Tipps zur Kündigung per Kündigungsschreiben

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Kündigung Bezugsvertrag

 
Der Bezugsvertrag ist eine Vertragsform, bei dem keine festen Liefermengen vereinbart werden. Somit steht der Umfang künftiger Lieferungen bei Abschluss des Vertrages noch nicht fest. Ein solcher Vertrag wird auch als Vertrag auf Abruf bezeichnet.

Bei der sogenannten Lieferung auf Abruf sind die Lieferungen abhängig vom Bedarf des Kunden. Es wird daher nicht eine genaue Abnahmemenge vereinbart, sondern nur die Bereitschaft des Lieferanten zu liefern.

Eine typische Lieferung auf Abruf stellen Versorgungsverträgen über Strom, Wasser und Gas. Auch bei Bierlieferungsverträge, zwischen Gastwirten und Bierlieferanten, findet eine Lieferung auf Abruf statt.

Bei den meisten weiteren Versorgungsverträgen, zum Beispiel für Fernwärme, handelt es sich ebenfalls um Bezugsverträge.

Wesentliche Kriterien: Der Leistungsschuldner steht in ständiger Leistungsbereitschaft bei einem ungewissen Leistungsumfang, um den Vertrag erfüllen zu können. Der Kunde bestimmt dabei die Häufigkeit der Abrufe, den Zeitpunkt sowie die Leistungsmenge.

Der Anbieter steht in der Pflicht, die angeforderten Leistungen stets zeitnah zu erbringen. Für einzelne Leistungsabrufe müssen keine neuen Verträge geschlossen werden. Die Leistungsabrufe erfolgen im Rahmen des geschlossenen Bezugsvertrags.

Der Bezugsvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis, da die Parteien zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet sind. Handelt es ich um einen Bezugsvertrag zwischen Unternehmern, wird dieser auch als Dauerlieferungsvertrag bezeichnet.

Im Folgenden eine ausführliche Erklärung wie und wann die verschiedenen Arten der Bezugsverträge wieder gekündigt werden können und was dabei beachtet werden sollte.

Kündigungsfrist Wenn kein besonderer Grund vorliegt und auch kein Sonderkündigungsrecht genutzt werden kann so muss der Bezugsvertrag, unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist, zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Wenn eine Mindestlaufzeit vereinbart wurde so ist diese dann einzuhalten.

Die meisten Bezugsverträge haben eine Kündigungsfrist und eine Laufzeit. Wenn keine Mindestabnahmemenge vereinbart wurde, so können die laufenden Kosten, bis zum Ende des Vertrages, dadurch reduziert werden, dass nichts mehr bezogen wird. Eine vertraglich vereinbarte Grundgebühr ist selbstverständlich weiterhin zu zahlen.

Erfolgt keine Kündigung oder diese ist nicht rechtzeitig, so verlängert sich der Bezugsvertrag um eine weitere Laufzeit, maximal je um ein Jahr, oder je nach Vertragstyp kommt es nur zu einer Verlängerung auf unbestimmte Zeit.

Bei privaten Strom- und Gasverträgen beträgt die Kündigungsfrist maximal 3 Monate und die Erstlaufzeit üblicherweise bis zu 2 Jahre.

Auch bei den meisten weiteren Verträgen von Privatverbrauchern beträgt die Kündigungsfrist im Regelfall maximal 3 Monate zum Laufzeitende, wobei die Erstlaufzeit bis zu 2 Jahre betragen kann. Eine automatische Laufzeitverlängerung, geschieht sofern zulässig höchstens um je ein weiteres Jahr.

Bei Fernwärmeverträgen sind dagegen sehr lange Laufzeiten (nach §32 AVBFernwärmeV maximal 10 Jahre) und Kündigungsfristen vo 9 Monaten üblich.

Genauere Details zu den Kündigungsfristen für die verschiedensten Bezugsverträge finden sich auch über die Suchfunktion oben auf dieser Webseite.

Die Kündigungsrechte werden in der Regel vertraglich geregelt und ist meist Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Wenn nicht mehr viel Zeit bis zum Laufzeitende vorhanden ist kann es daher sinnvoll sein den Vertrag und die AGB zu überprüfen.

