Bei dem Anwaltsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat.
Der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin verpflichtet sich zur Erbringung einer Dienstleistung, jedoch nicht zum Erfolg der damit verbundenen Tätigkeit. Der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin schuldet demnach in erster Linie eine Tätigkeit und kein konkretes Ergebnis dieser Tätigkeit.
Neueste Kommentare
vor 5 Jahre 41 Wochen
vor 5 Jahre 51 Wochen
vor 6 Jahre 16 Wochen
vor 6 Jahre 21 Wochen
vor 6 Jahre 23 Wochen
vor 6 Jahre 23 Wochen
vor 7 Jahre 40 Wochen
vor 7 Jahre 41 Wochen
vor 7 Jahre 51 Wochen
vor 8 Jahre 6 Wochen