegen (§ 626 (1) BGB) der es unzumutbar erscheinen lässt, den Arbeitnehmer bis zum Ende der Befristung im Unternehmen weiter zu beschäftigen. Ein wichtiger Grund ist z. B. gegeben bei tätlichen Angriffen, schwerer Beleidigung, Betrug oder auch Diebstahl.
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