Grundsätzlich handelt es sich bei dem Betreuungsvertrag um einen Dienstleistungsvertrag. Das hat zur Folge, dass man von den öffentlich üblichen Kündigungsgepflogenheiten abweichen kann. Jeder, der diesen Dienstvertrag unterschreibt, erkennt die individuell vereinbarten Richtlinien zur Kündigung an.
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