Wichtig: Um rechtzeitig zu sein muss das Kündigungsschreiben noch vor der vereinbarten Kündigungsfrist beim Vertragspartner ankommen.

Widerruf bei neueren Verträgen Hat eine Privatperson den Vertrag über das Internet, Telefon, an der Haustür oder auch per Mail abgeschlossen, dann kann bei fast allen Bezugsverträgen innerhalb von 14 Tagen der Vertragsabschluss widerrufen werden. Grundlage hierfür sind unter Anderem §§312b ff. BGB (Fernabsatzgesetz).

Darüber hinaus kann der Anbieter von sich aus im Vertrag oder den AGBs ein Widerrufsrecht vereinbart haben.

Wird vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, so gilt der Vertrag als nicht abgeschlossen. Nur für unvermeidbare bereits entstandene Unkosten, zum Beispiel einen Anschluss, wäre eventuell etwas zu zahlen.

Ausnahme: Ein solches Widerrufsrecht gilt nicht, wenn eine Ware oder eine Dienstleistung eindeutig auf persönlichen Bedürfnisse angepasst wird. Zum Beispiel wenn mit dem Bezugsvertrag personalisierte Waren geliefert werden.

Das Widerrufsschreiben ist spätestens am letzten Tag der 14-Tage-Frist zu verschicken. Dabei ist es wichtig, dass das rechtzeitige Absenden und der Zugang nachweisbar sind.

»Mehr zum Widerrufsrecht und ein Musterschreiben

Außerordentliche bis fristlose Kündigung Der Gesetzgeber räumt den Vertragsparteien auch Kündigungsrechte für eine außerordentliche Kündigung ein.

Ein solches gesetzliches Kündigungsrecht besteht generell wenn:

  • nach §313 BGB eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt, weshalb ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann
  • oder nach §314 BGB bei einer Gesamtbetrachtung der Interessen und Umstände ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann

Ein solcher Fall wäre bei vielen Bezugsverträgen ein Umzug an einen Ort an welchem nicht oder nur zu wesentlich schlechteren Konditionen geliefert werden kann. Je nach Vertragstyp besteht dabei ein unterschiedliches Sonderkündigungsrecht unter Umständen auch eine besondere Kündigungsfrist.

Falls es zu Ausfällen bei bestellten Lieferungen kommt muss der Lieferant zuerst schriftlich ermahnt werden. Dabei ist auch eine Frist zu setzten innerhalb welcher der Lieferant die Probleme, auch Mängel genannt, beheben muss.

»Mehr zur Mahnung bei schlechtem oder fehlerhaftem Service

Auch bei anderen Mängeln wie zum Beispiel am Zustand von Lieferungen oder der Lieferzeit ist der Lieferant zuerst schriftlich eine Mahnung zu schreiben.

»Mehr zu einer solchen Mahnung und ein Musterschreiben

In beiden Fällen ist eine fristlose Kündigung erfolgsversprechend, wenn die Mängel auch nach Fristablauf nicht behoben oder eine Behebung abgelehnt wurde.

Falls der Grund für die Lieferungen entfällt, zum Beispiel durch ein Verkauf, kann es entweder sein das zum Änderungstermin außerordentlich gekündigt werden kann oder der Vertrag geht auf den neuen Besitzer über und dieser hat ein Sonderkündigungsrecht.

Bei Preiserhöhungen oder Leistungsanpassungen kommt es auf die Vereinbarungen im Vertrag und den AGB des Lieferanten an.

Wenn dort ein Sonderkündigungsrecht für diese Fälle vereinbart wurde, so kann meist innerhalb eines Monats zum Änderungstermin gekündigt werden und der Lieferant benachrichtigt den Kunden vorher schriftlich, zum Beispiel per E-Mail.

Wurde kein solches Recht vereinbart sollte den Änderungen so schnell wie möglich schriftlich widersprochen werden, denn dadurch gelten unter Umständen die alten Bedingungen weiterhin. Bei nur geringfügigen Anpassungen, oder wenn ein Gesetz die Änderungen bedingt, kann es jedoch auch sein, dass diese akzeptiert werden müssen und nur ordentlich, das heißt zum Ende der Laufzeit, gekündigt werden kann.

