Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Gesetzliche Kündigungsfristen

 
Hier werden die Kündigungsfristen bei Arbeitsverträgen behandelt, Kündigungsfristen von anderen Verträgen und auch von Ausbildungsverträgen finden Sie, in den Artikeln zum jeweiligen Kündigungsschreiben, im Auswahlmenü links.

Um ein Arbeitsverhältnis zu beenden, sind bestimmte Kündigungsfristen einzuhalten. Die Kündigungsfristen sind gesetzlich festgelegt. Arbeitsverträge werden befristet, unbefristet und/oder mit Probezeit vereinbart.

Kündigungsfristen in der Probezeit § 622 Abs. 3 BGB Üblicherweise wird zu Anfang eines Arbeitsverhältnisses eine Probezeit von einigen Monaten, maximal 6 Monate, vereinbart. Entspricht die Zusammenarbeit nicht den Vorstellungen, kann innerhalb von 2 Wochen das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten gekündigt werden. Sobald die Probezeit beendet ist, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und es besteht ein unbefristeter Vertrag.

Kündigung durch Arbeitnehmer § 622 Abs. 1 BGB Arbeitnehmer können ihr bestehendes Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen, zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, schriftlich und ohne Angabe von Gründen kündigen.

»Mehr zum Kündigungsschreiben Arbeitnehmer

Kündigung durch Arbeitgeber § 622 Abs. 2 BGB Auch beim Arbeitnehmer gilt grundsätzliche eine gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen. Das Arbeitsverhältnis kann zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Für langjährig angestellte Arbeitnehmer gibt es aber besondere Kündigungsfristen. Für Arbeitnehmer, die mindestens seit 2 Jahren ununterbrochen im selben Betrieb sind gelten folgende Kündigungsfristen:

  • Bei 2 Jahren = 1 Monat
  • Bei 5 Jahren = 2 Monate
  • Bei 8 Jahren = 3 Monate
  • Bei 10 Jahren = 4 Monate
  • Bei 12 Jahren = 5 Monate
  • Bei 15 Jahren = 6 Monate
  • Ab 20 Jahren = 7 Monate

Es werden dabei nur Zeiten ab dem 25ten Lebensjahr des Arbeitnehmers berücksichtigt. Es gibt allerdings auch Urteile das, dass Alter bei der Berechnung keine Rolle spielen darf, die Rechtslage ist hier noch nicht vollständig geklärt.

Außerordentliche Kündigung durch Arbeitgeber § 626 Abs. 1 BGB Wird jemand fristlos gekündigt, dann spricht man von einer außerordentlichen Kündigung. Hier muss aber ein wichtiger Grund vorliegen, wie Verletzungen von Vertragsbedingungen, die nicht eingehalten wurden. Ist einer dieser Gründe unzumutbar für den Arbeitgeber, so muss eine Kündigung allerdings innerhalb von 2 Wochen erfolgen.

Betriebsbedingte Kündigung
Personenbedingte Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigung
Kündigung wegen Diebstahls


Außerordentliche Kündigung durch Arbeitnehmer § 626 Abs. 1 BGB Auch der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit sein Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, sofern eine Pflichtverletzung vorliegt. Bei einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers ist das Arbeitsverhältnis aber sofort beendet. Wichtig ist es, bei der fristlosen Kündigung einen Grund anzugeben. Lohnausfall und Mobbing können z. B. solche Gründe sein.

»
Kündigung wegen Mobbing
»Kündigung des Arbeitsplatzes wegen sexueller Belästigung

Wirksame Kündigung Eine Kündigung ist erst gültig, wenn sie fristgerecht beim Arbeitnehmer oder Arbeitgeber eingegangen ist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den oben genannten Fristen entsprechen. Sollte innerhalb der Frist gekündigt werden ist es nicht nötig, einen Grund anzugeben. Wer die Kündigung nicht persönlich abgibt, sollte die Kündigung per Einschreiben verschicken. So erhält man eine Bestätigung, dass der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, die Kündigung auch wirklich erhalten haben.

Kündigungsschreiben In einem Kündigungsschreiben muss auf jeden Fall das Datum, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet wird, genannt sein. Wenn nötig muss auch ein Grund angegeben werden. Auch sollte man auf jeden Fall nach einer schriftlichen Kündigungsbestätigung verlangen. Und ganz wichtig, Unterschrift nicht vergessen.

»Mehr zum Kündigungsschreiben Arbeitnehmer und passende Kündigungsschreiben Muster finden Sie hier

»Gekündigt worden – was tun?

»Mehr zum Kündigungsschreiben Arbeitnehmer


 
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