Für Gewerbekunden ist je nach Bezugsvertrag meist auch eine Betriebsaufgabe oder die Insolvenz ein Kündigungsgrund.

Je nach Bezugsvertrag können dazu noch weitere Sonderkündigungsrechte kommen. Genauere Details zu den Kündigungsmöglichkeiten des verschiedensten Bezugsverträge finden sich über die Suche oben auf dieser Seite.

Wichtig: Bei dieser Kündigungsform ist der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben zu nennen.

Inhalt, Form und Versand der Kündigung Ein Vertrag auf Abruf, beispielsweise ein Bierlieferungsvertrag, kann von beiden Vertragsparteien gekündigt werden.

Dennoch muss man sich an die vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen halten, damit eine Kündigung wirksam ist.

Aus dem Kündigungsschreiben sollte daher hervorgehen, welcher Vertrag zu welchem Zeitpunkt gekündigt werden soll. Wenn man sich beim Termin nicht sicher ist, reicht auch die Angabe „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“.

Dabei sind unbedingt auch der eigene Name und die Anschrift zu nennen.

Zudem ist nicht zu vergessen, die Vertragsnummer (sofern vorhanden) und die Belieferungsadresse anzugeben.

Eine Kündigung muss bei Verträgen mit Verbrauchern, nach §309 Nr. 13 BGB, in Textform d.h. per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen. Gibt es in der AGB eine Klausel, die eine strengere Form als die Textform nach §309 BGB fordern, ist diese bei vielen Bezugsverträgen unwirksam.

Dennoch ist es in vielen Fällen sinnvoll das Schreiben handschriftlich zu unterschreiben.

Da der Kunde bei einem Streitfall nachweisen können muss, dass das Schreiben rechtzeitig beim Vertragspartner angekommen ist sollte die Kündigung auf einem möglichst sicheren Wege erfolgen. Zum Beispiel als Einschreiben-Rückschein. Bei einer Faxkündigung ist der Sendebericht als Nachweis aufzubewahren.

Kündigungsadresse Die Kündigung ist an die im erhalten Vertrag genannte Adresse zu richten, es sei den in der aktuellen Korrespondenz wurde eine neue Anschrift genannt.

Kündigung Bezugsvertrag Muster


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Kündigungsschreiben herunterladen:

Kündigungsschreiben Bezugsvertrag Muster:
Musterstadt, den 08.08.20XX
Lieferant
Strasse + Nr.
Plz. + Ort
Maria Mustermann
Mustergasse 3
21000 Musterstadt

Kündigung des Bezugsvertrages


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich den Bezugsvertrag, über die Lieferungen von XY, fristgemäß zum XX.XX.20XX.

(
Falls zutreffend: Wie bereits mit dem Mahnschreiben vom XX.XX.20XX mitgeteilt bestehen folgende Mängel: - Hier die Probleme genauer erläutern -. Da bis nach Fristablauf keine Besserung eingetreten ist kündigen ich den Bezugsvertrag, über die Lieferungen von XY, hiermit fristlos mit sofortiger Wirkung.

Oder: Auf Grund der angekündigten Preiserhöhungen/Leistungsreduzierungen kündige ich hiermit den Bezugsvertrag, über die Lieferungen von XY, außerordentlich zum Änderungstermin.
)

Die Vertragsnummer lautet B123456.

(Optional: Die Lieferadresse war: ..... )

Hilfsweise kündige ich den Vertrag zum nächstmöglichen Termin.

(Optional: Darüber hinaus fordere ich Sie hiermit auf alle über mich gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu löschen und mich wie vorgeschrieben schriftlich über den Abschluss der Löschung zu unterrichten.)

Bitte lassen Sie mir eine schriftliche Kündigungsbestätigung mit Angabe des Beendigungstermins zukommen.

Mit freundlichen Grüßen


Maria Mustermann
Maria Mustermann

 
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